„Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.“
(Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 238)

Das Erk der Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 übergeht die historisch unbestreitbare Tatsache, dass der Gesetzgeber im Bodenreformrecht mit dem Begriff „Gemeindegut“ Liegenschaften erfassen wollte, deren Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse ungeklärt waren. Wem das Eigentumsrecht zustand, war im Agrarbehördenverfahren insbesondere nach Zivilrecht zu klären. Als Ergebnis der Eigentumsprüfung stand fest, ob im konkreten Einzelfall Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum der Agrargemeinschaft vorlag und wer nutzungsberechtigt ist.

 

 

GEMEINDEGUT BEZEICHNETE EIGENTUM
EINER AGRARGEMEINSCHAFT

Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist die Form des Miteigentums ausgeschlossen und das Eigentum [ist] der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“So lauten die grundsätzlichen Erwägungen in einem Erkenntnis des Tiroler Landesagrarsenates vom 05. August 1969 unter dem Vorsitz von Andreas Saxer. (Landesagrarsenat in Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17)

Nicht weniger deutlich bringt ein erstinstanzlicher Bescheid aus dem Jahr 1962, den Albert Mair als seinerzeitiger Agrarbehördenleiter verantwortete, identes zum Ausdruck: „In diesem Zusammenhang scheint im Interesse der Information der am Regulierungsverfahren Beteiligten eine kurze Darlegung der geschichtlichen Entwicklung des Gemeindegutes von Nöten, womit der Nachweis erbracht wird, dass den Gemeinden, die bislang die Stellung einer treuhändischen Verwaltung des Gemeindegutes zur Sicherung der Nutzungsansprüche der Beteiligten hatten, nichts entzogen wird, was sie bisher unbeschränkt in ihrem Eigentum besessen hätten.Nach Erlass XXXVI `Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten´, kundgemacht in der Provinzialgesetzessammlung für Tirol und Vorarlberg vom Jahr 1847, Seite 253, wurde bewilligt, dass die künftig den Untertanen vorbehaltenen, in den landesfürstlichen Staatswaldungen zustehenden Holzbezugsrechte durch Ausscheidung und Überweisung einzelner Forstteile in das Eigentum der betreffenden Gemeinden, denen sie angehören, abgelöst werden. Hierbei ist von Bedeutung, dass sich der heutige Gemeindebegriff von dem damaligen wesentlich unterscheidet. Die Gemeinden, die im Jahre 1847 noch nicht körperschaftlich eingerichtet waren, wurden als Wirtschaftsgemeinden, als die Gesamtheit der Nutzungsberechtigten verstanden.“
(Bescheid vom 12.12.1962 III B1-1768/9 (Regulierung des Gemeindegutes von Fügen) (Dr. Albert Mair).

Die Tiroler Landesregierung hatte im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 das Begriffsverständnis von agrargemeinschaftlich genutztem Gemeindegut im Tiroler Flurverfassungsrecht wie folgt zusammengefasst: Für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet […]. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. „In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte sog. `Realgemeinde´ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff Gemeindegut verwendet.“
(Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Verfahren VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung)

Sohin wurde der Begriff „Gemeindegut“ im Anwendungsbereich des TFLG zur Erfassung von agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften verwendet, welche – auch bei unterschiedlicher Definition – eines jedenfalls gemeinsam haben: Es soll sich gerade nicht um Eigentum der Ortsgemeinde handeln. Wie die Abhandlung des langjährigen Agrarbehördenleiters Albert Mair ohne Zweifel beweist, war den Juristen der Tiroler Agrarbehörde seit jeher bewusst, dass neben dem agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut (= Eigentum der Agrargemeinschaft) auch ein anderes Gemeindegut existiert, nämlich das Gemeindegut im Eigentum der Ortsgemeinde. Jedenfalls konnte nach diesem Rechtsverständnis in Tirol der Begriff „Gemeindegut“ bis zum VfGH-Erk Slg 9336/1982 „Gemeindegut“ zweierlei bedeuten: Agrargemeinschaftlich genutztes Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft oder nicht agrargemeinschaftlich genutztes Gut im Eigentum einer Ortsgemeinde.
(Ausführlich dazu: Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 9f)

 

BESCHEIDINTERPRETATION UND WECHSELNDES BEGRIFFSVERSTÄNDNIS

In einer grundlegenden Abhandlung zum „Gemeindegut“ hat Öhlinger die generelle Beachtlichkeit eines unterschiedlichen historischen Begriffsverständnisses von „Gemeindegut“ als agrargemeinschaftliches Eigentum und im Gemeinderecht (als Gut im Eigentum der Ortsgemeinde) im Detail nachgewiesen. „Es gibt also offenbar ein `Gemeindegut´, das eben nicht Eigentum der Gemeinde ist, sondern den Nutzungsberechtigten tatsächlich als privates Eigentum gehört.“
(Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 240, 250ff)

Konsequenterweise stellte Öhlinger die Forderung auf, dass bei der Interpretation der historischen Behördenakte auf dieses unterschiedliche Begriffsverständnis Rücksicht zu nehmen sei. Ungeachtet der historischen Deklaration einer Liegenschaft als „Gemeindegut“ sei zu prüfen, „inwieweit dieser Ausdruck im Sinne des politischen Gemeinderechts“ (und damit im Einklang mit dem durch das Erk VfSlg 9336/1982 geprägten Sinn) oder aber im Sinn der früheren Praxis der Agrarbehörden zu verstehen sei. Öhlinger führt weiter aus: „Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.“
(Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, aaO, 238. Vgl auch Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation nach TFLG, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 273: „Die kategoriale Qualifikation als Gemeindegut im flurverfassungsrechtlichen Sinn impliziert dann nicht Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn, wenn die politische Gemeinde nicht Eigentümerin der betreffenden Liegenschaften war.“)

 

DER VFGH GIBT ÖHLINGER RECHT

Der Verfassungsgerichtshof ist Öhlinger beigetreten und hat am Beispiel des TFLG 1935 klargestellt, dass der historische Gesetzgeber des Flurverfassungsrechts den Begriff „Gemeindegut“ im Sinne von „Eigentum der Agrargemeinschaft“ verwendet hat. Dementsprechend sei – bezogen auf den im Einzelfall auszulegenden historischen Regulierungsbescheid – zu prüfen, ob die historische Agrarbehörde den Begriff „Gemeindegut“ im Sinne des Erk VfSlg 9336/1982 (Gemeindegut = Gut im Eigentum der politischen Ortsgemeinde) oder im Sinne des historischen Gesetzesverständnisses vom agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegut (Gemeindegut = Gut im Eigentum der Agrargemeinschaft) verstanden habe. Vor dem Hintergrund des Erk VfSlg 18.446/2008 hatte der Gerichtshof im Erk VfSlg 19.262/2010 vom 10.12.2010 beide Interpretationsvarianten als „denkmöglich“ gelten lassen. (VfSlg 19.262/2010 Pkt II.A) 2.3.6.3. Abs 1 der Begründung)

Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits genannten Erk Zl 2010/07/0091 vom 30.06.2011 diesen differenzierenden Ansatz des Verfassungsgerichtshofes übersehen; ebenso die „quasi-authentische“ Interpretation der Tiroler Landesregierung zum Tiroler Landesrecht, wie dieses bis zum Erk VfSlg 9336/1982 in Geltung stand.
(War die alte so genannte “Realgemeinde“ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt der Nutzungen, wurde der Begriff „Gemeindegut“ verwendet; dies in Abgrenzung zu den Fällen, in denen sich für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet hätten, die als (gewöhnliche) Agrargemeinschaften angesehen würden (Amt der Tiroler Landesregierung, Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren, VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung)

 

VERWALTUNGSGERICHTSHOF IGNORIERT VFGH

Der Verwaltungsgerichtshof: Der Gesetzesbegriff „Gemeindegut“ sei in den Bescheiden der historischen Agrarbehörde objektiv auszulegen. Auch im Anwendungsbereich des TFLG 1935 und 1952 sowie 1969 und 1978 dürfe und könne dieser Begriff immer (nur) als Eigentum der Ortsgemeinde verstanden werden. Die Notwendigkeit, das agrargemeinschaftlich genutzte Gemeindegut vom Gemeindegut im allgemeinen gemeinderechtlich Sinn zu differenzieren, wurde verkannt. Und so nahm die aktuelle juristische Katastrophe um das Tiroler Agrargemeinschaftsvermögen ihren Lauf. Ausführlich dazu: RIGHTBAR JUDIKATURLINIE/Das Nummernspiel.

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aus:

Kühne/Oberhofer
Gemeindegut und Anteilsrecht der Ortsgemeinde

in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber (Hg)
Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2011)

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MP