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Die Agrargemeinschaft als Eigentümerin

Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft

„Eine Agrargemeinschaft ist – unabhängig von der körperschaftlichen Einrichtung – eine Personengemeinschaft, zu deren Begriffselementen agrargemeinschaftliche Grundstücke, Stammsitzliegenschaften und Anteilsrechte zählen.“ (Oberster Agrarsenat, 2.12.1963 323-OAS/63 (Leobner Realgemeinschaft) Anknüpfungspunkt für dieses Organisationsmodell sind die seit den Anfängen der heutigen Besiedlung gebildeten Personengemeinschaften der Nachbarn, denen jedenfalls nach historischem Recht Rechtspersönlichkeit zukam, denen jedoch im modernen Privatrecht „kein allgemein anerkanntes verbandsrechtliches Organisationsmodel mehr entsprochen hat.
(Vgl etwa das „Gutachten“ des Tirolischen Guberniums aus dem Jahr 1784: „In Tyroll wird unter der Benambsung Gemeinde eine gewisse, bald größere bald kleinere Anzahl beysammen liegender oder auch einzeln zerstreuter Häuser verstanden, die gewisse Nutzbarkeiten an Weyden, Waldungen und beurbarten Gründen gemeinschaftlich und mit Ausschluß anderer Gemeinden genießen, einen gemeinschaftlichen Beutel oder Cassa führen und also gewisse gemeinschaftliche Schuldigkeiten haben z.B. eine bestimmte Strecke eines Wildbaches oder Stromes zu verarchen.“ (TLA, Gutachten an Hof 1784, Bd 2, Fol 249 – vgl Beimrohr, Die ländliche Gemeinde in Tirol, Tiroler Heimat 2008, 162). Dazu etwa OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35 (Dilisuna Alpinteressentschaft): „Es liegt somit eine genossenschaftlich organisierte Körperschaft mit eigenen Satzungen und eigenen Organen vor. Einer solchen Körperschaft kommt nach dem § 26 ABGB juristische Persönlichkeit zu (Gierke, Deutsches Privatrecht I § 74; Hugelmann, Die Theorie der Agrargemeinschaft im österreichischen bürgerlichen Recht, Notariats-Zeitung 1916, Nr 16 – 20; Schiff, Österreichische Agrarpolitik, Seite 187; Ehrenzweig, System I § 79; Klang, Kommentar I, Seite 20). Diese juristische Person allein ist die Trägerin des Eigentums am Grundstück.“. “

Die Agrargemeinschaft ist per gesetzlicher Definition eine juristische Person nach öffentlichem Recht (§ 34 Abs 3 TFLG 1996). Ob auch die (noch) nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft juristische Person nach öffentlichem Recht sein kann, wird zu Recht bezweifelt. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 267f) Jedenfalls nach TFLG 1935 konnte davon noch nicht ausgegangen werden. Es stellt sich die Frage, ob nicht generell bis zum Abschluss der körperschaftlichen Einrichtung durch Satzungsverleihung von einem Fortwirken der ursprünglichen Rechtsnatur auszugehen sei. (So jedenfalls Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 268) Der Oberste Gerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen eine moralische Person gem § 26 ABGB angenommen: „Geschichtlich gehen derartige agrarische Gemeinschaften auf die Altdeutsche und Altslavische Gemeinschaft der Dorfgenossen an Wald und Weide zurück. Diese Art der Gemeinschaften erscheinen zwar im äußerlichen Gewande des Miteigentums, welche im Grundbuch bald zugunsten individuell bestimmter Personen, bald für die jeweiligen Eigentümer der Anteilsberechtigten Häuser (ohne Namensangabe des Eigentümers) eingetragen worden sind. Wenn auch Klang in seinem Kommentar zu § 361 ABGB derartigen Gemeinschaften die juristische Persönlichkeit abspricht, so ergibt sich aus der ganzen geschichtlichen Entwicklung dieser Kooperationen, das es sich um eine organisierte Gemeinschaft handelt, die durch bestimmte Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) ihre Geschäfte zur Verwertung und Verwaltung des Zweckvermögens führt. An der juristischen Persönlichkeit einer solchen Gemeinschaft zu zweifeln besteht daher kein Anlass.“ „Es liegt somit eine genossenschaftlich organisierte Körperschaft mit eigenen Satzungen und eigenen Organen vor. Einer solchen Körperschaft kommt nach dem § 26 ABGB juristische Persönlichkeit zu (Gierke, Deutsches Privatrecht I § 74; Hugelmann, Die Theorie der Agrargemeinschaft im österreichischen bürgerlichen Recht, Notariats-Zeitung 1916, Nr 16 – 20; Schiff, Österreichische Agrarpolitik, Seite 187; Ehrenzweig, System I § 79; Klang, Kommentar I, Seite 20). Diese juristische Person allein ist die Trägerin des Eigentums am Grundstück.“ (OGH 11.4.1951 1 Ob 196/51 = SZ 24/98 = JBl 1952, 346; s weiters: 14.05.1958 EvBl 1958/273; 05.05.1970 EvBl 1970/326 = JBl 1971, 314; 18.11.1982 SZ 55/180; jüngst: 21.12.2011 EvBl 2012/68; zur „Urbarialgemeinde“: 12.11.1979 SZ 52/165; zur „Marktkommune“: ORK 02.04.1955 EvBl 1956/65; vgl schon: OGH vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35 (Dilisuna Alpinteressentschaft)

Zum Wesen der Agrargemeinschaft kann auf die prägnante Darstellung Pernthalers verwiesen werden, der diese als eine Einrichtung sozialautonomer Vermögensverwaltung definierte. „Dies ergibt sich vor allem aus ihren (gesetzlichen) Funktionen und der Rechtsqualität ihrer Akte. Die Aufgaben der Agrargemeinschaften liegen in der Verwaltung, zweckmäßigen Bewirtschaftung, Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens sowie in der Sicherstellung der Erfüllung der Ansprüche und Pflichten ihrer Mitglieder. Dies sind keine Funktionen einer (gemeinwohlgebundenen) öffentlichen Verwaltung, sondern privatautonome Eigentums- und Rechtsnutzungen zugunsten der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw der privatautonomen Bewirtschaftung ihrer (der Mitglieder!) eigenen Grundstücke (`Stammsitzliegenschaften´) und Betriebe“. Agrargemeinschaften vereinigen Elemente eines Selbstverwaltungskörpers mit Elementen der Wirtschaftskörper nach privatem Recht wie Stiftungen, Genossenschaften, GesmbHs und Aktiengesellschaften. (vgl Pernthaler, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 257 mwN)

Das Vermögen der Agrargemeinschaft

Die „Regulierung“ einer Agrargemeinschaft hat keinesfalls die Entziehung privater Rechte zum Ziel, sondern deren Sicherung unter veränderten tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. (Raschauer, Die Rechtsnatur der Agrargemeinschaften, aaO 262) Dem Flurverfassungsrecht kann nicht entnommen werden, dass Rechtsakte der Agrarbehörden darauf abstellen, „Vermögensverschiebungen“ zu bewirken. Vielmehr ist die Bildung einer Agrargemeinschaft eben als ein besonderer Fall einer „Umgründung“ zu verstehen. Nach Einrichtung der Agrargemeinschaft soll deren Vermögen der Summe der (früher bestandenen) Rechtspositionen ihrer Mitglieder am Regulierungsgebiet entsprechen. Dies setzt freilich voraus, dass jeder der verschiedenen Verfahrensabschnitte mit einem materiell richtigen Bescheid abgeschlossen wurde. (Vgl Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO 262)

Jeder Abschnitt des agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens berührt fremde Vermögensrechte: Von der Entscheidung über die in das Verfahren einbezogenen Liegenschaften, über die Feststellung des Regulierungsgebietes, die Feststellung der nutzungsberechtigten Parteien, die Feststellung ihrer Anteilsrechte bis zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsbiet. Jeder einzelne diesbezügliche Bescheid könnte – bei Rechtskraft und unter der Annahme der materiellen Unrichtigkeit – eine Vermögensverschiebung bewirken. Materielle Fehler in agrarbehördlichen Entscheidungen sind freilich im jeweiligen Verfahrensabschnitt geltend zu machen; nach Verfahrensabschluss gilt Rechtskraft und Unanfechtbarkeit nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts – einschließlich Vollstreckbarkeitswirkung vergleichbar dem Gerichtsurteil. (§ 14 Agrarverfahrensgesetz) Die Regulierung ordnet somit die Individualrechtspositionen der Beteiligten in der Agrargemeinschaft und verwandelt diese Rechtspositionen formal in Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. (Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 291; Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 379)

Das Flurverfassungsrecht bezweckt die Klärung und optimierende Gestaltung bestehender Rechtsverhältnisse. Die vor der Regulierung bestehenden Rechtsverhältnisse werden – insbesondere auch unter Anwendung des Zivilrechts – beurteilt und entsprechend dieser Beurteilung wird die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet (§ 34 Abs 5 FlVfGG, § 72 Abs 6 TFLG 1996). Aus einem ungeordneten und unorganisierten Nebeneinander von individuellen Nutzungsrechten entsteht ein Rechtskörper, der die Summe der Einzelrechtspositionen der Anteilsberechtigten in sich vereint und über ein Organisationsrecht verfügt.

Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse

Die Agrarbehörde hat im Zuge der Regulierung einer Agrargemeinschaft zwingend die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu klären, dies im Sinne einer „distinktiven Kompetenz“ (§ 38 Abs 1 TFLG 1996; Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 377). Von der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse durch die Agrarbehörde hängt es ab, ob das Eigentumsrecht an den in das Verfahren einbezogenen Liegenschaften den Nutzungsberechtigten als Gemeinschaft zuerkannt und dementsprechend das Eigentumsrecht zu Gunsten der Agrargemeinschaft festgestellt wird oder ob die Eigentumsfeststellung zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers ausfällt. Die „Eigentumsentscheidung“ der Agrarbehörde ist Ausfluss einer „distinktiven Kompetenz zur Klärung der Eigentumsverhältnisse“ am Regulierungsgebiet. Im Wesentlichen sind drei Grundvarianten zu differenzieren: Die Summe der Nutzungsberechtigten kann gleichzeitig Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sein, die agrargemeinschaftlich genutzte Liegenschaft kann im Eigentum eines Dritten stehen, dieser „Dritte“, der (Allein-)Eigentümer der agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft, kann gleichzeitig (mit-)nutzungsberechtigt sein; im letzteren Fall zählt der Eigentümer zum Kreis der Nutzungsberechtigten.

Agrargemeinschaft und Eigentum

Die Bildung einer Agrargemeinschaft setzt nach dem gesetzlichen Konzept keinesfalls voraus, dass das Eigentumsrecht am agrargemeinschaftlichen Grundstück auch tatsächlich der jeweiligen Agrargemeinschaft zugeordnet wird. „Das Flurverfassungsgesetz enthält keine prinzipielle Aussage über das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, sondern setzt Eigentumsverhältnisse voraus.“ Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind durch gemeinschaftliche Nutzung und gemeinschaftlichen Besitz, nicht jedoch durch gemeinschaftliche Eigentumsverhältnisse definiert. (Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO 267f) Dementsprechend hat die Neuwidmung einer Liegenschaft „als agrargemeinschaftliches Grundstück“ keine Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse. Nichts anderes gilt für entsprechende Widmungsakte in der Vergangenheit, wie diese insbesondere für das (echte) „Gemeindegut“ vorausgesetzt werden. Die Agrargemeinschaft muss nicht, sie kann aber Eigentümerin des Regulierungsgebietes sein. Durch die Feststellung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück sind deshalb die Eigentumsverhältnisse daran keinesfalls präjudiziert.

Umgekehrt existiert keine Vorschrift, welche die „Einbringung des Eigentumsrechtes“ in die Agrargemeinschaft besonderen Beschränkungen unterwerfen würde. Erforderlich ist freilich ein privatautonomer Akt des Eigentümers, wohingegen die Nutzungsberechtigten die Übernahme des Eigentumsrechts nicht verweigern können (§ 483 letzter HS ABGB – Eigentumsaufgabe zu Gunsten der Servitutsberechtigten). Dieses Recht des Eigentümers, die Sache dem Nutzungsberechtigten oder der in einer Agrargemeinschaft organisierten Vielzahl an Nutzungsberechtigten „aufzudrängen“ (gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten zu gemeinschaftlichem Eigentum) resultiert aus dem Recht des Eigentümers, seine Sache zu „verlassen“ (§ 483 2. Satz ABGB; § 362 ABGB). Die Entscheidung des Eigentümers wie dieser mit seinem Eigentum verfährt, ist in keiner Weise zivilrechtlich beschränkt.

Die Bildung einer Agrargemeinschaft unter Einschluss eines Dritten, dem das Eigentum an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück zusteht, ist der Sache nach das Gegenstück zur Servitutenregulierung: Die gegenläufigen Interessensphären des Eigentümers und der Nutzungsberechtigten werden nicht getrennt, sondern in einer einheitlichen Organisationsform gebündelt. Der bisherige Alleineigentümer des Grundstückes, dem keine bzw eingeschränkte Nutzung zustand, bringt das Eigentum in die Agrargemeinschaft ein und erhält ein Anteilsrecht. Weil das Flurverfassungsrecht für eine solche „Verwandlung von fremdem Eigentum in Anteilsrechte“ keine Grundlage bietet, ist ein entsprechender Konsens aller Beteiligten zwingende Voraussetzung für eine solche Gestaltungsvariante. (Dies wurde im VfGH-Erk VfSlg 18.446/2008, Mieders-Erk, gründlich verkannt.) Insoweit ein entsprechender Konsens zwischen allen Beteiligten besteht, steht der bescheidmäßigen Umsetzung einer solchen Operation jedoch nichts im Wege.

Klärung der Eigentumsverhältnisse im Regulierungsverfahren

Bei Durchführung eines Verfahrens zur Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken trifft die Agrarbehörde die gesetzliche Verpflichtung, die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu klären. Sollten sich die Parteien also nicht zu einer einvernehmlichen Klarstellung durchringen, muss die Behörde die wahren Rechtsverhältnisse ermitteln und anhand der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Dies gilt gerade auch hinsichtlich des Eigentumsrechts am Regulierungsgebiet. Die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet sind in jedem Fall zu prüfen und „festzustellen“ (§ 38 Abs 1 TFLG 1996). In diesem Sinne spricht das Gesetz richtig von „Feststellung des Eigentumsrechtes“: Am Ende eines Regulierungsverfahrens ist in einer der Rechtskraft fähigen Art und Weise geklärt, wer Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist.

Wie die historische Entwicklung des Flurverfassungsrechtes zeigt, waren gerade die ungeklärten und strittigen Eigentumsverhältnisse an den „Gemeindegründen“ Anlass für die Gesetzgebung betreffend Teilung und Regulierung der Gemeinschaftsliegenschaften und die Begründung der entsprechenden agrarbehördlichen Kompetenz. Hinzu kam der Wunsch der Politik, Streitigkeiten um die Gemeinschaftsliegenschaften nicht zuletzt wegen ihrer politischen Sensibilität in der lokalen Gemeinschaft der Kompetenz der Zivilgerichte zu entziehen. (Ausführlich dazu Oberhofer/Pernthaler, Das Gemeindegut als Regelungsgegenstand der historischen Bodenreformgesetzgebung, aaO 207ff) Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Agrarbehörde zur Klärung der jeweiligen Eigentumsverhältnisse wurde allerdings erst 1935 in das TFLG aufgenommen; der Aufwand, der mit der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte behördlicherseits verbunden ist, sollte sich schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie auch in einer Klärung der Eigentumsfrage niederschlagen.

Hinsichtlich der heute umstrittenen Behördenentscheidungen über die Eigentumsverhältnisse am jeweiligen Regulierungsgebiet ist somit klarzustellen, dass die Möglichkeit einer „rechtsgestaltenden Eigentumszuordnung“ von der Kognitionskompetenz der Agrarbehörde selbstverständlich mit umschlossen ist und war. Das bedeutet: Derjenige der rechtskräftig als Eigentümer festgestellt wurde, ist Eigentümer im Rechtssinn! (§ 34 Abs 4 FlVfGG 1951; VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua Pkt II. A) 2.3.6.1 der Begründung; VfSlg 18.446/2008; VfSlg 17.779/2006; VwGH 8.7.2004 2003/07/0087; OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03/k; Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 276)

Die Behörde hatte „distinktiv“ über das Eigentumsrecht zu entscheiden und nicht anders sind diese Entscheidungen nach dem Gesetz zu verstehen. „Wenn die Agrarbehörde das Eigentumsrecht eines Rechtsträgers ‚feststellt’ und wenn diese Entscheidung unangefochten bleibt, dann ist dieser Eigentumsträger Eigentümer im Rechtssinn.“ Eine rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde, mit der das Eigentumsrecht am Regulierungsbiet als solches der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, der Ortsgemeinde oder einer beliebigen dritten Rechtsperson erkannt wurde, verdient den Schutz der Rechtsordnung – nicht weniger als jede andere rechtskräftige Entscheidung über Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte. (Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 377f; Raschauer, Rechtskraft und agrarische Operation, aaO, 276 f: „Da die Möglichkeit einer rechtsgestaltenden Entscheidung über das Eigentum an den betroffenen Liegenschaften von den Befugnissen der Agrarbehörde mitumschlossen ist, ist es rechtlich ausgeschlossen, eine vermeintlich unrichtige Entscheidung der Agrarbehörde über die Zuordnung von Eigentum an betroffenen Liegenschaften als absolut nichtig zu qualifizieren.“; § 14 Agrarverfahrensgesetz; vgl VfSlg 17.779/2006; 18.446/2008; B 639/10 vom 12.10.2010 – unter ausdrücklicher Klarstellung des Rechts auf Eigentumsschutz)

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aus:
Öhlinger/Oberhofer/Kohl, Das Eigentum der Agrargemeinschaft.
in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich, 41ff

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