Forstzuweisung in Osttirol und Instruktion von 1853

Die Umsetzung der Tiroler Forstregulierung außerhalb des heutigen Nordtirols blieb historisch wenig beachtet. Weil die Maßnahme heute nur für Osttirol und selbst dort nur für bestimmte Regionen Bedeutung hat, wurde diese auch im Zuge des heutigen Agrarstreits nur rudimentär untersucht. Eine Ausnahme stellt die Untersuchung Romans Sandgrubers dar, der im Auftrag der Tiroler Landesregierung die so genannten Haller´schen Regulierungen während der NS-Herrschaft in Osttirol beurteilte.

Auszug aus: o.Univ. Prof. Dr. Roman Sandgruber, Gutachterliche Stellungnahme. Der historische Hintergrund der so genannten Haller´sche Urkunden in Osttirol, vom Oktober 2012 

Die Waldzuweisungskommission des Brixner Kreises in Tirol

Die dritte Kommission, die vom Tiroler Forstregulierungspatent von 1847 ausgelöst wurde, ist die „Waldzuweisungskommission des Brixner Kreises in Tirol“ für die südlich des Brenner und in Osttirol gelegenen Wälder (dezidiert ausgenommen die Wälder der 1803 aufgehobenen Hochstifte und geistlichen Reichsfürstentümer Brixen und Trient). Diese Kommission wurde erst 1853 eingerichtet und hat ihren Schluss- oder Endbericht am 10. Februar 1855 vorgelegt.

Verbüchert wurden die Ergebnisse in den Verfachbüchern als Waldzuweisungsurkunden. Auch diese Kommission war aufgrund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Feber 1847 tätig und betraf alle jene Wälder, die nicht in Punkt 1 ausgenommen gewesen waren und für die die ersten zwei Kommissionen tätig gewesen waren. Das Aufgabengebiet umfasste „alle anderen Waldungen in Tirol, welche bisher Allerhöchstderselben Kaiserlichen Majestät aus dem Hoheitsrecht vorbehalten waren, den bisher zum Holzbezug berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden als solche in das volle Eigenthum zu überlassen“. Einbezogen wurden auch jene Wälder, die aufgrund der allerhöchsten Entschließung vom 6. November 1847 noch zusätzlich zugeteilt werden sollten bzw. im Patent vom Februar 1847 nicht inbegriffen gewesen waren, nämlich „auch alle jene Waldungen im Kreise Brixen, welche bisher vom Staate nicht aus dem Titel des Hoheitsrechtes, sondern jure privatorum besessen wurden.“ Auch diese seien „den dortigen Gemeinden zum Eigenthum einzuantworten.“

Dieser Kommission wurde mit hohem Ministerial-Erlass vom 12. Juli 1853 Zl 14747 eine eigene Instruktion erteilt: Instruction zur Durchführung der mit dem Circular des Guberniums für Tirol und Vorarlberg vom 19. April 1847, Zahl 9357-772 Forst, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847, sowie der weiteren Allerhöchsten Entschließung vom 6. November 1847 für den Kreisregierungs-Bezirk Brixen ernannte k.k. Waldzuweisungs-Commission, Wien 1853“. Diese Instruktion, die gedruckt ist und daher von Kohl nicht ediert zu werden brauchte, unterscheidet sich von den beiden anderen dadurch, dass zwar ebenfalls auf die schon erwähnte Formulierung bezüglich der Gemeinde vom 6. Feber 1847 rekurriert wurde, unter § 19 aber explizit festgestellt wurde, dass mit der „politischen Gemeinde“ zu verhandeln sei, was aufgrund des Datums der Instruktion logisch ist.

Der Instruktion zufolge seien in Durchführung der erwähnten Allerhöchsten Entschließungen im Kreisregierungs-Bezirk Brixen folgende Waldstrecken „den bisher zum Holzbezug berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden als solchen, unter gleichzeitiger Vornahme der zwischen denselben nöthigen Ausgleichungen das volle Eigenthum“ zu überlassen: 1) Alle im Kreise Brixen gelegenen Waldstrecken, welche Seiner Majestät aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben sogenannte unmittelbare oder reservierte, oder mittelbare, gemeine oder belastete Staatswaldungen gewesen sind. 2) Folgende vom Staate jure privatorum besessene Wälder. Relevant für das heutige Bundesland Tirol: Die zur Herrschaft Lengberg im Gerichte Lienz gehörigen Wälder Bloch, Gritt, Eich, Zagrat, Gralisch, Weide, Brach und Tann. Unter b bis e) werden verschiedene Wälder im heutigen Südtirol angeführt, die jure privatorum besessen waren.

Unter § 13 der Instruktion wurden die einzuhaltenden Grundsätze der Zuweisung beschrieben: „Dass von der Gesamtheit der zuzuweisenden Forste, die sich als ein ehemaliges landesfürstliches und nunmehriges Concretal-Gemeinde-Eigenthum darstellen, jeder einzelnen Gemeinde mit möglichster Berücksichtigung ihres bisherigen Besitzstandes, ohne Festhaltung des Unterschieds zwischen bisher belastet und reserviert gewesenen Forsten, so viel als specielles Waldeigentum gleichmäßig zugewiesen werde, als mit Rücksicht auf den gegenwärtigen und normalen Culturs- und Bestockungs-Zustand der zuzuweisenden Forste zur Deckung des Bedarfs jeder Gemeinde erforderlich ist.“

§ 19 der Instruktion zufolge sei „die Verhandlung wegen Waldübergabe daher in der Regel mit jeder dermal bestehenden „politischen Gemeinde“ abgesondert zu pflegen. Gemeinde-Fraktionen, welche im Jahr 1847 selbständige Gemeinden waren, und bei ihrer Vereinigung mit der politischen Gemeinde, zu der sie jetzt gehören, ihre abgesonderte Vermögensverwaltung behielten, können die abgesonderte Verhandlung und Zuweisung von Wäldern in ihr ausschließliches Eigenthum begehren. Sie sind in der Verhandlung und in den Zuweisungsurkunden als „Gemeinde N.N., derzeit als Fraktion zur politischen Gemeinde N.N. gehörig“ zu bezeichnen.“ Die Kommission stellte im Schlussbericht fest, sie habe die Verhandlungen mit Hinblick auf den § 19 der Instruktion größtenteils mit den dermalen bestehenden politischen Gemeinden gepflogen, und sie sei mit solchen Fraktionen, welche nach dieser Instruktion eine abgesonderte Waldzuweisung begehren konnten, nur in den wenigen Fällen in separate Verhandlung getreten, wo auf diese ungeachtet der Vorstellungen der Kommission ausdrücklich bestanden wurde. Diese Fälle sind im Konspekte ersichtlich gemacht.

Die Kommission nahm am 27. Okt. 1853 ihre Tätigkeit auf und schloss die Arbeit mit 4. Mai 1854 ab. Da die Kommission vom 13. Jänner bis 4. April 1854 vertagt war, war sie insgesamt nur etwas mehr als 3 ½ Monate tätig, eine extrem kurze Zeit für eine derart komplexe Materie in einem so großen Gebiet. Es versteht sich von selbst, dass keinerlei Vor-Ort-Erkundigungen getätigt werden konnten. Im Schlussbericht vom 10. Februar 1855 wird ein „Konspekt“ aller von der Kommission behandelten Gemeinden des Bezirkes Brixen gegeben. Es gab Gemeinden, bei denen eine Waldzuweisung überhaupt nicht durchzuführen war, ferner solche, bei denen eine solche schon durch vorausgegangene Kommissionen, namentlich durch die Forsteigentumspurifikations-Kommission, durch die Waldservituten-Ablösungs-Kommission oder durch die bestandenen k.k. Landgerichte giltig stattgefunden hatte.

Eine Waldzuweisung hatte überhaupt nicht Platz zu greifen in Ansehung jener Gemeinden beziehungsweise Waldungen, „welche dem Forsthoheitsrechte des Landesfürsten nicht unterlagen“. Dazu gehörten im heutigen Osttirol erstens die zum

Territorium der fürstbischöflichen Mensa in Brixen zuständigen Waldungen in den Gemeinden Assling und Anras des Gerichtsbezirks Lienz, zweitens die „im gemeinschaftlichen unvertheilten Eigenthum des Staates und der fürstbischöflichen Mensa in Brixen befindlichen Waldungen in der Gemeinden Ober- und Untertilliach des Gerichts Sillian“. Die Ausscheidung der diesfälligen gemeinschaftlichen Eigenthumsrechte war nach dem Erlasse des hohen Unterrichts-Ministeriums vom 4. Februar 1851 Z 336/332 einer separaten Verhandlung nach Aktivierung des Forstservituten-Ablösungsgesetzes vorbehalten.

Eine Waldzuweisung erfolgte auch nicht in jenen Gemeinden, welche mit Hinblick auf die Allerhöchste Entschließung vom 6. Februar 1847 keinen Anspruch auf eine Waldzuweisung zu machen hatten oder wo nur Wälder einlagen, die entweder schon früher als Gemeinde- oder Privateigentum anerkannt worden waren oder deren Zuweisung ins Gemeindeeigentum von den Gemeinden nicht erlangt wurde (§ 17 P. 2 der Kommissions-Instruktion). Hieher zählten die Gemeinden der Städte Klausen und Waidbruck im Gerichtsbezirk Klausen, der Stadt Bruneck im gleichnamigen Gerichtsbezirk, der Stadt Bozen im Gericht Bozen, der Gemeinde Vörderberg im Gerichte Schlanders, der Stadt Sterzing im Gerichte Sterzing, die Gemeinde Gratsch im Gerichtsbezirke Meran, endlich: Wo durch vorausgegangene Purifikationsverhandlungen sämtliche im Gemeindebezirke gelegene Waldungen für den Staat in Vorbehalt genommen worden sind. Dieses Verhältnis findet bei der Gemeinde Rabenstein im Gerichtsbezirk Passeier statt. Durch die Forsteigentums-Purifikations-Kommission ist, abgesehen von einigen als Privateigenthum anerkannten Gutswaldungen, nur der Parzelle Mittewald der Gemeinde Mauls, Gericht Sterzing, respective den dortigen Hofbesitzern ein Waldeigentum zugemittelt worden.

In Zahlen ausgedrückt, stellte der „Conspect“ des Schlussberichts fest, dass „in den dermalen bestehenden politischen Gemeinden und die selbstständig behandelten Gemeindefraktionen berücksichtigt“, in 35 Gemeinden gar keine Waldzuweisung stattfand, dann dass im Wirkungsbereich der Kommission Waldzuweisungen erfolgt sind: in einer Gemeinde durch die Forsteigentumspurifikation, in vier Gemeinden durch die Waldservitutenablösungskommission, in 44 Gemeinden durch die k.k. Landgerichte, und endlich in 172 Gemeinden durch die Waldzuweisungs-Kommission. Insgesamt sei die Kommission daher in 256 Gemeinden und Gemeindefraktionen tätig gewesen.

Bei zwei der 172 behandelten Gemeinden wurde die Annahme der kommissionellen Waldzuweisung beharrlich verweigert, nämlich in der Landgemeinde Windisch-Matrei im Gerichtsbezirke Windisch-Matrei und in der Gemeinde Dölsach im Gerichtsbezirke Lienz. Bei beiden verblieb es aber, und zwar bei der ersteren infolge der nicht weiter rekurrierten Entscheidung des Herrn Statthalters, bei Dölsach aber infolge der hohen Ministerialentscheidung bei der ursprünglichen kommissionellen Zuweisung, worüber dann auch nach Nachweis des Konspektes die Urkunde ausgestellt worden ist.

Im heutigen Osttirol wurden 1853/54 folgenden Gemeinden Wälder zugewiesen: Marktgemeinde Windisch-Matrei, Landgemeinde Windisch-Matrei, Virgen mit Prägraten, Hopfgarten, St. Veit, St. Jakob, Kals, St. Johann im Walde, Schlaiten, Glanz, Gwabl, Alkus, Ainet, Oberdrum, Thurn, Oberlienz, Bannberg, Patriasdorf, Ober- und Untergaimberg, Unternußdorf, Obernußdorf, Dölsach, Göriach und Stribach, Iselsberg mit Stronach, Görtschach mit Gödnach, Nikolsdorf, Lengberg, Nörsach, Lavant, Tristach, Amlach, Leisach, Burgfrieden, Klausenberg (Fraktion der Gemeinde Assling !), Lienz, Abfaltersbach, Strassen, Tessenberg, Panzendorf, Kartitsch, Innervillgraten, Außervillgraten, Sillian, Sillianberg, Arnbach.

Ein Urteil über die Tätigkeit dieser Kommission ist schwierig, weil sie von der historischen und rechtshistorischen Forschung bislang wenig beachtet wurde. Sie hat ihre Arbeit in Relation zum abzudeckenden Gebiet in extrem kurzer Zeit erledigt, zwischen dem 27. Oktober 1853 und dem 4. Mai 1854, wobei die Tätigkeit in den Wintermonaten zwischen 13. Jänner und 4. April 1854 ruhte. Ihre Tätigkeit wurde vom Finanzministerium heftig kritisiert, vor allem wegen der Nichtbeachtung der Auflage, die Forste den Gemeinden entsprechend dem Bedarf jeder Gemeinde zuzuweisen. Was aus heutiger Sicht auffällt, ist, dass praktisch keinerlei Zuweisungen an Fraktionen erfolgten, obwohl diese in der Instruktion ausdrücklich erwähnt sind. In Osttirol erfolgte nur bezüglich einer Fraktion eine Zuweisung. Das könnte mit der Bequemlichkeit oder Eile der Kommission erklärt werden. Es könnte aber auch damit erklärt werden, dass die Kommission den Fraktionsbegriff so auffasste, wie er im Provisorischen Gemeindegesetz stand: nämlich für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden und nur auf deren Tätigwerden hin. Für die tatsächliche Eintragung in das später angelegte Grundbuch wurden die Ergebnisse dieser Waldzuweisung in den wenigsten Fällen herangezogen oder wurden zum Streitfall.

Servitutenablösung in den fb Mensalwaldungen

In den Gemeinden Assling (mit Ausnahme der Fraktion Klausenberg = Schrottendorf, Penzendorf und Thal, das früher zum tirolischen Gericht Lienzer Klause gehört hatte, während alle anderen Ortsteile von Assling zum brixnerischen Gericht Anras gehört hatten), unterblieb die Waldzuweisung, weil es sich um frühere brixnerische Gebiete handelte, die der fb. Mensa unterstanden und wo daher das Forsthoheitsrecht der Tiroler Landesfürsten nicht bestanden hatte. In diesen Bezirken war eine Forstservituten-Ablösung zwischen der fb. Mensa und den Untertanen vorzunehmen, für die die Kommission nicht zuständig war. Ähnliches galt für Unter- und Obertilliach. Spätestens bei der Anlage des Grundbuchs tauchte dort das Problem auf, wem die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften als Eigentümer zuzuschreiben waren (Mensa, Gemeinde, Fraktion usw.).

Bei den bischöflichen Mensalwaldungen wurden die Einforstungsrechte durch die Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungskommission behandelt. Wie aus den Servitutenoperaten der Gemeindebereiche Assling, Anras, Obertilliach und Untertilliach hervorgeht, erfolgte die Ablösung der Holzbezugsrechte in der Weise, dass durch Sachverständige der durch die Eigenwälder nicht befriedigte Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Güter erhoben und die zur Deckung dieses Abgangs benötigte Waldfläche ins Eigentum der Berechtigten abgetreten wurde. In den Servitutenoperaten im Bereiche der Gemeinde Obertilliach wurde vorerst das Eigentumsrecht an den früheren Staatswaldungen im Vergleichswege dadurch bereinigt, dass die fb. Mensa zu 2/3 und die Gemeinde Obertilliach auf Grund der kaiserlichen Entschließung vom Jahre 1847 als Rechtsnachfolgerin des Forstärars zu 1/3 als eigentumsberechtigt anerkannt wurden. Im Erkenntnis der Grundlasten- Ablösungs- und Regulierung-Landeskommission vom 25. April 1868 Nr. 180/13 wurde sodann ausdrücklich festgestellt, dass die Gutsbesitzer die Rechte ohne Rücksicht auf die Gemeinde oder den Fraktionsverband, sondern lediglich als Eigentümer bestimmter Güter ausgeübt haben, daher die Rechte als wirkliche Servituten sich darstellen.

Als Beispiel sei die Fraktion Leiten und Bergen gewählt: Unter den berechtigten Gütern, deren Servitutsrechte durch Abtretung von Grund und Boden abgelöst wurden, erscheinen im Erkenntnis außer den Höfen die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, Gebäulichkeiten, Wege und Brücken der Ortschaft Bergen und Leiten. Es heißt in der Urkunde: „Die abgetretenen Waldpartien, welche zur Deckung des Holz- und Streubezugs für die bisher herrschenden Anwesen der Fraktion Leiten und Bergen bestimmt sind, haben ein Zugehör dieser Güter zu bilden. Die den Hofbesitzern von Leiten, dann den Hofbesitzern von Bergen abgetretenen Waldungen bilden zwar ein gemeinschaftliches Eigentum, jedoch der ideelle Anteil eines jeden Mitbesitzers wird in seiner Intensität durch das festgestellte Bedarfsquantum an Holz und Streu geregelt und formiert, worauf bei einer künftigen Aufteilung eine entscheidende Rücksicht zu nehmen ist. Die für die Herstellung der Brücken und Wege, welche zum gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, vorfallenden Kosten sind im Verhältnis der Größe der jeder Partei gehörigen Wälder und des Gebrauches zu teilen.“xli Diese als „Fraktion Leiten“ bezeichnete moralische Person wurde sowohl im Erkenntnis der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierung- Landeskommission vom 25. April 1868 wie auch im Regulierungsvergleich vom 7. Jänner 1891 ausdrücklich als „Nachbarschaft“ bezeichnet. In ganz gleicher Weise wurden die Servitutsrechte im Bereich der Gemeinde Untertilliach behandelt. Es galt für alle von der fb. Mensa abgetretenen Wälder.

Die ehemals salzburgischen Gebiete Osttirols

Anders als bei den Brixener Wäldern waren die Rechtsverhältnisse bei den ehemals Salzburger Wäldern. Während die fürstbischöflich Brixener Wälder, die nach dem Reichsdeputationshauptschluss zugunsten des Landesfürsten eingezogen worden waren, 1833 der fürstbischöflichen Mensa zurückerstattet worden waren, war das hinsichtlich der ehemals Salzburgischen Gebiete in Osttirol nicht der Fall. Sie wurden von der Waldzuweisungskommission als Staatswaldungen behandelt. Die später festgestellte große Unzufriedenheit im Gerichtsbezirk Matrei dürfte damit zusammenhängen.

Um die vielen Sondergebiete in der KG Matrei-Land, die als Eigentum der Gemeinde ins Grundbuch eingetragen wurden, obwohl sie nach dem Protokoll der Waldzuweisungskommission vom 20. März 1851 zufolge einer Urkunde des Stiftes Salzburg vom 16. Juni 1544 alte Nachbarschaften waren, gab es viel Streit. Bezüglich der Matreier Gemeindewälder führte die Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juni 1923 (Zl. 1287/I-III) aus: „Die Waldrechtsverhältnisse in der Gemeinde Matrei-Land sind äußerst verworren, was damit zusammenhängen dürfte, dass die früher staatlichen Waldungen auf Grund der allgemeinen Waldzuweisungen der Gemeinde ins Eigentum übertragen worden sind, ohne dass die nicht der Gemeinde als solcher, sondern den einzelnen Fraktionen, Rotten etc. seit jeher zustehenden und durch die Waldzuweisung nicht berührten Einforstungsrechte festgestellt worden sind. Folge davon ist, dass die größte Rechtsunsicherheit eingerissen hat, dass fortwährend Beschwerden wegen angeblicher Rechtsverletzung einlaufen und dass darunter auch die Interessen der Forstpolizei und Waldpflege arg leiden.“