Franz Joseph I., Franz Joseph Karl von Österreich (Bild: Wikipedia; * 18. August 1830 auf Schloss Schönbrunn, nahe Wien; † 21. November 1916 ebenda), aus dem Haus Habsburg-Lothringen war von 1848 bis zu seinem Tod im Jahr 1916 Kaiser von Österreich.
Im Jahr 1861 übertrug der Kaiser die gesetzgebende Tätigkeit dem Reichsrat als Parlament des Kaisertums Österreich bzw später der „cisleithanischen Reichshälfte“ der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn. Er bestand aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus. Nach umfangreichen Vorarbeiten und einer Vorbereitungszeit von mehreren Jahren beschloss der Reichsrat im Jahr 1883 mit Genehmigung und Sanktion des Kaisers die heute so genannten „drei agrarischen Reichsgesetze“, darunter das Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 1883/94, vom 7. Juni 1883.
Nach diesem Gesetz ist ein „Gemeindegut“ eine Liegenschaft in Gemeindeverwaltung, jedoch keinesfalls zwingend ein Eigentum dieser Ortsgemeinde. Genau aus diesem Grund wurden die Agrarbehörden eingesetzt. Diese sollten die Eigentumsverhältnisse am „Gemeindegut“ rechtskräftig entscheiden und Benützung und Bewirtschaftung reformatorisch gestalten.
Der vom Verfassungsgerichtshof aufgestellte Rechtssatz, wonach ein Gemeindegut zwingend ein Eigentum der politischen Ortsgemeinde sein müsse, ist ein offenkundig gesetzwidrige Erfindung.


Übersicht
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Gemeindegut ist nicht Gemeindegut
Zur Geschichte des Begriffes „Gemeindegut“
Agrarrechtliches Gemeindegut
Unzulängliches Gemeinderecht
„Gemeindegut ausscheiden?“
Der Zusatzantrag des Dr. Ritter von Madeyski
Ablehnung des Zusatzantrages im Plenum
Zum Willen des Gesetzgebers
Unklare Gesetzesformulierungen
Die Landes-Ausführungsgesetze
Was ist ein Gemeindegut?
Gemeindegut = Reformbedürftigkeit
Warum ein Teilungs- und Regulierungsrecht?
Gesetzesmaterialien: Bericht des NÖ Landesausschuss von 1878

 

GEMEINDEGUT IST NICHT GEMEINDEGUT

Der Begriff “Gemeindegut” ist schillernd und bunt. Dies zeigt schon die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 definierte der VfGH unter Berufung auf systematische Zusammenhänge zwischen Gemeinderecht und Flurverfassungsrecht, dass ein “Gemeindegut” ein Gut im Eigentum einer Ortsgemeinde sein müsse; im Mieders-Erkenntnis aus dem Jahr 2008 VfSlg 18.446/2008 wurde dieser Standpunkt bekräftigt.

Ungeachtet dessen wies der VfGH im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ vom 10.12.2010 VfSlg 19.262/2010 darauf hin, dass der Begriff “Gemeindegut” im historischen Tiroler Flurverfassungsrecht ein Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft bezeichnete – konkret das Gut einer Agrargemeinschaft, an der die politische Ortsgemeinde mit einem Anteilsrecht mitbeteiligt ist.

Damit ist offensichtlich, dass die Tiroler Agrarbehörde aus heutiger Sicht über Jahrzehnte den Begriff „Gemeindegut“ falsch angewandt hatte: Eigentum der Agrargemeinschaft wurde falsch als „Gemeindegut“ hingestellt. Falsch aus heutiger Sicht bzw aus der Sicht des VfGH-Erk des Jahres 1982 VfSlg 9336/1982.

Die seinerzeitigen Agrarbeamten in Tirol konnten nämlich offensichtlich nicht bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 1982 die Bedeutung des Begriffes „Gemeindegut“ auf den Kopf stellen würde. Unverschuldet haben diese Tiroler Agrarbeamten den Begriff „Gemeindegut“ dafür verwendet, um ein Eigentum der Agrargemeinschaft zu bezeichnen, wie der Verfassungsgerichtshof im „Unterlangkampfen-Erkenntnis“ VfSlg 10.262/2010 festgestellt hat.
Was aus historischer Tiroler Sicht ein „agrargemeinschaftliches Gemeindegut“ war, ist rückblickend als „Schein-Gemeindegut“ zu verstehen, ein Gut im Eigentum einer Agrargemeinschaft, an der die politische Ortsgemeinde ein Anteilsrecht, aber gerade kein Alleineigentum, besitzt.

Auf diesen Umstand wäre Rücksicht zu nehmen, wenn heute ein historischer Agrarbehördenbescheid interpretiert wird! Diese Rücksichtnahme auf das historische Gesetzesverständnis wird vom Verwaltungsgerichtshof jedoch verweigert. Wenn die Agrarbehörde seinerzeit ein Gemeinschaftsgut unter Beteiligung der Ortsgemeinde (= historisches Begriffsverständnis vom „Gemeindegut“) feststellen wollte, wird dies heute als ein Alleineigentum der Ortsgemeinde (miss-)verstanden.

ZUR GESCHICHTE DES BEGRIFFES „GG“

Im Blick auf die Geschichte des Gemeindegutsbegriffes wird deutlich, dass die Entscheidung des VfGH im Jahr 1982, das „Gemeindegut“ als Eigentum der heutigen politischen Ortsgemeinde zu dekretieren, weder vom Standpunkt des Gemeinderechts, noch vom Standpunkt des Flurverfassungsrechts vertretbar ist. Der VfGH hat – unzulässiger Weise – seinen Willen über denjenigen des Gesetzgebers gestellt. Ein Gemeindegut zwingend als ein Eigentum der politischen Ortsgemeinde hinzustellen, ist offenkundig gesetzesfremd.

Schon im „Codex Theresianus“, einem Gesetzesentwurf, der in den 1760er Jahren unter Kaiserin Maria Theresia für die Österreichischen Erbländer entstanden ist, findet sich eine rudimentäre Definition dessen, was sich die historischen Juristen unter „Gemeinde“ und deren Gut, heute „Gemeindegut“, vorgestellt haben. Danach sollten „wenigstens drei Personen eine Gemeinde oder Versammlung ausmachen“. Zu dieser „Gemeinde“, die aus mindestens drei Personen bestehen müsse, führt dieser Gesetzesentwurf weiter folgendes aus: „Der Gebrauch der Sachen, welche in dem Eigentum einer Gemeinde sind, ist entweder der Gemeinde selbst mit Ausschließung einzelner Mitglieder vorbehalten, oder allen einzelnen Mitgliedern derselben gemein.“

Zu den Sachen, die allen Mitgliedern dieser „Gemeinde“ gemeinschaftlich sind [= Gemeindegut], führt der Gesetzesentwurf weiter aus: „Zur anderen Gattung gehören gemeine Weiden, Wälder, Brunn- und Röhrwasser, Mühlen, Brauhäuser, Steinbrüche, Leim- oder Sandgruben, Bäder, Schießstätten, Luftgänge und dergleichen Sachen, deren Nutzen, Gebrauch oder Bequemlichkeit einzelnen Mitgliedern der Gemeinde entweder nach der bei derselben rechtmäßig eingeführten Ordnung, oder nach unseren Verleihungen und Verordnungen zusteht.“

Als Regelung, wie diese gemeinschaftliche Nutzung des „Gemeindeguts“ erfolgen solle, war folgendes vorgesehen: „Doch hat sich bei dem Gebrauch derselben ein jeder also zu betragen, dass kein Anderer, dem solches gleichmäßig gebühret, hiervon ausgeschlossen, oder darinnen verhindert werde, sondern jeder menniglich sich in den geziemenden Schranken halte, und wo in dem Gebrauch eine Vorzüglichkeit gewisser Mitglieder vor anderen nach Ordnung der Gemeinde zustünde, dieselben hierinnen nicht beirre, noch sich in etwas eindringe oder dessen anmaße, wozu er nicht berechtigt ist.“

Ohne den Rechtsbegriff „Gemeindegut“ tatsächlich schon zu verwenden, beschreibt somit der Gesetzesentwurf für ein Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch aus dem Jahr 1766, der so genannte „Codex Theresianus„, die Wirtschaftsgemeinde und deren Eigentum, das entweder der Gemeinschaft als solcher gewidmet ist (= Gemeindevermögen) oder der Nutzung durch die Mitglieder (= Gemeindegut). Diese Begriffsverständnis hat sich im so genannten Ur-Entwurf für das Allgemeinde Bürgerliche Gesetzbuch fortgesetzt und wurde dieses Begriffsverständnis auch in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 übernommen.

Seit dem Jahr 1883 gibt es in den „österreichischen Ländern“ eine eigene reichsgesetzliche Regelung für das landwirtschaftlich genutzte Gemeinschaftseigentum, weil die unklaren Rechtsverhältnisse an diesen Gütern nach einer Regelung verlangten. Es handelte sich um das Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, RGBl 1883/94, vom 7. Juni 1883 . Dieses Gesetz versteht unter einem „Gemeindegut“ eine Liegenschaft, deren Rechtsverhältnisse durch die Agrarbehörde im Wege einer Teilung oder einer Regulierung oder einer Mischung aus beiden Verfahrensarten, reformatorisch zu gestalten sind.

Carl Peyrer, damals Ministerialrat im Ackerbauministerium, und geistiger Vater des Österreichischen Bodenreformrechts, erläuterte dazu im Jahr 1877: „Der Genossenschaftsbesitz und der Gemeindebesitz wurden in durchaus unklarer Weise durcheinander geworfen, sodass heute in den österreichischen Ländern hunderte von Quadratmeilen mit völlig unklaren und ungeregelten Eigentumsverhältnissen vorkommen und der Verwüstung der Gemeindewaldungen kaum Einhalt getan werden kann.“ Carl Peyrer an anderer Stelle: „Es darf heute nicht mehr als gleichgültig angesehen werden, dass es derzeit in den österreichischen Ländern Grundstücke gibt, deren Flächenmaß auf mehr als eine Million Hektar angeschlagen werden muss, in welchen entweder die Eigentumsrechte oder doch die Nutzungsrechte in einem solch unklaren, ungeordneten oder streitigen Zustande sich befinden, welcher mehr und mehr zu Störungen der Rechtsordnung führen muß“.
(Carl Peyrer, Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse, 1877).
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AGRARRECHTLICHES GEMEINDEGUT

Im Februar des Jahres 1880 hatte die Reichsregierung die Regierungsvorlagen für die von verschiedenen Ländern vehement geforderten „drei agrarischen Reichgesetze“ im Herrenhaus des Österreichischen Reichsrates eingebracht.
Die Erläuternden Bemerkungen der Regierung (EB zur RV, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session) zum dritten dieser Gesetzesvorlagen, das war der „Gesetzentwurf betreffend die grundsätzlichen Bestimmungen über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsverhältnisse“, geben einen tiefen Einblick in das Verständnis des historischen Gesetzgebers.
Dieser historische Gesetzgeber hatte sich Anfang der 1860er Jahre ganz intensiv mit dem modernen Gemeinderecht auseinander gesetzt; dieser Gesetzgeber hatte das Reichsgemeindegesetz von 1862 geschaffen und mit einheitlichen Gesetzesanträgen für Landesgemeindegesetze an alle Landtage der damaligen Kronländer, in allen Kronländern eine grundsätzlich einheitliche Rechtsgrundlage für die heutigen Ortsgemeinden geschaffen.

Den Gemeinschaftsbesitz betreffend regelten diese Landesgemeindegesetze aus den Jahren 1863 bis 1866 einheitlich das folgende: „Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeändert.“ (§§ 11 bzw 12 der Landes-Gemeindegesetze aus den Jahren 1863 bis 1866)
Das bedeutet: Die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Gemeinschaftsbesitz der Gemeindebewohner sollte nicht gerüttelt werden.

Zum Regierungs-Entwurf des Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetzes führen die Erläuternden Bemerkungen von Anfang der 1880er Jahres unter anderem folgendes aus: „Die Bestimmung des § 1 Z 2 des Entwurfes [zum „Gemeindegut“] haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben und bei welchen die manigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden .“ (EB zur RV, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)

In weiterer Folge wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage folgendes erklärt: „In der alten Agrargemeinde stand bekanntlich die Teilnahme an der Nutzung des unverteilten Teiles der Gemeindemark (Allmende, gemeine Mark) den Markgenossen, das ist den Besitzern der markberechtigten Hofstätten, zu; dieser „Gemeindenutzen“ wurden anderen Ortsbewohnern, welche keine berechtigten Hofstätten besaßen, nur im Wege der Gestattung und häufig gegen eine bestimmte jährliche Gebühr eingeräumt. Die Markgenossen waren zugleich die Träger des Gesamtrechtes der Gemeinde, welches sich nicht nur in dem Eigentume und der berechtigten Benützung der gemeinen Mark, sondern auch in der Aufteilung und Handhabung der gemeinschaftlichen Wirtschaftsordnung (Flurzwang), und in der periodischen Weidegemeinschaft auf den unverteilten Feldern der Dorfmark äußerte. Andererseits hatten sie aber auch die Verpflichtung, für die Lasten der Gemeinde durch Beiträge aufzukommen, […] Zugleich übte die Markgenossenversammlung, teils selbst, teils durch ihre Beamten, die Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Polizei aus. Die alte Markgemeinde war also eine privatwirtschaftliche und zugleich öffentlich-rechtliche Gemeinschaft. Allmählich und namentlich durch den Einfluss des römischen Rechtes mit seiner scharfen Sonderung des Privatrechtes vom öffentlichen Rechte, ging die öffentlich-rechtliche Seite verloren, […]. Aus dem sich hieraus naturgemäß ergebenden Zwiespalte zwischen diesen, des ursprünglichen Charakters und ihrer früheren inneren Organisation entkleideten Überresten der alten Agrargemeinde einerseits und den anderen Elementen der modernen Gemeinde andererseits, sind die verschiedensten Resultate erwachsen, […].“
(EB zur RV, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33)

Der Reichsregierung war aufgrund von Erhebungen in allen Kronländern bewusst, dass ein Teilungs- und Regulierungsgesetz unterschiedlichen Verhältnissen in den verschiedenen Ländern gerecht zu werden hatte. Die Ausführungsgesetze der Länder sollten diesen Unterschieden gerecht werden und zugleich auch die Rückwirkung der neuen Bestimmungen auf jene Normen der Gemeindeordnung feststellen, „welche die Benützung und allfällige Aufteilung des in Rede stehenden Grundbesitzes betreffen“.

Schließlich stellt die Reichsregierung in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage von Anfang der 1880er Jahre klar, dass bei der „Auseinandersetzung der Verhältnisse im Betreff der in Rede stehenden gemeinschaftlichen Grundstücke“ es immer eine Hauptfrage bilden würde, ob denn die Grundstücke, tatsächlich agrargemeinschaftliche Grundstücke wären und bejahendenfalls, „wer daran eigentums- und nutzungsberechtigt sei“.
(EB zur RV, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 36)

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UNZULÄNGLICHES GEMEINDERECHT

Nach Beratung im Herrenhaus wurden die Gesetzesentwürfe an das Abgeordnetenhaus weitergereicht. Der dort eingesetzte „Commassionsausschuss“ legte am 31.10.1882 dem Abgeordnetenhaus seinen Bericht vor. Darin gehen die gewählten Abgeordneten zur Sache:
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke seinen solche, die – abgesehen von Dalmatien – sich „in allen österreichischen Ländern als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung `Gemeindegut´, bald unter der Bezeichnung `Gemeingut´ erhalten haben und bei welchen die manigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden.“
Die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse seinen „nicht bloß von Land zu Land, sondern von Fall zu Fall so verschieden und unklar und ihre Verwaltung so ungeregelt und wüst, dass es schon die höchste Zeit ist, diesen Mißständen ein Ziel zu setzen.“
An anderer Stelle: „Es wird von gut unterrichteter Seite behauptet, dass es noch mehr als eine Million Hektar sogenannter Gemeindehutweiden und Gemeindewaldungen gibt, bei denen die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse unklar und strittig sind und deren Verwaltung eine ungeregelte und wüste ist.“
In allen Gemeindeordnungen aus den Jahren 1883 bis 1866, so der Ausschussbericht weiter, finde sich wohl die Bestimmung, dass die privatrechtlichen Verhältnisse und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert zu bleiben haben; allein mit diesem Satze werden die Streitfragen nicht gelöst, noch weniger wird das Verhältnis der Genossenschaft zur Gemeinde richtig gestellt. Die Bestimmungen der (Landes-)Gemeindeordnungen seien „nicht geeignet in die bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, Klarheit und Ordnung zu bringen, […].“
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„GEMEINDEGUT AUSSCHEIDEN“?

Gerade zu der Frage, ob die agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften in Verwaltung der politischen Ortsgemeinden, das so genannte „Gemeindegut“, Gegenstand der Bodenreformmaßnahmen sein soll, darüber gab es eine heftige Debatte im Abgeordnetenhaus. Eine Minderheit von Abgeordneten verlangte die Änderung des Gesetzesentwurfes zum Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883. Ihrer Auffassung nach sollte das „Gemeindegut“ aus der Zuständigkeit der neuen Bodenreformbehörden ausgeschieden werden.  Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Regelung des Gemeindeguts formal um „Gemeinderecht“ handle. Gemeinderecht sei jedoch nach der (neuen) Reichsverfassung Zuständigkeit der Landesgesetzgebung, weshalb der Reichsgesetzgeber sich einer reichsgesetzlichen Regelung zu enthalten habe. Auch wurde behauptet, dass das Gemeinderecht die Rechtsverhältnisse am „Gemeindegut“ bereits geregelt hätte.

Am 22. Februar 1883 fand im Abgeordnetenhaus des Österreichischen Reichsrates eine umfangreiche Debatte über das Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz statt, deren Ablauf in den stenographischen Protokollen akribisch nachgewiesen ist. Die verschiedenen Debattenbeiträge lassen erkennen, dass alle jene Fragen, die seit dem Erkenntnis des VfGH vom 1. März 1982 Slg 9336/1982 wieder zu Streitfragen im Flurverfassungsrecht gemacht wurden, im Plenum diskutiert und gerade nicht im Sinn der verfassungsgerichtlichen Behauptungen aus dem Jahr 1982 entschieden wurde. Ein Antrag, wonach das Gut, welches bereits eine Regelung in den Gemeindeordnungen gefunden hätte, aus der Kompetenz der neuen „Commassionsbehörden“ auszuscheiden sei, wurde von der Abgeordnetenmehrheit ausdrücklich abgelehnt.
Der Abgeordnete Dr. Ritter von Madeyski hatte zu § 1 der Gesetzesvorlage betreffend ein Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883 folgenden Zusatzantrag gestellt: „Ausgenommen von obigen Bestimmungen sind jene, das Eigentum einer Gemeinde oder eines Teils derselben bildenden Grundstücke, bezüglich derer die Bestimmungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte in den ausschließlichen Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehören.“ Dieser Zusatzantrag wurde im Abgeordnetenhaus am 22. Februar 1883 zur Abstimmung gebracht; der Zusatzantrag wurde abgelehnt. (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9235).
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DER ZUSATZANTRAG DES DR. RITTER VON MADEYSKI

Der Abgeordnete Dr. Ritter von Madeyski hatte zu § 1 der Gesetzesvorlage betreffend ein Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz 1883 folgenden Zusatzantrag gestellt:
Ausgenommen von obigen Bestimmungen sind jene, das Eigentum einer Gemeinde oder eines Teils derselben bildenden Grundstücke, bezüglich derer die Bestimmungen über die Teilung und Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte in den ausschließlichen Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehören.“

Ziel dieses Zusatzantrages zu § 1 des Gesetzesentwurfes für ein Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz war es, die Kompetenzen der neuen „Commassions-Behörde“ (heute: Agrarbehörde) einzuschränken: Das in den öffentlichen Registern auf eine Gemeinde oder eine Gemeindefraktion einverleibte Eigentum sollte „außen vor bleiben“. Nach dem Inhalt des Zusatzantrages schwebte dem Abgeordneten Dr. Ritter von Madeyski (und den anderen Unterstützern dieses Zusatzantrages) vor, dass die Länder im Rahmen der Landesgesetzgebung (als zuständiger Gesetzgeber für das Gemeinderecht) eigene Teilungs- und Regulierungs- Landesgesetze speziell für das „Gemeindegut“ erlassen.
Dies hätte aber gleichzeitig bedeutet, dass eine endgültige und abschließende Entscheidung aller Streitigkeiten betreffend diese Liegenschaften durch eine Instanz weiterhin nicht gegeben gewesen wäre.
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ABLEHNUNG DES ZUSATZANTRAGES IM PLENUM

Nur die Abgeordneten aus Gallizien, zu deren Kreis auch der Abgeordnete Ritter von Madeyski gehörte, haben den Zusatzantrag in der mündlichen Debatte unterstützt; alle anderen Redner haben sich vehement für einen ungeschmälerten Zuständigkeitsbereich ausgesprochen. Besonders engagiert ist gegen diesen Zusatzantrag aufgetreten der Abgeordnete Dr. Josef Kopp.

Dr. Josef Kopp

Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9221, Dr. Josef Kopp: „Es ist nicht möglich, dass die Gerichte eine verständliche, den Verhältnissen entsprechende Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit muss vor allem anderen entfernt werden, und das […] kann die Landesgesetzgebung nicht tun. Darum ist ein Reichsgesetz notwendig […]“;
aaO Seite 9234 ders,: „Aber eines kann das Land nicht, […] das Land kann niemals hindern, dass die Gerichte angerufen werden, und dass die Regulierungen, welche die autonomen Behörden und auch der Landesausschuss treffen, durchkreuzt und eludiert werden, durch ein richterliches Urteil, und das ist das Schlimmste, weil die Gerichte gar nicht in der Lage sind, diese Verhältnisse in ihrem eigentlichen Wesen zu begreifen, weil diese eigentümlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ihren Ursprung haben in einem alten Volksrechte, in einem germanischen oder slavischen Volksrechte, welches durch das hineingeschneite römische Recht und die demselben nachgebildeten Gesetze mit Ignorierung der alten Volksanschauungen in Verwirrung gebracht worden sind.“

Dr. Josef Kopp, aaO, Seite 9222f, ders: „Den selbst wenn man mit Zuhilfenahme der vollständig ungenügenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der einschlägigen Gesetze sich im Landesausschusse bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz der Gerichte in keiner Wiese ausgeschlossen ist, so dass derjenige, welcher mit dem Zustande nicht zufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach dem hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen, kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir in einem Falle, wo staatsrechtliche, politische, nationale, provinziale Eifersüchteleien oder Streitigkeiten gar nicht am Platze sind, dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“
aaO, Seite 9223, ders: „Man will jenes Gut, welches der Gemeinde oder einer Fraktion der Gemeinde gehört, an welchem alle oder einzelne Mitglieder dieser Gemeinde oder Fraktion gewisse Nutzungsrechte haben, aus dem Gesetz ausscheiden? Wenn sie das tun wollen, scheiden sie lieber gleich das ganze Gesetz aus. Den da liegt ja eben die Quelle dieser unlösbaren Wirrnisse und Streitigkeiten, und welchen Nutzen soll es haben, wenn es heißt: Auf diese Gründe findet eine Anzahl von Paragraphen sinngemäß Anwendung? Es ist dieses immer ein vom juridischen Standpunkte bedenkliches Flickwerk, welches man nur in der Verzweiflung gebrauchen kann. Mit diesem `Sinngemäß´ werden sie den Streit nicht schlichten, sondern ihm neue Quellen eröffnen. Wollen sie also, dass das Gesetz Wirksamkeit habe, so müssen sie es gerade auf diese Grundstücke anwenden, welche als Gemeindegut bezeichnet werden, denn sonst ist es in der Tat zwecklos.“
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Der Zusatzantrag des Abgeordneten Dr. Ritter von Madeyski, das „Gemeindegut“ aus der Kompetenz der Agrarbehörde auszuscheiden, wurde im Abgeordnetenhaus am 22. Februar 1883 zur Abstimmung gebracht; der Zusatzantrag wurde abgelehnt. (Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates, IX. Session, 9235).

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ZUM WILLEN DES GESETZGEBERS

Die Behauptung des Verfassungsgerichtshofes in diversen Erkenntnissen (VfSlg 19.446/2008, 9336/1982, 5666/1968), wonach die heutige politische Ortsgemeinde notwendig Eigentümerin  eines „Gemeindegutes“ sei, ist eine Erfindung, die Willen des historischen Gesetzgebers des Flurverfassungsrechts ganz offensichtlich widerspricht.

Die Behauptung, dass das Gemeinderecht die Eigentumsverhältnisse an einem „Gemeindegut“ zwingend geregelt hätte und dass die Agrarbehörde im Rahmen einer agrarischen Operation nicht über die wahren Eigentumsverhältnisse daran entscheiden dürfe, war schlich gesetz- und systemwidrig!

Im Erkenntnis vom 1. März 1982 Slg 9336/1982 wurde die Regulierung von Gemeindegut als Agrargemeinschaft als verfassungswidrig hingestellt, weil ein „Gemeindegut“ angeblich immer ein Eigentum der Ortsgemeinde sei. Mit diesem falschen Richterspruch hat der Verfassungsgerichtshof tief in das Flurverfassungsrecht eingegriffen und ein historisch gefestigtes Gesetzessystem durcheinander gewirbelt.

„Gemeindegut“ ist im wahrsten Sinn des Wortes ein „unbestimmter Gesetzesbegriff“. Dies in mehrfacher Hinsicht: Aus der Sicht des Bodenreformrechts bringt der Begriff zum Ausdruck, dass es sich um Liegenschaften handelt, die in Verwaltung der Ortsgemeinde stehen, deren Rechtsverhältnisse jedoch reformatorisch zu gestalten wären (Teilung, Regulierung, eine Kombination daraus). Der historische Gesetzgeber war von unklaren Verhältnissen ausgegangen, die von Fall zu Fall und von Kronland zu Kronland differieren. Die jeweiligen Rechtsgenossen haben typischer Weise stark differierende Rechtsauffassungen darüber, je nach dem, ob diese im betreffenden Dorf der Klasse der Grundbesitzer und Erben zugehören oder den „Besitzlosen“.

UNKLARE GESETZESFORMULIERUNG

Das Flurverfassungsrecht gründet auf dem dritten der so genannten drei agrarischen Reichs-Grundgesetze vom Jahr 1883, dem Gesetz vom 7. Juni 1883 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, kurz: Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz – TRRG 1883, RGBl 1883/94. Dieses Reichs-Grundsatzgesetz verwendet den Begriff „Gemeindegut“ nicht. Vielmehr wurde die Zuständigkeit der neuen Agrarbehörden (damals „Commassionsbehörden“) und damit die agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die den agrarischen Operationen Teilung oder Regulierung unterworfen wurden, folgendermaßen umschrieben:
TRRG 1883, § 1 Abs 1. „Die nach dem Gesetz vom 7. Juni 1883 RGBl Nr 82 in Zusammenlegungsangelegenheiten zuständigen Behörden sind zugleich im Verfahren bei Teilung von Grundstücken, sowie im Verfahren bei Regulierung gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungsrechte an ungeteilt verbleibenden Grundstücken zuständig, bezüglich deren entweder
a) … oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde, einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten udgl) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft, oder von den Mitberechtigten an den in einzelnen Ländern bestehenden Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.“

Aus zahlreichen Hinweisen in den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der historische Gesetzgeber im so genannten „Gemeindegut“ eine der verschiedenen Erscheinungsform von agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gesehen hat, die von der komplizierten und heute kaum mehr verständlichen Formel des § 1 Abs 1 lit b TRRG 1883 erfasst werden sollten.

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DIE LANDES-AUSFÜHRUNGSGESETZE

Erst die Ausführungsgesetze für die einzelnen Kronländer enthielten den Begriff „Gemeindegut“ als Bezeichnung einer von mehreren Ausbildungen der Liegenschaften im Sinn des § 1 Abs 1 lit b TRRG 1883, für deren Teilung oder Regulierung ausschließlich die Agrarbehörde zuständig sein sollte. Keines der Landesausführungsgesetze, die im Zeitraum 1884 bis 1921 entstanden sind, erklärt allerdings den Begriff „Gemeindegut“.

Es handelt sich dabei um folgende Gesetze, die alle das „Gemeindegut“ der Zuständigkeit der Agrarbehörde unterwerfen: Gesetz für die Markgrafschaft Mähren vom 13.2.1884, LGBl 31/1884 (Mähr-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Kärnten vom 5.6.1885, LGBl 23/1885 (K-TRLG); Gesetz für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 3.6.1886, LGBl 39/1886 (NÖ-TRLG 1886); Gesetz für das Herzogtum Krain vom 26.10.1887, LGBl 2/1888 (Krain-TRLG), Gesetz für das Herzogtum Schlesien vom 28.12.1887, LGBl 13/1888 (Schles-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Salzburg vom 11.10.1892, LGBl 32/1892 (Slbg-TRLG); Gesetz für das Herzogtum Steiermark vom 26. Mai 1909 LGBl 44/1909 (St-TRLG 1909); Gesetz für die gefürstete Grafschaft vom 19. Juni 1909 LGBl 61/1909 (T-TRLG 1909); Gesetz für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns vom 28. Juni 1909 LGBl 36/1909 (OÖ-TRLG 1909) und das Gesetz für das Land Vorarlberg vom 11. Juli 1921 LGBl 1921/115 (V-TRLG 1921).
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WAS IST EIN GEMEINDEGUT?

Die verlässlichste Quelle für ein Begriffsverständnis des Gesetzgebers sind deshalb die Gesetzesmaterialien zum TRRG 1883; aus den Gesetzesmaterialien sind folgende Zitate hervorzuheben:

EB zur Regierungsvorlage, 43 der Beilagen zu den sten. Prot. des Herrenhauses, IX. Session, 33:
„Die Bestimmungen des § 1 Z 2 (Anm: in der Endfassung lit b) des Entwurfes haben die Grundstücke zum Gegenstande, welche als Gemeindegut oder als Gemeingut jener Körperschaften oder Klassen benützt werden, die sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde erhalten haben“.

Bericht des Commassationsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12:
Die in § 1 sub b bezeichneten Grundstücke aber sind solche, welche – abgesehen von Dalmatien, wo selbst durch die historischen Ereignisse und namentlich durch den Einfluss der türkischen und venezianischen Herrschaft sich ganz besondere Verhältnisse herausgebildet haben – in allen österreichischen Ländern sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung „Gemeindegut“, bald unter der Bezeichnung „Gemeingut“ erhalten haben und bei welchen die mannigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden.“

Dr. Josef Kopp

Abgeordneter Dr. Josef Kopp, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9223 f:
Darum ist ein Reichsgesetz notwendig und darum muss sich dieses auf diese Gemeindegrundstücke erstrecken, bezüglich deren mir einige Unklarheit … zu herrschen scheint; denn der erste Herr Redner in der Generaldebatte – das habe ich deutlich gehört – hat von Gemeindegut gesprochen und in dem Antrage heißt es, wenn ich nicht irre, Gemeindevermögen oder Gemeindeeigentum. Über diese Worte, die man sehr auf die Waagschale legen muss, wenn man ein Gesetz macht, herrscht entschieden keine Klarheit. Wenn sie den Antrag annehmen und diese streitigen Gemeindegrundstücke ausschließen, bleibt dann noch etwas übrig für das Gesetz? Es ist zum mindestem zweifelhaft. Wenn nichts übrig bleibt, ersparen wir uns, das Gesetz zu beschließen, bleibt aber noch etwas übrig, dann haben sie den Streit in Permanenz, ob das Gesetz darauf Anwendung hat oder nicht; im besten Fall bekommen sie verschiedene Grundsätze und verschiedene Behörden zur Entscheidung wesentlich gleichartiger Rechtszustände und es wird die Verwirrung vergrößert, statt dass sie gelöst wird. Das eigentlich Nützliche ist eben, dass alle Fragen, die hier einschlagen, juridische und wirtschaftliche, einheitlich gelöst werden durch Behörden, in welchen sowohl die eine wie die andere Richtung vertreten ist, das kann nicht getrennt geschehen und darum nützt auch jener allerdings nicht formulierte Vorschlag nichts, der die Commassionsbehörde entscheiden lässt über die Frage des Eigentums, über die Frage der Regulierung und Teilung aber die autonome Behörde. Wenn sie das auseinanderreißen, scheiden sie etwas, was sich dialektisch, theoretisch scheiden lässt, aber praktisch durchaus nicht, außer zum entschiedenen Nachteile der Sache.“

Dr. Georg Granitsch

Abgeordneter Dr. Georg Granitsch, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9230f:
Wie sind die faktischen Verhältnisse? Dieses so genannte Gemeindeigentum, das hier in Frage steht, muss als ein geteiltes Eigentum betrachtet werden; es sind noch Reste des geteilten Eigentums, über welche heute Normen beschlossen werden sollen. Die Gemeinde ist als solche im Grundbuche, bzw. Kataster als Eigentümerin eingetragen, sie zahlt in der Regel Steuer während gewisse Klassen der Gemeinde das Recht auf die Früchte haben, sodass die Nutzungsrechte der Gemeinde gar nicht zustehen. Nun hat sich eine Zeit lang hindurch bei Auffassung dieses Eigentums die Meinung geltend gemacht, dass dieses Eigentum nur insofern, als es den Grund und Boden betrifft, Eigentum der Gemeinde ist, vermöge der Vergewährung im Grundbuche, vielleicht nach den Normen des bürgerlichen Gesetzbuches, dass es aber nicht Eigentum der Gemeinde ist, was die jährlichen Früchte betrifft. Dieses Nutzungseigentum ist den so genannten Bestifteten, oder wie es in anderen Kronländern heißt, Singularristen, bisher zugekommen. Die Ganzlehner, Halblehner, Hauer oder wie die verschiednen Gattungen von Nutzungsberechtigten heißen, haben bisher mit Ausschluss der so genannten Häusler die Nutzungsrechte ausgeübt. Diese Häusler sind in der Regel partes adnexae der ursprünglichen Gemeinde. Als nun durch die Gemeindeverfassung die gesamte politische Gemeinde gebildet und alle Teile der früher bestandenen Gemeinde in eins zusammengefasst worden sind, machte sich eine andere Meinung dahin geltend, dass nun bezüglich des Nutzungseigentums, das nur gewissen Klassen der Gemeinde zugekommen ist, nunmehr die Veränderung vor sich gegangen sei, dass es der ganzen Gemeinde zukomme. Ich kann nicht behaupten, dass auch in Galizien auch diese Rechtsanschauung Platz gegriffen hat, obwohl die vielfachen Streitigkeiten, welche in Galizien in Bezug auf das Gemeindeeigentum herrschen, dieser Ansicht Vorschub leisten. Gewiss ist aber, dass in anderen Kronländern diese Rechtsauffassung Platz gegriffen hat und aus derselben im wesentlichen diese Streitigkeiten entstanden sind. (Seite 9230) Denn was ist geschehen? Die so genannten Kleinhäusler, welche von den Nutzungsrechten ganz ausgeschlossen worden sind, oder nur Nachnutzungsrechte oder Nutzungsrechte gegen bestimmte Leistungen hatten, während die eigentlich Berechtigten ein volles Nutzungsrecht oder Vornutzungsrecht hatten, erhoben den Anspruch, dass dieses geteilte Eigentum ausschließlich der Gemeinde zugewiesen werde. Wie soll nun anhand des bestehenden Gesetzes diese Streitfrage gelöst werden? Ganz richtig! Der Paragraf, wie ihn der Sprecher in jener (rechten) Seite des Hauses zitiert hat, ist auch in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung enthalten. Aber der Niederösterreichische Landesausschuss war bisher nicht in der Lage anhand dieser Gesetzesbestimmung, die Streitigkeiten zu schlichten. Das ist auch begreiflich. Das Gesetz setzt hier bisher unangefochtene Übung voraus und setzt weiter voraus, dass diese nicht größer sein darf als der Hausbedarf, 2 Momente, welche an und für sich so streitig, so zweifelhaft sind, dass sie absolut keine Richtschnur für die Lösung der speziellen Streitfrage bilden können. Es soll eine Streitfrage gelöst werden damit, dass eine andere Streitfrage als Richtschnur zur Lösung der ersteren hereingezogen wird! Ich glaube auf diese Art ist es wohl begreiflich, dass die Streitigkeiten in den Gemeinden nicht zur Lösung gebracht werden können.“

Dr. Johannes Zak

Abgeordneter Dr. Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9225 (1883):
Ich muss … konstatieren, dass die Streitigkeiten zwischen den Klassen in den Gemeinden, oder, wenn sie wollen, zwischen der Gemeinde als solcher einerseits und zwischen den gewissen Singularristen auf der anderen Seite, auf der Tagesordnung sind. Wer einmal Gelegenheit hatte, die Agenda des Landesausschusses im Kronlande Böhmen – und ich glaube es wird in anderen Kronländern auch nicht anders sein – einzusehen, wird finden, dass das größte Perzent derselben Streitigkeiten um die so genannten Gemeindegründe sind. […] Gestatten Sie mir, dass ich als praktischer Mann mich in diesen Fragen absolut gegen die Judikatur der Gerichte ausspreche. Einerseits ist die Bestimmung des 16. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige, dass sie auf diese Verhältnisse überhaupt nicht passt. Der Zivilrichter hat aber eine andere Bestimmung nicht. Auch sind die Bestimmungen unserer Zivilprozessordnung derart, dass es in der Tat sehr schwer fällt, dieselben auch auf solche Fälle anzuwenden und schließlich: Um was handelt es sich denn in den meisten gerichtlich anhängig gemachten Prozessen? Derjenige Teil, der mit der Klage auftritt, behauptet gewöhnlich, er habe das Eigentum der so genannten Gemeindegründe ersessen. Zu diesem Behufe findet er fast immer die Gedenkmänner, durch welche bewiesen wird, dass die Altangesessenen das so genannte Gemeindegut von alters her wirklich besessen, genutzt, verwaltet und daraus die Nutzungen gezogen haben und die Gerichte müssen selbstverständlich der Klage stattgeben.“

Aus diesen Rechtsquellen ergibt sich nur zweierlei mit Verlässlichkeit: Der Gesetzgeber ist von mannigfaltigen Rechtsverhältnissen ausgegangen; und der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Rechtsverhältnisse am „Gemeindegut“ strittig seien.

Genau darauf zielt auch eine bestimmte Kompetenz der neuen Behörden:  Diese sollten die Rechtsverhältnisse klarstellen, noch besser „reformatorisch gestalten“. Vor allem sollten diese Behörden im Streitfall endgültig über die Eigentumsverhältnisse entscheiden!
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„GEMEINDEGUT“ = REFORMBEDÜRFTIGKEIT

Gerade die Frage, wie und weshalb die Eigentumsverhältnisse am „Gemeindegut“ einer rechtskräftigen Entscheidung durch die neuen Behörden unterworfen werden müssen, wurde am 22. Februar des Jahres 1883 im Wiener Reichsrat ausführlich diskutiert.

Anton Freiherr von Rinaldini

Beispielsweise äußerte sich der Regierungsvertreter Anton Freiherr von Rinaldini, damals Ministerialrat, später Sektionschef im Ackerbauministerium, im Zuge der Debatte folgendermaßen: „Der Grund, warum überhaupt dieses Gesetz auch diese Grundstücke, nebst dem so genannten Klassenvermögen, also auch das Gemeindegut, einbezogen hat, ist einfach der, weil nach den Erfahrungen, welche in einer Reihe von Ländern gemacht worden sind, die vagen Bestimmungen der Gemeindeordnung, welche ja bloß auf die unangefochtene Übung hinweisen und eventuell, wo eine solche nicht besteht, Gemeinderatsbeschlüsse als normierend bezeichnen, nicht hinreichend sind. Schon die einfache Vorfrage, ob ein solches Grundstück ein Grundstück der Gemeinden oder ein Grundstück einer Klasse von Gemeindeangehörigen sein wird, ist ja eine ungemein schwierig zu lösende Frage, und zwar eine Frage, die nicht bloß inhaltlich schwierig zu lösen ist, sondern schon dann Schwierigkeiten bietet, wenn man einfach um die Kompetenz frägt, wenn man sicheren Aufschluss haben will, wer eigentlich kompetent sei, in dieser Frage zu entscheiden“.

Dr. Johann Žák

Der Abgeordnete Dr. Johann Žák schloss sich diesen Ausführungen an: „Was die Ausführungen des Herrn Regierungsvertreters betrifft, so stimme ich ihm vollkommen bei. Namentlich bin ich seiner Ansicht, wenn er sagt, es sei eigentlich die Vorfrage, was für ein Vermögen es sei, um das es sich im gegebenen Fall handelt, die schwierigste. Diese Vorfrage wird von den Landesausschüssen und Gerichten verschieden beurteilt und entschieden, ja man kann sagen, es gibt so viele Ansichten, als Entscheidungen.“

Dr. Josef Kopp

Der Abgeordnete Dr. Josef Kopp hat die Problematik auf den Punkt gebracht; dies mit folgender Wortmeldung: „Denn selbst wenn man mit Zuhilfenahme der vollständig ungenügenden Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der einschlägigen Gesetze sich im Landesausschuss bemüht eine halbwegs erträgliche und befriedigende Ordnung herzustellen, so tritt uns eines immer störend entgegen, dass nämlich die Ingerenz [= Zuständigkeit] der Gerichte in keiner Weise ausgeschlossen ist. So kommt es, dass derjenige, der mit dem Zustande unzufrieden ist, sich an die Gerichte wendet, die dann lediglich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über gemeinsames Eigentum und nach den hier sehr ominösen Bestimmungen über die Verjährung und Ersitzung entscheiden, ohne im Entferntesten bei dem besten Willen nur die realen Verhältnisse verstehen und berücksichtigen zu können, und ohne insbesondere die wirtschaftlichen Rücksichten irgendwie walten lassen zu dürfen. So kreuzen sich denn in den Gemeinden ältere Verordnungen und Entscheidungen der Landesbehörden, neuere Beschlüsse der Gemeinden, faktische Zustände, Entscheidungen des Landesausschusses und verschiedene gerichtliche Entscheidungen – kurz es wird ein Chaos geschaffen. Diesem Chaos soll hier ein Ende gemacht werden, und darum begrüßen wir in einem Falle, wo staatsrechtliche, politische, nationale, provinziale Eifersüchteleien oder Streitigkeiten gar nicht am Platze sind, dieses Gesetz als eine wahre Erlösung.“

Ressumee

Die Gesetzesmaterialien, nämlich: Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Ausschussbericht und Debatte der Abgeordneten, zeigen vor allem das Folgende:
a) Alles, was „Gemeinschaftsgut oder Gemeindegut“ genannt wurde, sollte der Kompetenz der neuen Behörden unterliegen;
b) die neuen Behörden sollten insbesondere entscheiden, wem davon was gehört!

Seit das Flurverfassungsrecht im Jahr 1909 in Tirol Einzug hielt (TRLG 1909 vom 19. Juni 1909 LGBl 61/1909), haben die Tiroler Agrarjuristen den Begriff „Gemeindegut“ im Sinn dieses traditionellen Verständnisses des Reichsgesetzgebers angewandt. Der historische Rechtsgesetzgeber hat im Jahr 1862 die Grundlagen des heutigen Gemeinderechts geschaffen; derselbe Gesetzgeber hat 1883 das Teilungs-Regulierungs-Reichsgesetz 1883, die „Mutter des Österreichischen Agrarrechts“, geschaffen.

Auf den Grundsatzentscheidungen des Reichsgesetzgebers hat der Tiroler Landesgesetzgeber und haben die Tiroler Agrarbehörden aufgebaut. Ein „Gemeindegut“ war danach ein Liegenschaftsvermögen, dessen Eigentumsverhältnisse anhand der Rechtsverhältnisse im jeweiligen Land von der Agrarbehörde rechtskräftig zu entscheiden waren.
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WARUM EIN TEILUNGS- REGULIERUNGSRECHT?

Die Aktivitäten des Reichsgesetzgebers zur Schaffung des Teilungs- und Regulierungs- Reichsgesetzes 1883 wurden ganz wesentlich motiviert durch Vorarbeiten, die in Niederösterreich geleistet wurden. Im Auftrag des Niederösterreichischen Landtages hatte der Landesausschuss in den Niederösterreichischen Gemeinden mehrjährige Erhebungen gepflogen. Daraus ist ein von Dr. Josef Kopp, Mitglied des NÖ Landesausschuss und Abgeordneter zum Reichstag, verfasster Bericht entstanden, der dem NÖ Landtag im Jahr 1878 vorgelegt wurde (Bericht des NÖ Landesausschusses betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigenthums (Nr XXVII der Beilagen der Sten Prot des Niederösterreichischen Landtages V. Wahlperiode 1878; Referent Dr. Josef Kopp).

Dieser Bericht ist deshalb von so großer allgemeiner Bedeutung, weil das begründete Drängen der Niederösterreicher den Reichsgesetzgeber zum Handeln veranlasste und weil die Expertise von Dr. Josef Kopp, der insbesondere auch dem Commassionsausschuss des Abgeordnetenhauses angehörte, umfangreich in das Gesetz eingeflossen ist. Der Bericht macht deutlich, warum die Agrarbehörde und gerade nicht das ordentliche Zivilgericht über die „reformatorische Neugestaltung“ des Gemeindeguts entscheiden sollte und warum die neuen Ortsgemeinden einen Anteil an diesen Liegenschaften bekommen sollten, obwohl diese Liegenschaften ein Gemeinschaftsgut der jeweiligen Nachbarn waren.

Dazu siehe:

Vorgeschichte in Niederösterreich

 

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MP