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ABGELÖST WURDE, WER HOLZBEZUGSRECHTE BESASS

Bald nach Verabschiedung des „Tiroler Forst­regulierungspatents“ mit kaiserlicher Entschließung vom 6. Februar 1847 war die Forstservituten-Ablösung in Nordtirol gründlich vorbereitet worden. Dies zu allererst durch eine gründliche Erhebung des Ist-Standes.

Zum Zweck der Vorbereitung des Ablösungsgeschäfts wurden die Landgerichte als damalige Verwaltungsbehörden eingeschaltet. Diese hatten gemeindeweise Folgendes zu erheben:
1. die Nummern und Namen der Häuser und Güter;
2. Namen der Eigentümer;
3. die radizierten Gewerbe;
4. Neubauten, die seit dem Jahre 1829 entstanden waren;
5. die holzkonsumierenden Personalgewerbe und Fabriken;
6. die Anzahl der Nichteingeforsteten oder bloßen Inwohner“.

Anhand dieser Erhebungen, die ergänzt wurden durch die „Holzbezugslisten“ der Forstverwaltungsbehörden, wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Holzertragsverhältnisse in den verschiedenen Nachbarschaftsgebieten genaue Berechnungsgrundlagen geschaffen, wie viel Waldeigentum zur Ablösung der Nutzungsrechte in Eigentum an Grund und Boden erforderlich wäre.

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DIE KAISERLICHE „INSTRUKTION“ VOM 1. MAI 1847

Eine kaiserliche Instruktion, die am 1. Mai 1847 zum Forst­regulierungspatent vom 6. Februar 1847 ergangen ist, hielt dazu genau fest, für welche Nachbarschaftsmitglieder Einforstungsrechte anzuerkennen waren.

Es galt folgende Generalregel: Die Ablösungskommission hatte sich gegenwärtig zu halten, dass Einforstungsrechte nur dem Bauernstande, den Besitzern von Grund und Boden, zustanden. Ausgenommen wurden davon jene, die lediglich in einem Neubau oder in einem Zubau wohnten.
Die Instruktion vom 1. Mai 1847 hielt dazu fest: „Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden.“

Auf den Holzbedarf der sogenannten „Inwohner“ wurde ebenfalls keine Rücksicht genommen. Das waren jene Nachbarschaftsmitglieder, die nur ein Haus, aber ansonsten keinen Grund und Boden besaßen und deshalb keine „Bauern“ waren. Diese mussten das von ihnen benötigte Holz seit jeher kaufen.

Es war bei der Forstservituten-Ablösung auch auf den Bedarf des „Gewerbestandes“ in der Regel keine Rücksicht zu nehmen. Der Landesfürst gestattete jedoch bei den sogenannten „radizierten Gewerben“ Ausnahmen. Dies dann, wenn diese auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand verweisen konnten oder „auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters“ oder auf „allenfalls bestehende, an ein landesfürstliches Urbarium zu entrichtende Feuerstattzinse“.
In derartigen Fällen durften solche Gewerbetreibende ebenfalls als einforstungsberechtigt anerkannt werden. Jedoch nur derart, dass „ihr auf das Genaueste zu erhebender, bisheriger Bedarf, nicht aber auch die Möglichkeit einer Steigerung desselben, in den Gesamtbestand der in einer Gemeinde abzulösenden Beholzungsbefugnisse einbezogen werde“.

Umgekehrt wurde bei den Besitzern von Grund und Boden, den „Bauern“, eine wichtige Einschränkung gemacht: „Es findet die Einbeziehung solcher Gutsbesitzer, welche bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche in Folge Auftheilung oder Verleihung [zu Eigentum haben] oder die überhaupt aus einem stichhältigen Grunde gegenwärtig keine Einforstungsrechte in den Staatsforsten besitzen, in die Zahl der Gemeindeglieder nicht statt, für deren Bedürfniß durch die Abtretung von Aerarialforsttheilen zu sorgen ist.“

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NUR BAUERNGÜTER UND „RADIZIERTE“ GEWERBE

Der historische Gesetzgeber in der Person von Kaiser Ferdinand I. „dem Gütigen“ hat somit den Kreis jener Liegenschaftsbesitzer, denen Einforstungsrechte zugestanden wurden, klar abgegrenzt. Für jede Nachbarschaft, mit der die Ablösung der Einforstungsrechte verhandelt wurde, war zuerst die genaue Zahl der Einforstungsberechtigten zu erheben. Entsprechend der jeweiligen Zahl an Berechtigten wurde die Größe der entsprechenden Ablösungsfläche berechnet.

Die eingesetzte Staatskommission, die Forstservituten-Ablösungs-Kommission, hatte für den Raum des damaligen Nordtirol rund 36.150 holzbezugsberechtigte Tiroler Familien insgesamt erhoben. Als Eigentümer eines „Stammsitzes“ durften diese ihren Bedarf an Holz aus den „Staatswäldern“ beziehen. Für alle berechtigten Nordtiroler Stammsitze gemeinsam hat diese Kommission ca 734.760 m³ an jährlichen Holzbezügen berechnet. Diesem jährlichen Holzbezugsrecht entsprachen nach den damaligen Berechnungen ca. 206.109 ha Ablöseflächen insgesamt.

Dabei wurde jedoch nicht jede Nachbarschaft gleich behandelt. Vielmehr wurde die jeweilige Ablösefläche der Bonität der in Frage kommenden Waldflächen angepasst. Den Ablöseflächen standen die von „Beholzungsservituten“ frei gestellten Flächen an verbleibenden Staatswäldern gegenüber, heute Bundesforste in Nordtirol.

Maßstab für die Größe der jeweiligen Ablöseflächen war als Grundsatz der Haus- und Gutsbedarf nur der jeweiligen einforstungsberechtigten Nachbarn. Die Tiroler Forstservituten-Ablösung war somit keineswegs von dem Gedanken getragen, jedermann mit Holz zu versorgen. Vielmehr war die zuständige Staatskommission strikt beauftragt, im Einzelfall zu prüfen, wie im konkreten Einzelfall die Einforstungsrechte ausgeübt worden waren.

Im Detail führt die Instruktion vom 1. Mai 1847 dazu Folgendes aus: „Die Deckung des Haus- und Guts-Beholzungs-Bedürfnisses der Unterthanen ist vollständig, jedoch nur insofern im Auge zu behalten, als es rechtlich und wirklich besteht. Jeder Bezug der Unterthanen ist aber überhaupt nur mit jenen Modalitäten beachtlich, unter welchen ihnen die einzelnen Genußrechte nach den verschiedenen Forstgebiethen bisher zugestanden haben.“

Es war deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Rechte konkret in welchem Ausmaß in den jeweiligen Wäldern ausgeübt wurden. Danach wurde bemessen, welche Gegenleistung in Waldeigentum für die Ablösung dieser Rechte zustehe.

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FREIE MEHRHEITSENTSCHEIDUNG DER NACHBARN

Auf dieser Basis wurden mit dem jeweiligen Nachbarschaften Ablöseverhandlungen aufgenommen. Ziel war es, dem k. k. Ärar nach Möglichkeit auch noch ein „angemessenes Waldkapital“ zu erhalten. Die Verhandlungsführer des Kaisers, die Mitglieder der Forstservituten-Ablösungs-Kommission, haben schon 1847 damit argumentiert, dass die jeweiligen Nachbarn, wenn sie Eigentumswälder erhielten, darin eine bessere Waldpflege betreiben könnten. Aufgrund dieser besseren Waldpflege würden sie im Verlauf der Jahre die Erträge steigern und deshalb auf lange Sicht mit den Wäldern im Gemeinschaftseigentum ein besseres Auskommen finden.

Im Blick auf diese Zusage haben die jeweiligen Nachbarschaften teilweise beträchtliche Zugeständnisse bei den Ablöseflächen gemacht. Die Forstservituten-Ablösung 1847 war eine freiwillige Maßnahme. Die kaiserliche Kommission übte keinen Zwang aus. Nicht überall sind deshalb Ablösungsvergleiche zu Stande gekommen. Wenn die jeweilige Nachbarschaft ausgeschlagen hat, blieben die Einforstungsrechte weiter bestehen und der betreffende Wald blieb Eigentum des k. k. Ärars – heute Bundesforste.

Einforstungsberechtigt sind dort heute natürlich nur die Rechtsnachfolger jener Besitzer von Grund und Boden, deren Rechtsvorgänger schon nach der Rechtslage des Jahres 1847 solche Nutzungsrechte besessen haben. Eine solche Situation finden wir beispielsweise in der Ortsgemeinde Gerlos oder in der Gemeinde Alpbach. Weil in Gerlos auch nie irgendwelche Wälder aufgeteilt wurden, steht das gesamte Waldeigentum in dieser Gemeinde heute dem Bund zu, der die Rechtsnachfolge nach dem Landesfürs­ten für sich in An­spruch nimmt. Richtiger wäre es wohl, Eigen­tum des Landes Tirol als dem wahren Rechtsnachfolger des Landes­für­sten an­zu­­nehmen.

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MP