Siegbert Morscher (* 29. April 1939 in Bludenz, Bild: Wikipedia. VfGH/Achim Bieniek 2003) ist ein österreichischer Jurist, emeritierter Universitätsprofessor und ehemaliger Verfassungsrichter. Morscher war von 1982 bis 2007 Professor für Öffentliches Recht am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck und von 1988 bis 2004 Richter am österreichischen Verfassungsgerichtshof.
Mit seiner Veröffentlichung „Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut“, Zeitschrift für Verwaltung, 1982,1ff, die aus einem Privatgutachten für die Stadtgemeinde Feldkirch/Vorarlberg, hervorging, hat Morscher an entscheidender Stelle mitgewirkt, das Märchen vom Gemeindegut als notwendiges Eigentum der politischen Ortsgemeinden salonfähig zu machen.

 

Theoretische Vorarbeiten

a) Anfang der 1980er Jahre: Siegbert Morscher entwickelt als Privatgutachter im Auftrag der Stadtgemeinde Feldkirch Rechtssätze zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der „Gemeindegutsnutzungen“. Die Nutzungen der Stammliegenschaftsbesitzer am so genannten „Gemeindegut“ seinen gleichheitswidrig. Das „Gemeindegut“  sei eine überholte historische Einrichtung, die aufgrund des stattgefundenen Wandels in der Gesellschaft ihre Berechtigung verloren hätte.  Verfassungswidrig sei es deshalb, dass nur den Stammliegenschaftsbesitzern, in Vorarlberg auch „Aktivbürger“ genannt, Nutzungsrechte dem Gemeindegut zustehen. (Morscher, Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, ZfV 1982, 1 ff). Als Grundlage für seine Behauptungen diente Morscher die Unterstellung, dass das Eigentumsrecht an den Allmenden von den historischen Realgemeinden (= Nachbarschaften) auf die heutigen politischen Ortsgemeinden übergegangen wäre. Rechtsgrundlage seien die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz von 1862 (RGG 1862).

Die gegenteilige positive Rechtslage (provisorisches Gemeindegesetz von 1849 [§ 26 prov. GemG 1849] sowie die ausdrücklichen Regelungen in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum RGG 1862 [zB: § 12 Tiroler Gemeindeordnung 1866; § 11 Vorarlberger Gemeindeordnung 1864 usw] , wonach die Privateigentumsverhältnisse vom politischen Gemeinderecht unberührt bleiben, wurde von Morscher ignoriert.

Auch der rechtshistorische Hintergrund wurde von Morscher missverstanden oder ignoriert: Es ist von historischem „Obereigentum“ des Landesfürsten auszugehen, welches im Zuge des allgemeinen Auflösungsprozesses, dem das adelige und lehensrechtliche Obereigentum in Österreich ab Mitte des 19. Jahrhunderts unterworfen wurde, in ein Alleineigentum der ehemaligen Nutzungseigentümer überführt wurde. (Vgl insbes. Grundlastenablöse und sog. Lehens-Allodifikation) Wenn der Landesfürst, der „Lehensherr“, auf sein Obereigentum verzichten musste, dann hatte dies rechtliche Konsequenzen für den Status der bisherigen „Nutzungseigentümer“: Der Nutzungseigentümer wurden mit diesem Schritt Alleineigentümer. Das bedeutet: der Adelige wurde Eigentümer seines Adelssitzes, der Bauer wurde Eigentümer seines Bauerngutes  und die jeweilige Nachbarschaft als Ganzes wurde Eigentümerin des Nachbarschaftsgutes (= Allmende).

Dieser Prozess wurde von Morscher vollkommen verkannt oder bewusst ignoriert.

Morschers Rechtsauffassung läuft darauf hinaus, dass die feudalen Eigentumsstrukturen mit den geteilten Berechtigungen, hier Obereigentum beim Landesfürsten, dort Nutzungseigentum bei den „Untertanen“, im Fall der Gemeinschaftsgüter aufrecht erhalten worden seien: Das Obereigentum sei auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden; das Jahrhunderte alte Nutzungseigentum der Stammliegenschaftsbesitzer sei auf die Qualität von öffentlich-rechtlichen Gemeindegutsnutzungen „herabgestuft“ worden; das Eigentum sei (vom Gesetzgeber?) zur Finanzierung der Gemeindelasten zu Gunsten der Ortsgemeinden eingezogen worden.
In diesem Zusammenhang entwickelte Moscher die These, dass die Agrarbehörden nicht einmal vor dem „Nonsense“ zurückschrecken würden, zugleich Eigentum der Ortsgemeinde („Gemeindegut“) und Eigentum der Agrargemeinschaft festzustellen.

b) 1991:  Anfang der 1990er publiziert Eberhard Lang erste Überlegungen zur „Rekommunalisierung“ der Agrargemeinschaften (Eberhard Lang, Tiroler Agrarrecht Bd II, 292. Zur „Rekommunalisierung der Agrargemeinschaften“ grundlegend: Lang, aaO, 275 f). Historisches Eigentum der politischen Ortsgemeinden an den Allmenden wird dabei ohne fundierte rechtliche Untersuchung unterstellt. Lang bemüht in diesem Zusammenhang einen völlig verfehlten Vergleich der Rechtsposition der Tiroler „Normalbevölkerung“ an ihren Gemeinschafts¬liegenschaften, den „Gemainen“, mit den Jagdgründen nomadisierender Völkerstämme. Die Tiroler Landbevölkerung war jedoch kein nomadisch lebendes Jägervolk; der Eigentumsanspruch auf die „Gemain“ gründet sich nicht auf das Jagdrecht; der Eigentumsanspruch auf die Gemain gründet sich auf Nutzung mit dem Willen, die Gemain für sich zu besitzen und den Ausschluss Dritter von diesen Nutzungen. Diese Rechtsposition der Tiroler Nachbarschaften war im Verhältnis zu anderen Privaten unbestritten und stand nur in Konkurrenz mit dem „Obereigentum“ des Landesfürsten. Ein Vergleich der historischen Rechtspositionen der Tiroler Nachbarschaften an den „Allmenden“ mit der Rechtsposition der Samer (Lappen) an den Rentierweidegründen in Schweden, ist deshalb grob verfehlt.

Zusätzlich unterstellte Lang eine weitere verfehlte Arbeitsthese, welche auf Stefan Falser, Wald und Weide im Tiroler Grundbuch (1932) zurückgeht, nämlich dass der Tiroler Landesherr im Jahr 1847 die heutigen politischen Ortsgemeinden mit dem Eigentumsrecht an den Allmend-Liegenschaften beschenkt hätte. Die Tatsache, dass die Agrarbehörden – entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag – die Eigentumsverhältnisse geklärt haben (§ 38 Abs 1 TFLG), wird von Lang verkannt. Aus diesem Grund überlegt Lang auch die „Rekommunalisierung“, womit suggeriert wird, die Ortsgemeinden seinen ehemals Eigentümerinnen gewesen – ungeachtet des jeweils gegenteiligen Ergebnisses des agrarbehördlichen Feststellungsverfahrens.

c) 1996: Als entscheidende Weichenstellung hat sich die Ernennung von Dr. Josef Guggenberger zum Leiter der Tiroler Agrarbehörde (mit Wirkung zum 1.4.1996 bis 31.12.2006) erwiesen. Guggenberger hatte am Anfang seiner Karriere als Behördenleiter eine deutlich „agrargemeinschaftsfreundliche“ Rechtspolitik vertreten; Guggenberger verantwortete wesentlich die TFLG-Novelle 1998, welche auf eine „Stärkung des Wirtschaftskörpers Agrargemeinschaft“ abzielte (Gestattung von Grundverkäufen bis 2.000 m² ohne agrarbehördliche Genehmigung; Gestattung von Ausschüttungen aus der Agrargemeinschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung; Erleichterungen bei der Teilung von Anteilsrechten usw). Irgendwann hat sich bei Guggenberger ein Gesinnungswandel vollzogen.

d) 2002:  2002 erschien die 2. Arbeit von Siegbert Morscher, Neues vom Gemeindegut, FG für Kurt Ebert zum 60. Geburtstag, 167 ff, eine Abhandlung, in welcher Morscher seine Überlegungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Institution „Gemeindegut“ und der Nutzungsrechte einer „privilegierten Gemeindearistokratie“ weiter „vertiefte“.

e) Juli 2004: Josef Guggenberger,  Leiter der Tiroler Agrarbehörde, veröffentlichte in seiner Eigenschaft als Agrarbehördenleiter das „Merkblatt für die Gemeinde Tirols Nr. 25, Aktuelle Gedanken zu Gemeindegut und Agrargemeinschaft“, in welchem Guggenberger im Wesentlichen seine im Bescheid gegen Agrargemeinschaft Mieders vom 9.11.2006, Amt der Tiroler Landesregierung AgrB-R741/362-2006, umgesetzte Rechtsposition festlegte:

Theoretischer Ansatzpunkt ist wiederum eine für den historischen Tiroler Raum unterstellte kaiserliche Schenkung im Jahr 1847 an die „politische Gemeinde“; ´Gegenstand dieser Schenkung sei das landesfürstliche Obereigentum an den Gemeinschaftsliegenschaften der jeweiligen Nachbarschaften (= Allmenden) gewesen. Eine „Allmend-Allodifikation“ (= Entlastung der Gemeinschaftsliegenschaften vom landesfürstlichen Obereigentum) hätte demnach in Tirol nie stattgefunden. Das landesfürstliche Obereigentum an den Gemeinschaftsliegenschaften der Nachbarn sei nicht zu Gunsten der Nachbarschaften als Nutzungseigentümer aufgegeben worden. Vielmehr seien die feudalen Eigentumsstrukturen (hier Obereigentum, dort Nutzungseigentum) in Tirol in der Variante aufrecht erhalten worden, dass die heutigen Ortsgemeinden als neue Träger des ehemals landesfürstlichen Obereigentums eingeschaltet wurden.

Im Regulierungsverfahren sei – ganz im Sinne der These Morschers – Eigentum der Ortsgemeinde und Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt worden (Gemeindegutsfeststellung als Eigentumsfeststellung für die Ortsgemeinde neben der Eigentumsfeststellung für die Agrargemeinschaft).

f) 2005 und später: Es folgten in Tirol diverse öffentliche Diskussionsveranstaltungen zu diesem Thema, wobei auch die Juristen des Tiroler Bauernbundes die Idee vom Tiroler Landesherrn als historischem Wohltäter der politischen Ortsgemeinde bedauerlicher Weise übernommen haben. Oberste Bauernvertreter Tirols haben eine vermeintliche Verteidigungsposition derart formuliert, dass jedermann gewusst hätte, dass das Eigentum ursprünglich der „Gemeinde“ zugeordnet war; die rechtskräftige Eigentumszuordnung an die in den Agrargemeinschaften organisierten Nutzungsberechtigten sei deshalb allgemein akzeptiert gewesen.

Im Tiroler Bauernbund setzte man auf die Rechtskraft der betreffenden Bescheide. Politisch wurde das Thema insbesondere von den „GRÜNEN“ vorangetrieben. Im Auftrag des GRÜNEN Landtagsklubs erstellte Karl Weber, auf Grundlage der Thesen von Siegbert Morscher ein Rechtsgutachten; ein Entwurf für eine Änderung des TFLG wurde vorgelegt.

g) 2007: Eine Anfrage von Tiroler Abgeordneten zum Nationalrat an den Landwirtschaftsminister betreffend „Beseitigung verfassungswidriger Vorrechte in Bezug auf Nutzung und Verwaltung des Gemeindegutes“, wurde im September 2007 mit einer Absage an den Gedanken der „Rückübertragung des Eigentumsrechtes“ unter Hinweis auf die unanfechtbaren Behördenakte erledigt (Anfragebeantwortung von Bundesminister Josef Pröll, 1233/AB 23. GP ).

 

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Max Paua