Inhalt:
Einleitung
Bericht zum VlbTRLG 1921 vom 20.05.1921 (Auszug)
Rede des Dr. Otto Ender im Vlbg Landtag am 06.07.1921
Die Vorarlberger Entwicklung seit 1921 (von Josef Kühne)

 

Einleitung:

Vorarlberg ist in dreierlei Hinsicht ein Sonderfall: Dort wurde ein Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz in der Zeit der ersten Republik, konkret im Jahr 1921 geschaffen. Das kaiserliche Gesetz von 1883 hatte kraft Rechtsüberleitung im neuen Österreich weiterhin Geltung. Und auf der Grundlage dieses kaiserlichen Gesetzes hat das Land Vorarlberg nach der Verfassung der jungen Republik Österreich das (Vorarlberger) Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz 1921 beschlossen. 

Eine zweite Sache, die den Fall Vorarlberg  besonders hervorhebt, ist der Umstand, dass das Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Landesrecht in Alt-Landshauptmann Dr. Otto Ender einen Förderer gefunden hat, der außerordentliche Qualität als Jurist mit einem umfassenden historischen Wissen verbunden hat. 

Alt-Landeshauptmann Dr. Otto Ender hat uns in Form seiner Rede als Berichterstatter des Agrarausschusses im Voralberger Landtag am 06.07.1921 ein ganz bemerkenswertes Dokument zur Agrargeschichte hinterlassen.

Für das Land Vorarlberg wurde während der Monarchie kein Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz geschaffen. Erst im Jahr 1921 unter der tatkräftigen Federführung von Landeshauptmann Dr. Otto Ender sollte sich das ändern.

Dr. Otto Ender war Jurist und im Zivilberuf Rechtsanwalt; sein Engagement für ein Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz (VlbTRLG) zeigt von profunder Kenntnis der Materie. Die Endfassung von vier gleichzeitig verabschiedeten agrarischen Landesgesetzen stammte offensichtlich von Dr. Ender; ebenso ein Motivenbericht zu den Gesetzen, der vom 20.05.1921 datiert und der Vorarlberger Landesregierung vorgelegt wurde.

An Materialien zum Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz (VlbTRLG) existieren insbesondere die stenographischen Sitzungsberichte des Landtages vom 06.07.1921 und 11.07.1921, wobei derjenige vom 06.07.1921 den ausführlichen mündlichen Bericht an den Landtag enthält. Dr. Otto Ender war auch Berichterstatter im Agrarausschuss.

Die Regierungsvorlage wurde ohne gedruckte Erläuterungen eingebracht; diese wurde in der Landtagssitzung am 21.06.1921 dem Agrarausschuss zugewiesen; keine 14 Tage später waren die Gesetzesentwürfe mit entsprechenden Anträgen auf Verabschiedung wieder dem Landtag vorgelegt und Dr. Otto Ender erstattete am 06.07.1921 seinen höchst lesenswerten Bericht als Berichterstatter des Ausschusses.

Zum dritten konnte Vorarlberg bis in die jüngste Vergangenheit auf einen ganz außergewöhnlichen Agrarjuristen zurückgreifen, der eine genaue Kenntnis der landesspezifischen Entwicklung mit exzellenter juristischer Expertise verbunden hat: Univ.-Prof. Dr. Josef Kühne. Aus seiner Feder stammt unter anderem eine Abhandlung zur Entwicklung der Bodenreformmaßnahmen in Vorarlberg aus der Zeit ab Einführung des Teilungs- Regulierungs- Landesrechts bis herauf in die Gegenwart!

 

Bericht zum Vlb TRLG 1921 an die Landesregierung vom 20.05.1921 über die Vorlage folgender Gesetzesentwürfe an den Landtag: 1. Gesetz betreffend die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Commas- sierungsgesetz); 2. Gesetz betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte (Agrar-Regulierungsgesetz); 3. Gesetz betreffend die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der aufgrund des kaiserl. Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl 130 regulierten Holz-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte (Servituten-Ablösungsgesetz); 4. Gesetz betreffend den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft (Alpenschutzgesetz).

 

„… Ebenso ist es eine unbedingte Notwendigkeit, unseren Agrargemeinschaften zu Hilfe zu kommen, indem die Teilung von Grundstücken und die Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte wenigstens ermöglicht wird. Die Verhältnisse sind vielfach sehr im Argen und das sehr wichtige Alpenschutzgesetz kann ohne gleichzeitige Vornahme von Regulierungen nicht wirksam werden.

Es ist kein Zweifel, dass schon frühere Landtage diese beiden Gesetze gemacht hätten, wenn wir Agrarbezirksbehörden besessen hätten, die zur Durchführung derselben berufen sind. Dieses Hindernis ist jetzt weggefallen und die Schaffung der beiden Gesetze daher von selbst gegeben.

Ich habe mich ursprünglich sehr bemüht, beide Gesetzesentwürfe wesentlich zu kürzen und womöglich auch in eine volkstümliche Sprache zu bringen. Ich musste den Versuch aber im Wesentlichen aufgeben. Je mehr ich mich mit der Materie vertraut machte, desto mehr kam ich zur Überzeugung, dass in den vorhandenen Gesetzen so viel praktische Erfahrung niedergelegt ist, dass man wenig Steine aus diesem Bau reißen darf, ohne das Ganze zu gefährden. Schließlich hat auch das Volk mit dem Texte des Gesetzes wenig zu schaffen. Derselbe ist mehr für die Agrarbehörden von Bedeutung. Immerhin habe ich mich bemüht, im Einzelnen die Textierung etwas zu verbessern und vor allem habe ich in der Begriffsbestimmung, besonders in der Aufzählung jener Grundstücke, die unter das Gesetz fallen sollen, alle Rechtsformeln ausgemerzt, die für uns in Vorarlberg ohne Bedeutung sind.

Das Servituten-Ablösungsgesetz bezüglich der Holz-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte ist eine notwendige Ergänzung des kaiserlichen Patentes von 1853. Die Ablösung aufgrund jenes Patentes ist wie in den anderen Ländern, so auch in Vorarlberg, auf halbem Wege stehen geblieben. Andere Länder haben diesen Mangel längst nachgeholt und Vorarlberg sollte es meiner Meinung nach tun und es ist von selbst gegeben, dass der Anlass der Schaffung von Agrargesetzen dazu verwendet werde. Sehr schwierig gestaltete sich die Sache bezüglich des Alpenschutzgesetzes. Es ist der Landesregierung bekannt, dass hier die Agrarbehörde und der Landeskulturrat um die Kompetenzen streiten. Der Landeskulturrat fürchtet, dass ihm die Austeilung der Subventionen für die Alpenverbesserung entzogen werden und dass er damit an Popularität und Einfluss im Bauernstande verliert. Wenn man das Statut für den Landeskulturrat durchsieht, so ist ihm eine große Menge sehr wichtiger Aufgaben zugewiesen, die er in Vorarlberg noch lange nicht in vollem Umfang erfüllt. Ich brauche zB nur darauf zu verweisen, dass in unserem Rheinthale Meliorationen aller Art durch Entwässerung, genossenschaftliche Bildungen usw. zu bewerkstelligen wären. Man kann auch beobachten, dass der Landeskulturrat von der Bundesregierung seit Jahren keine materiellen Mittel zur Alpförderung mehr bekam und es ist bekannt, dass die Bundesregierung auf dem Standpunkt steht, Alpenschutz und Alpenförderung zu verbinden und dass sie deshalb die Subventionen im Wege der Agrarbehörden erteilen will. …

Zur Einführung der Agrargesetze in Vorarlberg

Unter dem Sammelnamen Agrargesetze versteht man eine Reihe von Agrarmaßnahmen, die alle miteinander innig verknüpft sind und die sich gegenseitig in wesentlicher Weise ergänzen. Alle diese Gesetze verfolgen den Zweck, die landwirtschaftliche Produktion zu heben, zu verbilligen und zu erleichtern und Gebiete, welche bisher in nicht rationeller Weise ausgenützt werden konnten, wieder derselben zuzuführen.

Es sind dies die Gesetze über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, über die Teilung und Regulierung der Agrargemeinschaften, die Gesetze über die Ablösung und Neuregulierung der Forst- und Weideservituten, die Alpenschutzgesetze und die Gesetze zur Förderung der Alpwirtschaft.

Mit der Durchführung all dieser Gesetze wurden die Agrarbehörden betraut, wodurch die so notwendige Einheitlichkeit bei der Inangriffnahme zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist. Wie segensreich bereits die Agrarbehörden gewirkt haben und welchen Umfang die Arbeiten bereits angenommen haben, geht auch daraus hervor, dass im Jahr 1919 an einer Vermehrung der Ämter in den einzelnen Ländern Deutsch-Österreichs geschritten wurde und die Zahl der Ämter um 11 erhöht werden musste.

Auch die umliegenden Länder, wie Bayern, die Schweiz und Liechtenstein, besitzen bereits die gleichen oder ähnliche Gesetze und es ist daher nur zu verwundern, dass allein in Vorarlberg diese Landesgesetze noch nicht zur Annahme gelangten, obwohl die Notwendigkeit vielfach noch weit dringender vorhanden wäre als anderswo.

Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Einführung dieser Agrargesetze klarzulegen, möchte ich diese Gesetze einzeln kurz behandeln: …

Teilungs- und Regulierungsgesetz

Dieses Gesetz findet hauptsächlich Anwendung bei Agrargemeinschaften, bei denen es sich um Grundstücke handelt, deren Benützung durch eine Mehrheit der Nutzungsberechtigten erfolgt, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Grundstücke der Gemeinde, einer Dorfschaft oder einer Gesamtheit von Berechtigten bücherlich vergewährt ist. Diese Gebilde, welche zumeist einer sicheren Rechtsgrundlage entbehren, weisen nach außen wie nach innen völlig desolate Verhältnisse auf; entweder sind die rechtlichen Beziehungen der einzelnen Genossen oder die Nutzungsrechte ungeklärt oder ist der Mangel einer Organisation, in den meisten Fällen wohl beides, das Hemmnis für eine geordnete Verwaltung und zweckmäßige Benützung des Gemeinschaftsgutes. Dass eine solche Gemeinschaft gehemmt durch den Zwist und die Uneinigkeit, zum Teil auch durch die Indolenz ihrer Mitglieder, zu keiner rationellen Wirtschaftsführung gelangen kann, ergibt sich von selbst. Diese Grundstücke sind daher vielfach ein herrenloses Gut, ein Objekt geworden, in dem jeder Teilhaber oder Fremde raubt und plündert und nicht die geringste Rücksicht auf die dauernde Ertragsfähigkeit der Realität nimmt.

Die Beseitigung der in den einzelnen Formen des Grundeigentums liegenden Hindernisse kann nun in zweifacher Weise erfolgen: Entweder durch die individuelle Aufteilung der gemeinschaftlichen Grundstücke unter die einzelnen Teilgenossen oder aber durch die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte. Heutzutage treten aus wirtschaftlichen Gründen die Teilungen gegenüber der Regulierung zurück und bei Wald, Weide und Alpe kommen hauptsächlich nur noch letztere in Betracht.

Da nun auch der wirtschaftliche Zustand, in welchem sich diese Agrargemeinschaften befinden, in den meisten Fällen ein höchst ungünstiger ist, hat mit der rechtlichen Regelung der Verhältnisse zugleich die Durchführung jener Meliorationen zu erfolgen, welche zur zweckmäßigen Bewirtschaftung und zur gesicherten Ausübung der regulierten Rechte erforderlich sind.

Die größte Bedeutung hat in jüngster Zeit in den Alpenländern die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Alpengemeinschaften gewonnen. Wie notwendig die Regulierung der ungeregelten Verhältnisse in Vorarlberg wäre, kann schon daraus geschlossen werden, dass die Agrargemeinschaften mit rund 57.000 ha mehr als ein Fünftel der gesamten produktiven Landesfläche ausmachen. Da außerdem 61.000 ha im Besitz von Gemeinden, Ortschaften und Gemeindefraktionen sich befinden, bedeckt das Gemeinde- und Gemeinschaftsgut in Vorarlberg 47,1 % der Gesamtfläche, gegen 42 % in Tirol, 5,6 % in Salzburg, 3,8 % in der Steiermark, 0,6 % in Oberösterreich und 5,4 % in Niederösterreich. Es hat sich also die alte Agrargemeinschaften, das Allmendengut, in keinem anderen Lande in so weitem Umfange erhalten wie in Vorarlberg. Dass aber diese Gebilde völlig ungeklärte Nutzungsverhältnisse aufweisen, beweist, dass bei der letzten statistischen Erhebung 53 % der gezählten agrarischen Gemeinschaften die Zahl der beteiligten Personen nicht feststellen konnten.

Kommt also die Regulierung einer Agrargemeinschaft zustande, so wird seitens der Agrarbehörde ein Wirtschaftsplan aufgestellt, es werden die Nutzungen an dem gemeinschaftlichen Objekte geregelt und außerdem wird die Gemeinschaft selbst durch ein Statut in entsprechender Weise organisiert. Es wird ein von den Teilgenossen zu wählender Ausschuss mit einem Obmann eingesetzt, dem nicht nur die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgebietes obliegt, sondern der auch in der Lage ist, die Gemeinschaft rechtsgültig nach außen zu vertreten.

Da auch die Projektierung und Durchführung der Verbesserung den Agrarbehörden obliegt, ist der Notwendigkeit Rechnung getragen, mit der technischen Durchführung der Meliorationen auch gleichzeitig die gesetzliche Regelung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte vorzukehren, ohne welche eine dauernde Besserung der Verhältnisse nicht denkbar ist und der Wert der ganzen Anlage oft in Frage gestellt würde. Dadurch, dass die Agrarbehörden die Bewirtschaftung der agrarischen Gemeinschaften überwachen und ihnen die Aufsicht über die Einhaltung der Regulierungspläne sowie über die ausgeführten gemeinsamen Anlagen und Verbesserungen obliegt, ist nun die so notwendige Garantie der Erhaltung und auch der Fortführung der Verbesserungsanlagen gegeben; dies ist wohl die Hauptsache, denn was nützt es, wenn wir Tausende von Kronen für die Verbesserung der Alpen aufwenden und wenn in ein paar Jahren infolge mangelnder Erhaltung der alte Zustand wiederhergestellt ist. Erst wenn die Verbesserungen eine dauernde Wirtschaftsregelung bedeuten und nicht bereits nach kurzer Bautätigkeit als abgetan betrachtet werden, ist es möglich, für alle Zukunft Ordnung zu machen.

Ich halte das Teilungs- und Regulierungsgesetz als das dringendste für Vorarlberg, denn dieses wird in Verbindung mit dem Alpgesetz das geeignete Mittel sein, um den zahlreichen Verkäufen der Alpen zu anderen als viehzüchterischen Zwecken und der Verwahrlosung und Verödung der Alpen Einhalt zu gebieten. Gerade die im Jahr 1919 durchgeführte Alperhebung zu Recht gezeigt, wo der Schuh am meisten drückt und wo der Hebel angesetzt werden sollte, denn nur allzu oft konnte man hören, dass wohl der gute Wille zu Verbesserungsarbeiten vorhanden wäre, dass aber die Durchführung meistens an dem Starrsinn und dem Unverständnis Einzelner scheitert und so die Alpe dem weiteren Verfalle anheim fällt. Die wirtschaftliche Erstarkung Vorarlbergs kann aber in gegenwärtiger Zeit nicht mehr den Launen Einzelner überlassen werden und da gibt es nur ein Mittel, durch gesetzliche Grundlagen, durch die Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte den gesunden Fortschritt zu sichern.

Alpengesetze ….“

 

Stenographische Sitzungsberichte der 3. (ordentlichen) Tagung des 11. Vorarlberger Landtages zu Bregenz 1921, 5. Sitzung am 6.Juli 1921, Tagesordnungspunkt: Entgegennahme des Berichtes des Agrarausschusses 1. Über das Gesetz der Teilung und Regulierung. 2. Über das Gesetz betreffend die Ablösung, Neuregelung und Sicherung der Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte. 3. Über das Gesetz betreffend die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Berichterstatter Dr. Otto Ender

 

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Dr. Otto Ender, (* 24. Dezember 1875 in Altach; † 25. Juni 1960 in Bregenz) war ein österreichischer Politiker (CS). Er war Landeshauptmann von Vorarlberg und von 1930 bis 1931 österreichischer Bundeskanzler.
Otto Ender studierte Rechtswissenschaften in Innsbruck, Freiburg im Breisgau, Prag und Wien. Er war ab 1896 Mitglied der AV Austria Innsbruck, damals im CV, heute im ÖCV.
Im November 1918 wurde er als Nachfolger von Adolf Rhomberg Landeshauptmann von Vorarlberg – ein Amt, das er bis 1934 (mit kurzer Unterbrechung) inne hatte. Anfänglich trat er für einen Anschluss von Vorarlberg an die Schweiz ein, nach Scheitern dieses Vorhabens war er Vertreter eines erweiterten Föderalismus.
Im Dezember 1930 wurde Dr. Otto Ender – als einziger Vorarlberger bis heute – Bundeskanzler der Republik. Seine Regierungskoalition zerbrach jedoch schon nach wenigen Monaten wegen des Zusammenbruchs der Creditanstalt, der damals größten Bank Österreichs. Das Ende seiner Kanzlerschaft im Juni 1931 ist eng in Verbindung mit den ersten beiden Credit-Anstalt-Gesetzen zu sehen, mit denen die Republik für diverse Verbindlichkeiten die Haftung übernahm. Ender verlangte damals auch bestimmte Sondervollmachten vom Nationalrat, die ihm ein autoritäres Regieren ermöglichen sollten, jedoch nicht gewährt wurden. Nach seinem Rücktritt amtierte er vom 14. Juli 1931 bis 24. Juli 1934 wiederum als Landeshauptmann von Vorarlberg.
Landeshauptmann Dr. Otto Ender war Rechtsanwalt in Bregenz; er war nicht nur ein brillanter Jurist, sondern auch ein interessierter Historiker. Seine Rede im Vorarlberger Landtag aus Anlass der Beschlussfassung über das Vorarlberger Teilungs- Regulierungs- Recht vom Juni 1921 ist ein einzigartiges Dokument zur den historischen Agrarverhältnissen Vorarlbergs.

Dr. Otto Ender:

Hoher Landtag! Es gab eine Zeit, wo unsere Vorfahren sich dem Nomadenleben hingaben. Sie zogen durch das Land, lebten von der Jagd und Fischerei und ließen ihre Herde weiden, wo der Herrgott etwas wachsen ließ.

Dann machten sie sich sesshaft und hatten zuerst nur die Wohnstätte in Privatbesitz. Erst beim Übergang zum Ackerbau kam es dann zur Ausscheidung einer Ackerflur. Sie wurde von den gemeinsam verbliebenen Wald- und Weidegründen losgelöst und jedem sein Betreffnis zugewiesen. Meist bekam einer mehrere Stücke in den verschiedenen Lagen. In der Bewirtschaftung herrschte keine Freiheit, sondern der sogenannte Flurzwang. Man kannte damals keine intensive Bewirtschaftung; vielmehr galt die 3-Felder-Wirtschaft, wonach man auf einem Grundstück das eine Jahr Wintergetreide, das andere Jahr Sommergetreide pflanzte und das dritte Jahr es brachliegen ließ. Die Brache und auch das Stoppelfeld wurden zu gewissen Zeiten gemeinsam beweidet. Diese Bewirtschaftungsart brachte naturnotwendig den Zwang mit sich, in gewissen Lagen, in einem bestimmten Jahre nur Wintergetreide zu bauen, in anderen Sommergetreide und im dritten das Feld brachliegen zu lassen. Darin bestand der Flurzwang.

Die Länder, Weiden und Fluren, die von einer bestimmten Anzahl von Bauern auf diese Art gleichmäßig benützt und bewirtschaftet wurden, bildeten eine Dorfgemeinde oder eine Agrargemeinde. In der Agrargemeinde herrschten also die gleichen Weiderechte oder wie man es nannte: derselbe Trieb. Alle Grundstücke, auch die im Privateigentum stehenden Äcker waren mit Trieb (Weiderecht) und Tratt (Viehtrieb) belastet. Nur die Hofstatt oder Bäundt, bei uns heute Bündt genannt, war frei von Trieb und Tratt.

Eine Ausnahme von diesen Belastungen bildeten die sogenannten Einöden. Das waren ursprünglich abseits von den Weideplätzen durch private Rodung des Waldes entstandene Grundstücke, an deren Beweidung die Agrargenossen kein Interesse hatten. Im 16. Jahrhundert verknüpfte sich mit dem Wort „Einöde“ ein neuer Begriff. Einzelne Bauern kauften ihren Ackergrund von der Belastung mit fremdem Trieb und Tratt los, sei es nun durch Hingabe eines Teiles ihres Grundes an die Agrargenossenschaft, durch Übernahme von Dienstleistungen oder auf andere Weise. Von nun an nannte man jedes von Trieb und Tratt befreite Gut eine „Einöde“.

Die Schaffung solcher Einöden wurde wesentlich erleichtert, wenn man die vereinödeten Güter an einen Ort möglichst außerhalb des übrigen Ackerlandes zusammenlegte. Es führte daher das Bestreben, den Ackerboden von Trieb und Tratt zu befreien, schon im 16. Jahrhundert dazu, die Zusammenlegung von Grund und Boden durchzuführen, und man nannte dieses Geschäft damals „Vereinödung“. Auf diese Art sind auch die Höfe entstanden. Es blieb nur der Waldbesitz zur gemeinsamen Nutzung ungeteilt, während das Weideland und die Äcker bei der Zusammenlegung derart verteilt wurden, dass jeder Bauer seinen geschlossenen Hof bekam. Dabei blieben die Häuser oft wie bisher im Dorf vereint, sodass dann jedes Haus Hofstatt und Bündt dabei hatte, den übrigen Hof aber entfernt vom Hause an einem Ort beisammen, oder es fand gleichzeitig der sogenannte „Ausbau“ statt, d.h. man verlegte das Haus auf den Hof. Bei der damaligen Bauart der hölzernen Häuser war dies nicht so schwierig. In drei Tagen sollte ein solches Holzhaus abgebrochen und in drei Tagen wieder in Rohem aufgerichtet werden.

Sehr bekannt ist die Vereinödung, die in größtem Maßstabe im ganzen Gebiete des seinerzeit reichsunmittelbaren Hochstiftes Kempten durchgeführt wurde. Im Kleinen begann dort die Vereinödung seit 1500 und im großen Maßstabe wurde sie von 1750 bis nach 1800 durchgeführt. In der letzten Periode waren berufsmäßige Landvermesser an der Arbeit und die Ergebnisse der Vereinödung einer Dorf- oder Agrargemeinschaft wurden jeweils beim Landammann protokollarisch niedergelegt und sind in den Archiven bis heute erhalten.

Auch Kaiser Josef II. hat eine solche Aktion eingeleitet, die auch in Gebieten Vorarlbergs nahe den Besitzungen des Hochstiftes Kempten, jedoch unabhängig von der dortigen Aktion, durchgeführt wurde.

Auf der Bauernschaft lasteten vor hundert Jahren die Pflichten der Hörigkeit. Schon Kaiser Josef II. machte einen Versuch, die Bauern aus der Hörigkeit zu befreien. Die Napoleonischen Kriege brachten all diese Bestrebungen vollständig zum Stillstand und sie kamen während des Absolutismus in der nachfolgenden Zeit nicht zum Durchbruche; erst die Revolution des Jahres 1848 brachte hierin eine Wandlung.

Anders war die Entwicklung in Preussen. Dort wurde in den Jahre 1806 bis 1821 die Befreiung der Bauern von den persönlichen und wirtschaftlichen Fesseln der Hörigkeit durchgeführt. In einer Richtung freilich wurde sie zu jener Zeit in Preussen für den kleinen Bauern schlechter durchgeführt als bei uns dann in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Während bei uns alle Bauern, auch die kleinsten, von der Hörigkeit frei wurden und ihre Tributleistungen ablösen konnten, ohne den Grund und Boden zu verlieren, wurden in Preussen die Güter der kleinen Häusler gegen Entschädigung eingezogen und bei den anderen die Aufhebung der Hörigkeit gegen Grundabtretung gewährt. Dadurch gingen damals 1,000.000 ha Landes von kleinen Besitzern in Großgrundbesitz über.

Preussen nahm in Verbindung mit der Aufhebung der Hörigkeit in der Landes-Gemeinheitsteilungsverordnung vom Jahre 1811 die Befreiung des bäuerlichen Grundes von den Fesseln der alten Flurverfassung kräftig in die Hand. Man verstand es dort, mit der Aufteilung von Gründen, gleichzeitig die Zusammenlegung und die Verbesserung derselben zu verbinden und alles mit der den Preussischen Beamten eigenen Schneid und Rücksichtslosigkeit durchzuführen. Für die Bewirtschaftung des Grundes und für die Hebung der Erträgnisse war das natürlich von größtem Vorteil und der erhebliche Vorsprung, den die deutsche Landwirtschaft vor der österreichischen im Voraus hat, ist u.a. auf diesen Grund zurückzuführen. Was Österreich 30 Jahre später halb begann, in den 1880er Jahren noch immer unvollkommen betrieb und erst in der jüngsten Zeit unter Führung des Ackerbauministeriums zielbewusst betreibt, nämlich die systematische praktische Durchführung einer modernen Agrargesetzgebung, kann wohl nur im Laufe der Zeit einholen, was Preussen früher getan. Jedenfalls ist es höchste Zeit, damit zu beginnen!

Das Jahr 1848 brachte also der Bauernschaft in Österreich die Befreiung von der feudalen Hörigkeit. Selbstverständlich hatte in Vorarlberg beim Fehlen des Hochadels und adeliger Besitze diese Aktion nicht gleiche Bedeutung wie in anderen historischen Ländern.

Das Jahr 1853 brachte dann das bekannte kaiserliche Patent vom 5. Juli über die Regulierung und Ablösung der Holzungs-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte. Dort wo der staats- und feudale Grundbesitz durch die Ablösung der Hörigkeit ziemlich stark mitgenommen war, brachte diese Servitutenablösung wieder eine Erleichterung für den Wald- und Weidebesitz. Diese Ablösung von Servituten oder wo die Ablösung nicht möglich war, die Regulierung, wurde von den Grundentlastungskommissionen durchgeführt und diese haben auch in Vorarlberg eine bemerkenswerte Tätigkeit entfaltet. Es wäre nur natürlich gewesen, nun einen Schritt weiterzugehen und eine in vernünftigen Schranken gehaltene Teilung von Gemeinschaftsgründen, eine durchgreifende Regulierung der Benützungsrechte und insbesonders bei diesem Anlass auch eine Zusammenlegung, verbunden mit Meliorationen (Verbesserungsmaßnahmen), durchzuführen. Durch die immer wieder erfolgten Teilungen im Wege des Erbgangs und im Wege der freien Vereinbarung war auch schon zu jener Zeit das Feld vielfach in kleine Riemen zerschnitten und der Besitz des Einzelnen an vielen Stellen in der Flur verteilt.

Wir hatten auch schon damals in Vorarlberg eine bedeutende Streulage oder Gemengelage, wie die technischen Ausdrücke lauten. Die Naturalabgaben und Dienstleistungen wurden infolge der Grundentlastung bei uns vielfach in Geld abgelöst, teils auch neu geregelt. Besondere Garantien für die ungeteilte Erhaltung des Waldbesitzes in den Händen der Agrargemeinschaften waren nicht gegeben und eine zweckmäßige Regelung des Nutzholzbezuges, die die Interessen der Forstkultur mit jenen der berechtigten Bauern in Einklang brachte, fehlte. Es war auch eine zweckmäßige Aufteilung des für intensivere Kultur geeigneten Teiles von Weideland nicht möglich und die Handhabung der Weiderechte kam vielfach ins Unklare.

Und doch hätte gerade jetzt damals auf der Höhe der Zeit stehende Agrargesetzgebung notgetan. Die Zeitverhältnisse drängten zu einer Umformung der Bewirtschaftung auf der ganzen Linie. Aus der 3-Felder-Wirtschaft war man herausgewachsen. Anstelle der Brache traten Kartoffelbau, Maisbau, Rübenbau und Kleesaat. Die Viehzucht war durch die Einführung der Stallfütterung und der Düngerwirtschaft auf eine höhere Ebene gehoben worden. Der Bauer brauchte Geld, um seinen Verpflichtungen aus der Ablösung der Naturalabgaben und Dienstleistungen zu genügen. Man war durch den besseren Verkehr an den Weltmarkt angeschlossen worden und es erwachte mächtig der Erwerbstrieb. Die Landwirtschaft musste in die moderne verkehrswirtschaftlich-kapitalistisch organisierte Volkswirtschaft eingegliedert werden. Eine solche Zeit hatte nicht nur das Bedürfnis nach Befreiung des Waldes von Weide-, Holz-, Streu- und anderen Bezugsrechten, um dem Walde wertvolles Nutzholz abzugewinnen, sondern auch nach Ablösung und Regulierung der Dienstbarkeit, nach Teilung wertvoller Gründe und nach Regelung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der agrarischen Gemeinschaften sowie nach Beseitigung der Gemengelagen.

Etwas geschah durch das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, aber viel zu wenig. Das vielfach strittige Eigentum zwischen den politischen Gemeinden und Agrargemeinschaften blieb eine ungelöste Frage, die Nutzungsrechte am Gesamteigentum in mangelhafter Ordnung und die Agrargemeinschaften vielfach ohne gute Statuten und ohne geordnete Verwaltung.

Um zu verstehen, warum man diese Schwierigkeiten nicht überwand, müssen wir uns einiges klarmachen. Die Agrargemeinde oder Dorfgemeinde war eine ausgesprochen deutschrechtliche Einrichtung. Unter starkem Einfluss des kanonischen Rechts hatte sich das deutsche Grund- und Bodenrecht herausgebildet. Der Begriff des Eigentums war ein ganz anderer als im römischen Recht. Der Eigentümer war nicht unumschränkter Herr. Wie im öffentlichen Leben alle Gewalten als von Gott verliehen galten und mit der Verpflichtung strenger Rechenschaftslegung belastet waren, so teilten auch die Eigentümer von Grund und Boden als bevorzugte Verwalter desselben und ihr Anteil daran beschränkte sich auf den Bedarf.

Was zweckmäßig besser im Gemeinschaftsbesitz war, besonders Wald und Weide, blieb in demselben, und zwar nicht im Sinn des Miteigentums, sondern als in der Verwaltung einer öffentlichen Körperschaft stehend, der Agrargemeinde und der Dorfgemeinde. Das Benützungsrecht des Einzelnen richtete sich nach seinen tatsächlichen Bedürfnissen.

In diesen Zustand hinein fällt in Österreich die Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1811, das vorwiegend auf dem Boden des römischen Rechts stand und dessen Begriff des Eigentums übernommen hatte, der eine volle Herrschaft über bewegliches und unbewegliches Gut in sich begreift. Gemeinschaftseigentum war nach römischem Recht Miteigentum und auf Verlangen der Miteigentümer teilbar. Eine Berücksichtigung der Agrargemeinschaften und irgendwelche Regelung ihrer Rechtsverhältnisse kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht und es ist nur gut, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Gemeinschaftsbesitz und seine Benützung meist nicht angewendet wurden, sondern dass man diese Rechtsgebilde nach öffentlichem Recht behandelte und dort dem Gewohnheitsrecht einen weiten Spielraum offen ließ.

Das Jahr 1849 brachte dem Volk in Österreich eine provisorische Gemeindeordnung. Sie schuf die heutigen Ortsgemeinden, auch politische Gemeinden genannt. Diese neue Gemeindeordnung hätte sich nun unbedingt klar mit dem Bestand der Dorfgemeinden oder Agrargemeinden abfinden und eine klare Verfügung treffen sollen, wer künftig Träger des Vermögens der Agrargemeinde sei, ob die neue politische Gemeinde oder ob die alte Agrargemeinde, die fortzubestehen habe. Letzteres wäre wohl zweckmäßig gewesen, nur hätte man dann der alten Agrargemeinde innerhalb der neuen politischen Gemeinde einen Verwaltungsapparat geben müssen. Das geschah nicht. So wurde dann das Vermögen der alten Agrargemeinschaft bald der neuen politischen Gemeinde zugeschrieben, bald als Ortschaftsgut, Fraktionsgut, Nachbarschaft oder Interessentschaft vom Gemeindeausschuss weiter verwaltet, aber alles nach Gewohnheitsrecht ohne feste, dem neuen Gemeinwesen angepasste Normen.

Dann kam das Grundbuch, aufgebaut auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch, also auf den Bestimmungen des römischen Rechts. Der Grundbuchanlegungskommissär wusste mit den Überresten des alten germanischen Volksrechtes wieder nichts anzufangen. Vielfach wurde im Grundbuch als Miteigentum der Nutzungsberechtigten eingetragen, was gar nicht ihnen, sondern der Agrargemeinschaft gehörte, und ihre Nutzungsrechte wurden zu aliquoten Teilen in einem festen Ausmaß an einen Besitz gebunden, statt sie wandelbar nach den jeweiligen Bedürfnissen bestehen zu lassen. …

Das Forstgesetz vom Jahre 1852 und die Gemeindeordnung vom Jahre 1849 brachten das Gute mit sich, das von nun an zur Teilung vom Gemeindeeigentum, und daher nun nach allgemeiner Auffassung auch zur Teilung der von den Gemeinden verwalteten und den Agrargemeinschaften zur Nutzung zustehenden Wälder, die Bewilligung des Landesausschusses nötig war. Durch diese Bestimmung und durch ein Gesetz, mit welchem später der Vorarlberger Landtag die Aufteilung der Alpen untersagte, wurde wenigstens die Erhaltung dieser wichtigen Agrargebilde gesichert.

Im Übrigen war die Zeit von der Mitte der 1850er Jahre bis 1880 in agrarpolitischer Hinsicht trostlos. Es ist dies bekanntlich die liberale Ära und man muss ihr Unverständnis auf diesem Gebiete historisch verstehen. Der Liberalismus war als Reaktion gegen die Zeit des Absolutismus mit seiner unerträglichen politischen Bevormundung mit stürmischer Kraft aufgetreten und schoss, wie jede solche mächtige Bewegung, weit über das Ziel. Im unbändigen Freiheitsdrang wurde die Forderung der Freiheit auf alle Gebiete und in einem Maße ausgedehnt, wie sie nur verderblich wirken konnte. Diese Welle hat damals auch in den liberalen Vorarlberger Landtag hineingeschlagen, der im Jahr 1868 ein Gesetz beschloss, dass die bis dahin an den politischen Konsens gebundene Zerstückelung und Teilung jedes Grundbesitzes gänzlich freigab. War bis dahin vielfach mit Bewilligung der Behörde weiter parzelliert worden, als gut war, so sollte nun der Weg dazu vollständig frei sein. … Erst am Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts erwachte wieder das Verständnis für die wirtschaftlichen Interessen der Bauernschaft. Unser Landtag, in welchem damals die Konservativen die Oberhand hatten, befasste sich wiederholt mit bäuerlichen Fragen…

Im Jahr 1883 befasste sich der Landtag mit der Abänderung des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, das die freie Teilbarkeit von Grundstücken eingeführt hatte. Der Landtag kam zum Schlusse, man solle damit bis nach Erlassung eines in Aussicht stehenden Kommassationsgesetzes für das Land Vorarlberg zuwarten.

Im gleichen Jahre 1883 schuf dann der Reichsrat ein Rahmengesetz für die Teilung und Regulierung der Agrargemeinschaften und ein Rahmengesetz für die Kommassion von Grundstücken. Die Gesetzesentwürfe hatten aber bedeutende Fehler in sich. Sie waren viel zu viel auf den freien Willen einer größeren Mehrheit der Besitzer aufgebaut, und so weit war bei dem einzelnen Bauer die Erkenntnis nicht fortgeschritten. Das Gesetz fand nicht jene geschulten Landwirte, die es voraussetzte. Ferner gab es den Landtagen zu materiell-rechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen keine Kompetenz. Die Teilung wurde gestattet, ohne gleichzeitig die Zusammenlegung zu gebieten. Es fehlte ferner vollständig an geschulten Beamten zur Durchführung der Gesetze. Die Gesetze mögen auch in mancher Beziehung in der Durchführung viel zu kompliziert gewesen sein und im Ackerbauministerium, auf das man bei der Durchführung vollständig angewiesen war, herrschte nicht der rechte Geist. Man mag das zB daraus ersehen, dass Salzburg im Jahr 1892 ein Zusammenlegungsgesetz beschloss und erst 15 Jahre später vom Ministerium die Durchführungsverordnung dazu bekam. Dass unser Landtag unter solchen Umständen sich nicht zur Schaffung der Gesetze entschließen konnte, zeigt schließlich nur von seinem praktischen Sinn, Gesetze erst dann zu schaffen, wenn man sie praktisch gestalten kann und eine wirkliche Durchführung derselben zu erwarten steht. Unser Landtag wandte sich in diesem Zeitraum anderen Problemen der Agrarpolitik zu; er führte zunächst die Hypothekarerneuerung durch, gründete die Landeshypothekenbank und führte schließlich das Grundbuchswesen ein. Er befasste sich auch mit verschiedenen anderen, zum Teil kleineren agrarpolitischen Fragen.

Ein neuer Zug kam in die österreichische Agrargesetzgebung mit dem Einzug unseres Landsmannes Dr. Ebenhoch in das Ackerbauministerium im Jahr 1907. Mit ihm zusammen arbeitete im vollsten Einverständnisse der nunmehr verstorbene Staatssekretär Dr. Steinwender. Es wurde nun den Ländern die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiet der Agrargesetzgebung auch Bestimmungen über die Strafjustiz und die Polizeistrafen sowie solche zivilrechtlicher Natur zu treffen. Herr Dr. Steinwender beförderte eine neue  Initiative zur Revision und Ergänzung der Regulierungsurkunden der Grundentlastung von 1853 und zu weiterer Ablösung der Servituten. Das Ackerbauministerium wirkte seit jener Zeit intensiv auf dem Gebiet der Bodenverwässerung und erreichte die Auswerfung namhafter Beträge für Meliorationen. Aus diesem neuen Geiste heraus sind drei Mustergesetzentwürfe gewachsen, die den drei Gesetzen zugrunde liegen, die heute vor Ihnen liegen. Die vorliegenden Entwürfe sind wesentlich kürzer als die Musterentwürfe. Alle Rechtsinstitute, die in Vorarlberg keine praktische Bedeutung haben …. sind ausgemerzt. Wo es irgendwie anging, wurde gekürzt und auch sprachlich verbessert. … Die heute noch vorhandene Ausführlichkeit hat übrigens den Vorzug, dass wir vielleicht keiner eigenen Durchführungsverordnungen mehr bedürfen, sondern dass wir mit der analogen Anwendung der Durchführungsverordnungen ausreichen, die Tirol zu seinen gleichartigen Gesetzen im Jahre 1910 erlassen hat und die wir ja in unserer Gesetzessammlung besitzen, die damals noch mit Tirol gemeinsam war. Dass die drei heute zur Behandlung stehenden Gesetzesentwürfe sowie ein weiterer Entwurf für ein Alpenschutzgesetz in Vorarlberg große Bedeutung haben, mag schon daraus erhellen, dass ungefähr ein Drittel von Grund und Boden im Lande Vorarlberg den Bestimmungen dieser Gesetze unterliegt.

Wir müssen zuerst das Teilungs- und Regulierungsgesetz behandeln. Sein Zweck ist:
1. die Feststellung der Rechtsverhältnisse
2. die Sicherung und Ausscheidung des der Gemeinde oder der Ortschaft gehörigen Anteils (Generalteilung);
3. die Regelung des verbleibenden Gemeinschaftsgutes
a) durch Aufteilung unter die Genossen, oder
b) durch Ordnung der Benützung und Verwaltung;
c) die Überwachung der Einhaltung der Regulierungsbestimmungen und des Wirtschaftsplanes.

An zweiter Stelle werden wir das Zusammenlegungsgesetz behandeln. … Ertragssteigerungen von 20 bis 25 % infolge der Zusammenlegung sind keine Seltenheit. Unsere Nachbarländer Württemberg und Baden und vor allem auch die Schweiz haben glänzende Erfolge erzielt … Das Servituten-Ablösungsgesetz bezweckt eine Fortsetzung der Grundentlastung von 1853 und kann namentlich in Verbindung mit Teilung, Regulierung und Zusammenlegung sowie mit Meliorationen besonders segensreich werden. Das Alpenschutzgesetz schließlich wird das Ganze vervollständigen.

Die Durchführung aller agrarischen Gesetze ist nunmehr einer einzigen Behörde übertragen, und zwar der Agrarbehörde, wo der Jurist und der Kulturtechniker unter dem Beistande neuerlicher Sachverständiger und Vertrauensmänner Hand in Hand arbeiten. Diese Agrarbehörden und ihre nunmehrige Organisation bedeuten einen wesentlichen Fortschritt gegenüber den Agrar-Landeskommissionen, die früher in Österreich Teilungen und Regulierungen und Zusammenlegungen durchzuführen hatten. Die Agrar-Landeskommission führte eine solche Aufgabe in einer Gemeinde durch und dann verschwand sie und sie ward nicht mehr gesehen. Sie übte das Gewerbe so ungefähr im Umherziehen. Anders die nunmehrigen Agrarbehörden. Wenn sie eine Operation vollendet haben, so verlassen sie das neu geborene Kind nicht, sondern betreuen es weiterhin, überwachen die Einhaltung der Regulierungsbestimmungen und des Wirtschaftsplanes. … Ich beantrage nun, wenn die allgemeine Besprechung vorüber ist, in die besondere Besprechung der einzelnen Bestimmungen zunächst des Teilungs- und Regulierungsgesetzes einzutreten und dann über folgende Anträge abzustimmen, die Ihnen der Agrarausschuss zur Beschlussfassung vorlegt: …“

Die Vorarlberger Entwicklung seit 1921
(von Josef Kühne)

Inhaltsübersicht
I. Vorbemerkungen
II. Teilungs- und Regulierungs- Landesgesetz 1921
Gemeinschaftsgut von Altenstadt
Alpgenossenschafter und Grundbuch
Säumige Behörden
III. Gemeinschaftsgut im Vorarlberger Gemeinderecht
Gemeinderecht bricht kein Eigentum
Gemeinderecht als Übergangsrecht
Gemeinde als Verwalterin der Agrargemeinschaft
IV. Regulierung der Agrargemeinschaften in Vlbg
1953: Josef Kühne zum Amtsvorstand bestellt
Bis 1953: Keine Regulierung an Gemeindegut abgeschlossen
Alpgenossenschaften im Rellstal/Vandans im Montafon
Gemeinschaftsgut der Gemeinde Bürs
Das Gemeinschaftsgut Nenzing
Das Gemeinschaftsgut Rankweil
Gemeinschaftsgüter in Feldkirch

I. Vorbemerkungen

Das „Bodenreformrecht“ nahm in Vorarlberg nach den „älteren“ abgeschlossenen „Servitutenregulierungen“ in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts eine „zögerliche“ Entstehung und Entwicklung: Zum Teilungs- und Regulierungs-Reichsrahmengesetz 1883 wurde erst 1921 nach 38 Jahren das Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz (TRLG 1921) als Ausführungsgesetz erlassen (LGBl 115/1921). Auf Grund dieses Gesetzes wurden vom Amt der Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zum Teil auf spezialgesetzlicher Regelung, Einzelteilungen landwirtschaftlich genutzter Gemeinschaftsgüter, jedoch keine der mehrfach beantragten Regulierungen von Gemeinschaftsgütern durchgeführt. Zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1932 BGBl 97 (FlVerfGG 1932) wurde wieder 20 Jahre später, erst nach dem II. Weltkrieg 1951 das Landesausführungsgesetz (VFLG 1951) LGBl 4/1951 an Stelle des TRLG 1921 erlassen; zur Vollziehung in I. Instanz war 1949 die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit Wirkungsbereich für das ganze Land geschaffen worden.

Ab 1953 zum Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde bestellt, hatte Josef Kühne bis 1971 auf Grund zum Teil längst gestellter Anträge die „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken“ nach VFLG 1951 für 29 Agrargemeinschaften aus Gemeinschaftsgut und 92 Alpgenossenschaften stets einvernehmlich nach dem Gebot des Gesetzes durchgeführt („ … ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben“). Nach einer überraschenden – nicht beworbenen – Berufung von Josef Kühne im Jahr 1971 als Ordinarius für Rechtswissenschaften an die damals noch Technische Hochschule Wien und Vorstand des neu errichteten Instituts für Rechtswissenschaften, wurden Regulierungen der Gemeinschaftsgüter im gleichen Sinne, entsprechend der die+sbezüglichen Regelung des § 91 Abs. 4 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 erfolgreich bis 1982 weitergeführt.

 

II. Teilungs- und Regulierungs- Landesgesetz 1921

Zum TRRG 1883 ist in Vorarlberg erst nach 38 Jahren das (Vorarlberger) Teilungs- und Regulierungslandesgesetz LGBl 1921/115 erlassen worden. Dem Rahmengesetz entsprechend ist in § 5 als wesentlicher Gegenstand agrarischer Operationen bestimmt: „das einer gemeinschaftlichen Benutzung  nach Maßgabe des § 63 der G.O. vom 24. September 1904, G.V.Bl Nr. 87 unterliegende Gemeindegut”.

Zum Vorarlberger TRLG 1921 begründet Landeshauptmann Dr. Otto Ender als Berichterstatter den Gesetzesentwurf ganz ausführlich an Hand der Rechtsentwicklung der Bodenordnung in Vorarlberg. Er stellte im Besonderen bezüglich des gemeinschaftlich genutzten Gemeinschaftsgutes Folgendes fest: „Eine Berücksichtigung der Agrargemeinschaften und irgendwelche Regelung ihrer Rechtsverhältnisse kennt das bürgerliche Gesetzbuch nicht und es ist nur gut, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches auf den Gemeinschaftsbesitz und seine Benützung nicht angewendet wurden … Das Jahr 1849 brachte dem Volk in Österreich eine provisorische Gemeindeordnung. Sie schuf die heutigen Ortsgemeinden. Auch politische Gemeinden genannt. Diese neue Gemeindeordnung hätte sich nun unbedingt klar mit dem Bestande der Dorfgemeinden oder Agrargemeinden abfinden und eine klare Verfügung treffen sollen, wer künftig Träger des Vermögens der Agrargemeinde sei, ob die neue politische Gemeinde oder ob die alte Agrargemeinde, die fortzubestehen habe. Letzteres wäre wohl zweckmäßig gewesen, nur hätte man dann der alten Agrargemeinde neben der neuen politischen Gemeinde einen Verwaltungsapparat geben müssen. Dies geschah nicht. So wurde denn das Vermögen der alten Agrargemeinschaft bald der neuen politischen Gemeinde zugeschrieben, bald als Ortschaftsgut, Fraktionsgut, Nachbarschaft oder Interessentschaft vom Gemeindeausschusse weiter verwaltet, aber alles nach Gewohnheitsrecht ohne feste, dem neuen Gemeinwesen angepasste Normen.” (S. 4), “… das Gemeindegut (G.O., G.V.Bl. 1904 Nr. 87) muß dem Gesetz unterworfen werden.“(Otto Ender, EB, RV, VLT 1921)

Hierin sind jene Probleme deutlich gemacht, die schon seit 1921 nach dem (Vorarlberger) TRG, ihm folgend dem VFLG 1951, zu lösen waren und zum Teil heute noch ihrer Bereinigung harren.

Gemeinschaftsgut von Altenstadt

Nach Erlass des Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetzes 1921, LGBl 1921/115, wurde die Agrarbehörde als Abteilung des Amtes der Landesregierung eingerichtet. Als erstes bedeutsames „Pionier“-Verfahren auf Grund des neuen Gesetzes war die Einzelteilung der umfangreichen Ackerflächen beantragt, die nach den Statuten in „Teilen“ den Berechtigten des Gemeinschaftsgutes von Altenstadt zugeteilt waren, der größten Gemeinde im oberen Rheintal, bestehend aus den Ortschaften, selbständigen Pfarreien Altenstadt, Levis, Gisingen sowie Nofels mit den Weilern Fresch und Bangs am Rhein – der westlichsten Ortschaft Österreichs. Verteilt in den Ortschaften waren die Ackerflächen in kleine „Lose“ geteilt, im Wechsel zum Teil schlecht bewirtschaftet und die Anwartschaft bei der großen Zahl der Berechtigten sehr lange. Dieses erste Teilungsverfahren nach dem neuen Bodenreformrecht war eine wirkliche „agrarische Operation“ an die sich eine „junge“ Agrarbehörde nur mit einem Spezialgesetz wagte. Initiator und „Leider“ des Verfahrens war der letzte Ortsvorsteher der Gemeinde Altenstadt, mein Vater – damit war ich von frühester Jugend mit Agrarproblemen behaftet. Das Einzelteilungsverfahren wurde 1930 zum guten Abschluss gebracht.

Mit Vereinigungsvertrag 1925 erfolgte der Zusammenschluss der Gemeinden Altenstadt, Tosters und Tisis mit der Stadt Feldkirch zu „Groß – Feldkirch“. Wesentlicher Bestandteil und Voraussetzung der Annahme der Verträge war die Garantie des ungeschmälerten Fortbestandes der überkommenen Nutzung und Selbstverwaltung, sowie die künftige Neuordnung des Gemeinschaftsgutes der jeweiligen Agrargemeinschaften.

Die schon nebst den Teilungsverfahren angestrebten Regulierungen der Gemeinschaftsnutzungen nach dem TRLG 1921 führte die Agrarbehörde nicht durch, doch besorgten selbständige Ausschüsse die garantierte Selbstverwaltung. Das Vereinigungswerk, auch von meinem Vater maßgeblich initiiert und durchgekämpft, fand Dank der Garantie des Fortbestandes der überkommenen Gemeinschaftsnutzung und Verwaltung, ganz überwiegende Zustimmung der Bürger. Als Vizebürgermeister des 1925 vereinigten „Groß-Feldkirch“, wie als Obmann der Agrargemeinschaft Altenstadt, hat mein Vater bis zur „Entlassung“ 1938 sein Werk betreut, eine angestrebte Regulierung erlebte er, 1942 verstorben, nicht. Es war mir dann als Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde ab 1953 „überbunden“, nach dem Flurverfassungsgesetz 1951 die Regulierung der „Agrargemeinschaft Altgemeinde Altenstadt“ einvernehmlich mit der Stadt, wie jene von Tosters und Tisis zum guten Ende zu bringen. Entgegen dem Vertrag von 1925 blieb das Gemeinschaftsgut „Stadt Feldkirch – alt“ unreguliert und bis heute Gegenstand strittiger Verfahren. Die Bürger dürfen als Zunft „Spältabürger“ durch den Fasching ziehen – kommt Zeit kommt Rat?

Auf Grund des TRLG 1921 waren weiter Regulierungsanträge von Nutzungsberechtigen für Gemeinschaftsgut gestellt, zum Teil auch eingeleitet, aber bei meinem Amtsantritt im Jahr 1953 nicht ein einziges Verfahren durchgeführt. Über Anträge von Alpgenossenschaften wurden in größerer Zahl Regulierungsverfahren eingeleitet, da dies für die Erlangung von Förderungen erforderlich war, jedoch war gleichfalls in keinem einzigen Fall das Verfahren zu Ende geführt.

Alpgenossenschafter und Grundbuch

Ungeachtet der Geltung des TRLG 1921 wurden bei der Grundbuchanlegung in Vorarlberg bis zu deren Abschluss um 1950, nicht die Alpgenossenschaften als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, sondern die Weideberechtigten aliquot als Miteigentum eingetragen, obwohl schon 1936 in einem Zivilrechtsstreit der OGH mit Urteil vom 24. Juni 1936 3 Ob 347/35-10 eine Klage von allen 147 grundbücherlichen „Miteigentümern“ der Dilisuna-Alpgenossenschaft im Montafon als Kläger in einem Streit um ein Kraftwerk, wegen ihrer rechtlich „wirklichen“ Eigenschaft als körperschaftliche Agrargemeinschaft qualifiziert und daher mit folgenden auch für die heutige Beurteilung der Rechtsfragen der Agrargemeinschaften maßgebenden Gründen, abgewiesen hat: „Es ist ohne Bedeutung (für die Entscheidung des vorliegenden  Rechtsstreites), wenn im Grundbuche als Eigentümerin wohl die ganze Liegenschaft als Dilisunaalp mit Alpbuch bezeichnet, aber nicht die Alpgenossenschaft als juristische Person, sondern bestimmte Personen angeführt sind. Denn unzweifelhaft ist die Alpgenossenschaft Dilisuna im Sinne des § 4, lit. c, des Teilungs- und Regulierungslandesgesetzes für Vorarlberg vom 11. Juli 1921, LGBl Nr. 115, als eine agrarische Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder agrarische Gemeinschaft anzusehen; nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist sie auch dann eine agrarische Körperschaft, wenn im Grundbuch Miteigentum eingetragen ist.  …. Ist aber im einzelnen Fall dennoch entgegen diesen Bestimmungen des TRLG das Miteigentum eingetragen, dann ist dies, wie oben ausgeführt, nach dem § 4, lit. c, des Teilungs- und Regulierungsgesetzes nicht von Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine agrarische Körperschaft vorliegt.“ Der OGH bezieht sich in diesem Urteil („Dilisuna-Alpgenossenschaft“) u.a. auf Hugelman, Die Theorie der Agrargemeinschaft im öst. bürgerlichen Recht, Not.Ztg. 1916, Nr. 16, 20.

Ungeachtet dieses eindeutigen OGH-Urteils haben weder die Agrarbehörde, noch die Gerichte, bis zu dem vorgenannten Alpgenossenschaftsstreit, die allein rechtlich zutreffende Qualifikation der agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaften als juristische Person und Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten wahrgenommen. So ist denn nach wenigen Erbgängen etwa 20 Jahre nach der Grundbuchanlegung an einer Alpgenossenschaft im Bregenzerwald ein Bruchteil von 100.289,634.368 / 202.522.374,302.720 eingeantwortet worden, ein Rechenkunststück des Grundbuchführers, noch ohne Computer. Gemeinschaftsgüter wurden bei der Grundbuchanlegung, wie schon Landeshauptmann Dr. Otto Ender in der Begründung zum TRLG 1921 feststellte, völlig unterschiedlich nach zufälligen Angaben deklariert, ein Umstand, der für die wahren Rechtsverhältnisse freilich bedeutungslos ist (s OGH 3 Ob 347/35-10 „Dilisuna-Alpgenossenschaft“).

Säumige Behörden

Ab Inkrafttreten des TRLG 1921 wurden bis zur Errichtung der Agrarbezirksbehörde 1949, und zum Erlass des VFLG 1951 Anträge, wie jene aus den „Viereinigungsgemeinden Feldkirch“ auf Regulierung von Gemeinschaftsgut gestellt, einige vermutlich eingeleitet, doch kein einziges Verfahren durchgeführt. Akten über Anträge oder Einleitungen waren beim meinem Eintritt in die Agrarbezirksbehörde 1952 teilweise nicht mehr eruierbar. Überdies war auf Antrag der Bundesforste um 1935 auch ein Servitutenregulierungsverfahren über deren umfangreichen Forstbesitz in Gamperdona-Nenzing eingeleitet, 1946 erneuert, jedoch trotz Urgenzen nie durchgeführt, und erst 1972 nach Regulierung der Agrargemeinschaft Nenzing mit einem agrarbehördlichen Regulierungsübereinkommen mit den Bundesforsten einvernehmlich durchgeführt und abgeschlossen worden.

III. Gemeinschaftsgut im Vorarlberger Gemeinderecht

Wie schon zum TRLG 1921 von Landeshauptmann Dr. Otto Ender im Bericht zur Gesetzesvorlage dargelegt, beschränkten sich die prov. Gemeindeordnung von 1849 und die Ausführungsgesetze zum Reichsgemeindegesetz 1862, für Vorarlberg, die Gemeindeordnung 1864 (VGO, LGuVBl 22/1864), betreffend das Gemeinschaftsgut auf die lakonisch-summarische Bestimmung, dass es bezüglich dieser alten Rechte bei den bisherigen Übungen zu verbleiben habe (§ 63 VGO 1864 – Vorarlberger Gemeindeordnung). Trefflich bemerkte der Niederösterreichische Landesausschuss im Bericht vom 21. September 1878 zu den Verhältnissen am Gemeindeeigentum, dass die wenigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen mit einer Leuchte zu vergleichen seien, „welche die Gegenstände nicht erhellt, sondern nur die tiefe Dunkelheit, in welche sie gehüllt sind, erst recht erkennen lässt“ (XXVII Blg.sten.Prot. NÖ Landtag, 5. WP 11). Trotzdem hat die Vorarlberger Gemeindeordnung 1904, LGuVBl 87, den Wortlaut des § 63 VGO 1864 unverändert fortgeführt.

Gemeinderecht bricht kein Eigentum

Zu Grunde zu legen sind freilich zusätzlich die Bestimmungen der §§ 11 VGO 1864 und 11 VGO 1904, fortführend die Anordnung des § 26 prov. GemG 1849, wonach die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert bleiben. Ein Eigentumsübergang am Gemeinschaftsguts von der bestehenden realgemeindlichen Nutzungsgemeinschaft (§ 26f ABGB) auf die neue „politische Gemeinde“ ist nie getroffen worden; der politischen Gemeinde obliegt jedoch dessen Verwaltung, bis zu einer „Regelung“ im Sinne des TRLG 1921 als Ausführungsgesetz zum Reichsrahmengesetz 1883.

Die Vorarlberger Gemeindeordnung 1935, LGBl 25/1935, bestätigt wie die Gemeindeordnungen von 1864 und 1904 den Bestand der gemeinschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsguts und regelt die Verwaltung durch die Gemeinde (§ 102 VGO 1935). In § 102 Abs. 3 VGO 1935 wird im Übergang zur 1925 geschaffenen „Bodenreformkompetenz“ (Art 12 B-VG) die künftige Regelung durch das Flurverfassungs-Ausführungsgesetz bestimmt: “Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs 2 Pkt d des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Flurverfassung BGBl.Nr. 256/1932 geltenden Teile des Gemeindegutes werden durch das Ausführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz geregelt; bis dahin bleiben die bisher geltenden Vorschriften in Kraft”.

Als „bisher geltenden Vorschriften” blieben für die Verwaltung durch die Gemeinde, die auf das „Gemeindegut“ bezüglichen Bestimmungen der VGO 1935 sowie das Teilungs- und Regulierungsgesetz 1921 bis zum Erlass des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1951/4 (VFLG 1951) in Geltung. Mit Inkrafttreten des VFLG 1951 galten für das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung ausschließlich die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Gemeinderecht als Übergangsrecht

Schließlich trifft das Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 (GG 1965), das im V. Hauptstück, Wirtschaft der Gemeinde, keine Regelungen zum „Gemeindegut enthalten hat, im VIII. Hauptstück, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, als Übergangsregelung die Bestimmung in § 91 (4) – unverändert § 99 Gemeindegesetz 1985: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

Der Motivenbericht zum Vorarlberger Gemeindegesetzt 1965 erläutert hiezu: “Dazu ist darauf hinzuweisen, daß das bisher in den §§ 72 bis 77 und 102 bis 108 der GO. 1935 genannte Gemeindegut ausschließlich aus agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücken besteht. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlich genutzten Grundstücke wurden jedoch inzwischen im Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, geregelt. Die das Gemeindegut betreffenden Bestimmungen der GO. 1935 sind daher gemäß § 102 Abs. 3 GO 1935 mit dem Wirksamwerden des Flurverfassungsgesetzes außer Kraft getreten. Die Ordnung der Verhältnisse des Gemeindegutes im einzelnen ist zwar schon weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Um für die Übergangszeit für eine geordnete Verwaltung vorzusorgen, erweist es sich als zweckmäßig, den Gemeinden die Verpflichtung aufzuerlegen, die bisher geübte vorläufige Verwaltung bis zur Regulierung weiterzuführen. Die Tätigkeit betrifft nicht den hoheitlichen Bereich der Gemeinde, sondern stellt eine privatrechtliche Funktion dar, was ausdrücklich hervorgehoben werden soll.”

 Diese Übergangsbestimmung ist auch nach dem VfGH-Erk Slg 9336/1982, die Rechtsgrundlage der „vorläufigen” Verwaltung des Gemeinschaftsgutes durch die Gemeinde, bis zu deren Aufhebung durch das “Gemeindegutsgesetz 1998“ geblieben. Obwohl der Gesetzgeber des Gemeinderechts, das „Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung“ (= Gemeinschaftsgut) eindeutig als eine Materie der Flurverfassung qualifizierte, von den bislang rechtens durchgeführten Regulierungen ausgehend, mit der Übergangsbestimmung den Weg der Regulierungen bis zum Abschluss vorzeichnete, wird diese „eindeutige“ Bestimmung der Gemeindegesetze 1965 und 1985, durch das (Vorarlberger) Gemeindegutsgesetz (GGG) mit folgender Begründung aufgehoben: „Der § 99 des Gemeindegesetzes [1985] verweist auf die – mittlerweile nicht mehr existenten – Regelungen des Flurverfassungsgesetzes über das Gemeindegut. Die Vorschrift ist obsolet und daher aufzuheben.“ (EB).

 Wieso diese Bestimmung „obsolet“ sein soll, wird nicht näher begründet; das Erkenntnis Slg 9336/1982 hebt sie nicht auf; sie wäre für rechtskräftige Regulierungen wie für künftige nach VFLG 1979 LGBl 1979/2 Grundlage gewesen. Die in §§ 102 (3) VGO 1935 bzw und das Gemeindegesetz 1965 für Regelungen des Gemeinschaftsgutes (Gemeindegutes) erfolgte Zuordnung zur Kompetenzmaterie „Bodenreform“ ist, wie dargelegt, durch das genannte VfGH-Erkenntnis nicht geändert, eine Zuständigkeit nach Art 15 (Landesgesetzgebung für Gemeinderecht) nicht begründet. Auch hierzu findet in den erläuternden Bemerkungen zum Gemeindegutsgesetz das Referat LH Dr. Otto Ender ebenso wenig Beachtung, wie die kompetente Rechtsansicht von Landesamtsdirektor Dr. Grabherr: “Gemeindegut zählt zur Bodenreformkompetenz in der Vollziehung der Agrarbehörden und keineswegs zum Gemeinderecht, ebenso wenig wie zum Zivilrecht” (Korporationen und Agrargemeinschaften in St. Gallen und Vorarlberg – ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und heutige Bedeutung, 1964; ders. Vorarlberger Geschichte, 1988, 286).

 Gemeinde als Verwalterin der Agrargemeinschaft

Damit ist in der Abfolge des Gemeinderechtes seit dem Provisorischen Gemeinde-Gesetz 1849, dem Reichsgemeindegesetz 1862, ebenso wie in den Gemeindeordnungen des Landes 1864 und 1904, 1935 und 1965 bestimmt: “an jenen besonderen Rechten, welche nach bisheriger gültiger Übung oder Statuten den Bürgern einer Gemeinde vorbehalten waren, wird nichts geändert”. In Vorarlberg stellt überdies die zitierte Bestimmung der Gemeindeordnung 1935 die Verbindung zum Bodenreformrecht her und das Gemeindegesetz 1965 sieht die endgültige Regelung der Reste des Gemeinschaftsgutes vor, indem deren Regulierung als Agrargemeinschaften nach Flurverfassungsgesetz zum Abschluss gebracht wird und betont den privatrechtlichen Status der selbstverwalteten Gemeinschaftsnutzung.

Mit der nach Gemeindegutsgesetz erfolgten Aufhebung dieser zukunftsweisenden Regelung in § 99 Gemeindegesetz 1965 und der ex lege „Kommunalisierung = Verstaatlichung“ der „restlichen“ 23 Gemeinschaftsgüter mit deren Reduktion auf längst überholte „Servitutsnutzung“, wird die völlig gleichheitswidrige Zweiteilung und Dauerbelastung der betroffenen Gemeinden mit Verwaltung und jederzeit möglichen Anträgen auf Servitutenregulierung „versteinert“.

In keiner der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung der „Politischen Gemeinde“ von und seit 1849/1862 ist ein „automatischer“ Eigentumsübergang des Gemeinschaftsgutes von den „alten Realgemeinden – Nutzungsgemeinschaften“ auf eben die „politische Gemeinde“ bestimmt; genauso wenig kann diese Rechtsfolge aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur abgeleitet werden (hiezu: Heinz Mayer, „Politische Ortsgemeinde versus Realgemeinde: Zur Frage des Überganges des historischen Gemeindevermögens“ in „ Die Agrargemeinschaften in Tirol“ S. 187 ff). Kann ein solcher gleichheitswidriger „Rechtsbruch“ wie nun mit dem Vorarlberger „Gesetz über das Gemeindegut“ unter Verletzung von Kompetenzbestimmungen und Eigentumsgarantie der Verfassung mit allen Implikationen für die betroffenen Gemeinden und Berechtigten, auf Dauer „versteinert“ Bestand behalten.

 

IV. Regulierung der Agrargemeinschaften in Vlbg

Mit LGBl 1949/1 ist die Agrarbezirksbehörde Bregenz als Agrarbehörde I. Instanz für den Bereich des ganzen Landes, an Stelle der bislang zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung errichtet. Auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes BGBl 256/1932, w.v. BGBl 103/1951, wird als Landes-Ausführungsgesetz das Vorarlberger Flurverfassungslandesgesetz VFLG 1951, LGBl 4/1951, an Stelle des Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetzes (TRLG 1921) erlassen.

In Geltung und in Vollziehung der Agrarbehörde stehen nebst dem VFLG 1951: das Landesausführungsgesetz über Wald- und Weideservituten LGBl 120/1921; das Landesausführungsgesetz über Güter- und Seilwege w.v. LGBl 25/1963. Nach Schaffung der Agrarbezirksbehörde werden erlassen: das Gesetz über „Die Förderung bäuerlicher Siedlung“ (Bäuerliches Siedlungsgesetz) und einen „Bäuerlichen Siedlungsfonds“, LGBl 25/1959, als Bodenreformrecht auf Grund der Übergangsbestimmungen 1925, als erstes bezügliches Landesgesetz erlassen, ihm folgte erst 1967 das „Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz“ des Bundes BGBl 1967/79. Der Agrarbezirksbehörde wurden übertragen: Die Aufgabe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion; im Grundverkehrsrecht: Geschäftsführung und Vorsitz in der Grundverkehrs- Landeskommission; Förderungsmaßnahmen: Grundzusammenlegung, bäuerliche Familienbetriebe, Güter- und Seilwegebau, Alpverbesserung und Restelektrifizierung in der Landwirtschaft; nach Katastrophenschäden: Schadensaufnahmen und Förderung der Behebung.

1953: Josef Kühne zum Amtsvorstand bestellt

Am 1. Oktober 1951 der Agrarbezirksbehörde zugeteilt, mit der Aufgabe der Einrichtung einer Rechtsabteilung, neben der für Grundzusammenlegung bestehenden technischen Abteilung, wurde ich mit 1. Juli 1953 zum Amtsvorstand bestellt. Von dem zum 1. Jänner 1954 aufgelassenen Landeskulturbauamt waren die Angelegenheiten des Güterwegebaues und der Alpverbesserung zugeteilt. Nach der enormen Lawinenkatastrophe vom Jänner 1954 wurde der Agrarbezirksbehörde die Organisation der Schadensbeseitigung im Großen Walsertal, die Schadenserhebung im ganzen Land sowie die Förderung des Wiederaufbaues übertragen, schwierige Aufgaben, die neben den eigentlichen bodenreformatorischen Verfahren vordringlich zu erledigen waren. Es sei gestattet, diese persönlichen, anstrengenden Praxiserfahrungen im Bodenreformrecht, zur Einbegleitung der zur selben Zeit neu aufzunehmenden, zutreffend „agrarischen Operationen“ benannten, juristischen und oft psychologischen Verfahren der Agrargemeinschaftsregulierung anzuführen.

In Vollziehung des Bodenreformrechtes waren zunächst nach dem Güter- und Seilwegegesetz für längst begonnene, geförderte Güter- und Seilwegebauten, die zum Teil in Grundinanspruchnahme und Kostenteilung strittig waren, erstmals Verfahren zur Projektgenehmigung und Bildung von Genossenschaften durchzuführen. Erstmals wurden mit Genossenschaftsbildung drei „Güterseilwege mit beschränkt öffentlichem Personenverkehr“ genehmigt, die – Gott sei Dank – nach Jahren anstandslosem Betrieb in öffentliche Seilbahnen umgewandelt wurden. Auf Grund des eben erlassenen Flurverfassungsgesetzes LGBl 4/1951 stellte sich als dringendste und schwierigste Aufgabe die „Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  agrargemeinschaftlicher Liegenschaften“, in Vorarlberg bodenreformatorisches Neuland.

Waren auf Grund des Teilungs- und Regulierungsgesetzes 1921 die erwähnten Teilungen von Gemeinschaftsgut und mehrere Zusammenlegungsverfahren, Dank der ausgezeichneten Arbeit der Agraringenieure erfolgreich ausgeführt, war bis 1953 kein einziges Regulierungsverfahren „zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ an Gemeinschaftsgut in Gemeindeverwaltung, obwohl manche beantragt, auch zum Teil eingeleitet, je durchgeführt. In Vorstudien zu anhängenden Regulierungsanträgen sowohl von Alpgenossenschaften als von Gemeinschaftsgütern, waren rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Gegebenheiten, wie Grundzüge der Regulierung auch an Beispielen anderer Agrarbehörden zu prüfen. Zum Vergleich angezogen wurden selbstverständlich auch die im wesentlich gleichartigen Bürgergemeinden im benachbarten Schweizer Rheintal und in Graubünden. In Liechtenstein bestanden wie in Vorarlberg Bürgernutzungen in unregulierter Verquickung mit den Gemeinde, die inzwischen unter Beratung des Autors in einem neuen Gemeindegesetz und einem Gesetz über die Bürgergenossenschaften getrennt geordnet sind.

Bis 1953: Keine Regulierung an Gemeindegut abgeschlossen

Zu Alpgenossenschaften waren reichlich alte Statuten, Verträge und Streitakten sowie Abhandlungen verfügbar, wie sie das Referat von 1973 verzeichnet. Bei Einigung der Alpgenossen stellten sich bei Regulierung nebst Folgen der irrigen Grundbuchanlegung keine gravierenden Rechtsprobleme bei Genehmigung der Statuten und der Verbücherung. Es kam in meiner Zeit als Amtsvorstand 1953 bis 1971 bei Regulierung von Alpgenossenschaften als Agrargemeinschaften zu keinem einzigen Rechtsmittelverfahren.

Die Regelung von Gemeinschaftsgut in Gemeindeverwaltung als Agrargemeinschaft ließ in der in Vorarlberg geographischen und historischen Besonderheit, zurück gehend in die rätisch – rätoromanische Zeit, in der Entwicklung von der alten „genossenschaftlichen Realgemeinde“ zur „neuen politischen Gemeinde“ der provisorischen Gemeindeordnung 1849 und des Reichsgemeindegesetzes 1862, in den Bestandsgarantien der „überkommenen Rechte“, jene Probleme erkennen, die schon Landeshauptmann Dr. Otto Ender zum TRG 1921, im Sinne von Peyrer, „Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse“ (1877) dargelegt hatte: „Die Rechtsverhältnisse eines Gemeindegutes als Ganzes müssen einer Regelung unterworfen werden.“ Für Gemeinschaftsgüter bestanden durchwegs Statuten über Nutzungsteilnahme, auch lagen fallweise ältere Urkunden, teils auch Streitentscheidungen vor. Die Mitgliedschaft in den Agrargemeinschaften des oberen Rheintals und des Walgaus ist in der Regel eine durch Abstammung erworbene (walzende Anteile), die Nutzungsansprüche nach unterschiedlichen Statuten an Hausstand und Wohnsitz gebunden. In einzelnen Gemeinschaften vor allem der Berggemeinden, so im großen Walsertal, ist Anteilsrecht und Nutzungsumfang an „Stammsitzliegenschaften“ gebunden.

Historische Darstellungen finden sich in Heimatkunden, rechtswissenschaftliche in geringer Zahl, in jüngerer Zeit in Diplomarbeiten und Dissertationen, besonders an der Universität Innsbruck.

Die erste, auf Initiative der Agrarbezirksbehörde Vorarlberg, stattfindende Tagung der Agrarbehördenleiter der Länder in Bregenz 1958, befasste sich auf Grund des Hauptreferates von Dr. Albert Mair „Probleme der Regulierung des Gemeindegutes“ (Manuskript abgedruckt in: „Die Agrargemeinschaften in Tirol, S. 7 – 19 ) im Ländervergleich sehr eingehend mit diesem besonders in Tirol und Vorarlberg aktuellen Thema. In Übereinstimmung in der rechtlichen Beurteilung hatten Albert Mair als Leiter der Agrarbehörde I. Instanz im Amt der Tiroler Landesregierung und ich als Vorstand der Agrarbezirksbehörde Vorarlberg in dieser Zeit die Verfahren zur Regulierung der Agrargemeinschaften in unseren Ländern nach den Flurverfassungsgesetzen zu vollziehen. Beide ereilen uns nach Jahren anderer Berufstätigkeiten wieder die „aktuell“ gewordenen Probleme des Bodenreformrechtes unserer Länder – wohl nach dem genannten Spruch: „semel agrarius, semper agrarius“.

Von den unmittelbar nach Dienstantritt bei der Agrarbezirksbehörde 1952/53 veranlassten statistischen Erhebung der „Agrargemeinschaften“ im Land Vorarlberg, waren bis zum Dienstende 1972, von den den „problematischen“ Kern dieser Darstellung bildenden 55 (52) Gemeinschaftsgütern („Gemeindegütern“), 29 rechtskräftig reguliert, 5 weitere bis zum „vorläufigen Regulierungsende 1982“, überdies waren an die 100 Alpgenossenschaften reguliert.

Alpgenossenschaften im Rellstal/Vandans im Montafon

Das erste in Vorarlberg 1953 auf Grund des Flurverfassungsgesetzes durchgeführte Regulierungsverfahren betraf zwei benachbarte Alpgenossenschaften im Rellstal/Vandans im Montafon. Die Anteile waren seit alters von Landwirten in den Liechtensteinischen Gemeinden Ruggell und Balzers genutzt, zwischen denen es oft Streitigkeiten über Weidegang und Holznutzung gab. Bei der Grundbuchanlegung waren die Alpen – rechtsirrig wie gesamt – als „Miteigentum“ zu den Bruchteilen der Weiderechte eingetragen, zum Teil im Erbgang schon „atomisiert“. Im agrarbehördlichen Regulierungsverfahren wurde beiden Alpgenossenschaften vorgeschlagen, sich unter den neuen Statuten zu einer Alpgenossenschaft zusammenzuschließen, womit ein ohnedies baufälliges Senntum eingespart und eine vorteilhafte Weideordnung möglich würde. Das „Kriegsbeil“ alter Zeiten begraben, wurden die neuen gemeinsamen Statuten einhellig beschlossen, das Verfahren mit der Grundbuchseinverleibung der ersten in Vorarlberg regulierten Agrargemeinschaft „Alpgenossenschaft Fahren–Ziersch“ abgeschlossen. Vergleichbar verlief die oben genannte erfolgreiche Regulierung mit Zusammenschluss der streitenden Alpgenossenschaften „Vorder– und Hintersuttis“ in Mellau im Bregenzerwald.

Bis 1972, zum Ende meiner Zeit in der Agrarbezirksbehörde wurden, natürlich mit Hilfe inzwischen im „neuartigen Bodenreformrecht“ bestens ausgebildeten Mitarbeitern, 92 Alpgenossenschaften stets einvernehmlich reguliert. Nicht in einem einzigen Fall kam es zu einem Rechtsmittelverfahren, oder gelangten Streitigkeiten an die Agrarbehörde.

Mit heutigem Stand sind in Vorarlberg an die 200 Alpgenossenschaften reguliert.

Gemeinschaftsgut der Gemeinde Bürs

 Unvergleichlich schwieriger als bei Alpgenossenschaften, erwiesen sich Beginn und Durchführungen der Regulierung von Gemeinschaftsgut zwischen den Gemeinschaften der Berechtigten und den Ortsgemeinden. Es sei nochmals Peyrer zitiert: „Ob ein Grundstück ein Gemeindevermögen, ein Gemeindegut oder ein Gemeinschafts (= Gesamt =)Vermögen einer Nutzungsgemeinschaft bilde, muß von Fall zu Fall beurteilt werden und lassen sich insbesondere die beiden letzteren Eigentumskategorien nur sehr schwer voneinander unterscheiden.“ (Peyrer, aaO, S 23) Bei Regulierungen altüberkommener Rechte, stellen sich nicht selten Sachverhalte, für welche nur das englische Rechtssprichwort die Lösung bieten konnte: „don`t litigate, don`t arbitrate, find a settelment.“

Im Hinblick auf die bis heute teilweise noch bestehende Antinomie „Gemeindegut – Gemeindegut“, lässt sich auch „im Dunkel“ des schwer interpretierbaren Erk VfGH Slg 18.446/2008 mit Peyrer, von schwer justitziablen Sachverhalten sprechen. Waren es doch die „Probleme der Grundeigentumsverhältnisse“ die früh Sonderregelungen zur Beseitigung der Gutsuntertänigkeit und Grundlasten und neben dem „römischrechtlichen“ Eigentumsbegriff des ABGB 1811 (in Vorarlberg und Tirol 1815 !) agrarisches Sonder–Privatrecht bis zum geltenden Bodenreformrecht notwendig machten. Die Ansicht von Peyrer „von Fall zu Fall zu beurteilen“ und der „weise Rat“ des Flurverfassungsgesetzes, „zunächst ein Übereinkommen anzustreben“, kommen dem zitierten englischen Rechtssprichwort gleich, und diese waren die beste Anleitung für die anstehenden nicht einfachen Regulierungen des Gemeinschaftsgutes durch die „junge“ Vorarlberger Agrarbezirksbehörde.

Das erste ein Gemeinschaftsgut in Verwaltung einer Ortsgemeinde betreffende Regulierungsverfahren in Vorarlberg auf Grund des Flurverfassungsgesetzes 1951 wurde von der Agrarbezirksbehörde über das Gemeinschaftsgut der Gemeinde Bürs 1954 eingeleitet und 1956 abgeschlossen. Regulierungsanträge brachten übereinstimmend die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten und die Gemeinde ein. Ein sehr gutes Verhandlungsklima zwischen dem Ausschuss der Bürger und dem Gemeinderat, führte bei einem umfangreichen Gemeinschaftsgut von noch unverteiltem Ackerland, ausgedehnter Tal- und Hangweide, Waldungen und Alpen nach längeren oft „Nachtverhandlungen“, auf der Grundlage eines Übereinkommens-Konzeptes des Bürgermeisters zu einem den Gegebenheiten entsprechenden, – „von Fall zu Fall“ – einvernehmlichen Übereinkommen.

An Querschüssen von „unzuständiger Dritter Seite“ fehlte es nicht, doch war der Vertrag von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde für die Gemeinde und von der Agrarbehörde als „Regulierungsübereinkommen“ mit Erlass vorläufiger Statuten im Regulierungsbescheid vom 27.02.1956 genehmigt und mit Haupturkunde verbüchert.

Was so sachlich trocken klingt, war für`s Erste mal doch wahrhaft eine „agrarische Operation“, die beide Partner für eine gesunde Zukunft ebenso überlebten wie das Operationsteam. List oder Tücke des Schicksals muss es sein, dass ausgerechnet Bürs, die erste einvernehmlich regulierte Agrargemeinschaft des Landes, ab 2008 „von oben“ in die aus Tirol über den Arlberg reichenden Turbulenzen des „Mieders – Erkenntnisses“ VfSlg 18.446/2008 geriet. Hiezu und generell zur „aufgeworfenen“ Frage nach dem Rechtsstatus der regulierten Agrargemeinschaften sowie zum „Rating“ „eher erledigt“ der „Unterkommission“ im Amt der Landesregierung und zu dem von der Agrargemeinschaft eingeholten Gutachten eingehend unten, „Die Entwicklung in Vorarlberg“.

Dem ersten über das Gemeinschaftsgut „Bürs“ erfolgreich, einvernehmlich durchgeführten Regulierungsverfahren, kamen zu „meiner Zeit“ noch weitere, insgesamt 29 Regulierungsverfahren hinzu. Bis zum VfGH- Erkenntnis Slg 9336/1982 folgten 5 weitere Verfahren, insgesamt wurden somit in Vorarlberg 34 rechtskräftig abgeschlossene Regulierungen durchgeführt. Zu den in bewährtem „settelment“ regulierten, zählen alle „Großen“, von welchen wegen der „Komplexität“ nebst Bürs, besonders zu nennen sind: Nenzing, Rankweil, Feldkich.

Das Gemeinschaftsgut Nenzing

 Das Gemeinschaftsgut Nenzing umfasste umfangreiche Talweideflächen und Auwaldungen an der Ill, Hochwaldungen, mehrere Hochalpen bis an die Grenze zu Liechtenstein, zum Teil mit nach Ortsteilen unterschiedlichen „alten“ Nutzungsgemeinschaften, darunter die große Kuhalpe „Gamperdona“, mit alten oft strittigen unregulierten Einforstungs- und Weiderechten im ausgedehnten Waldbesitz der Bundesforste. Die alten Hüttenrechte auf Gamperdona zur früheren privaten Alpbewirtschaftung, nach Errichtung einer gemeinsamen Sennerei aufgelassen, haben sich – vermehrt um zahlreiche neue „Hüttenrechte“ – zu einem beträchtlichen Feriendorf entwickelt.

Alles in allem konnte in „zähen“, doch in gutem Klima stattfindenden Verhandlungen ein „Übereinkommen“ erzielt, in neuen Statuten die unterschiedlichen Nutzungsrechte, besonders an den Alpen und die Verwaltung mit Regulierungsbescheid vom 18.01.1965 geregelt und mit Haupturkunde verbüchert werden. Mit der Regulierung konnte mit agrarbehördlicher Genehmigung auch eine eigene Hüttenordnung durch die Agrargemeinschaft erstellt werden.

Die Regulierung war zudem Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Regulierungsübereinkommens mit den Bundesforsten, in Ablöse zu „moderaten“ Bedingungen. Das Regulierungsverfahren der Servitutenablöse mit den Bundesforsten nach Servitutenregulierungsgesetz war eine Agrarische Operation der besonderen Art. Die getroffene Ablösevereinbarung bedurfte vor der Genehmigung durch die Agrarbehörde sogar der parlamentarischen Beschlussfassung im Nationalrat in Wien. Soll mit der – wenn auch nicht rechtlich verbindlichen – Beurteilung „eher erledigt“ durch die Unterkommission des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, den Rechtsstatus der Agrargemeinschaft Nenzing betreffend, auch das bedeutsame Übereinkommen mit den Bundesforsten in Frage gestellt werden?

Das Gemeinschaftsgut Rankweil

 Die „Agrargemeinschaft Rankweil“ ist nach der Einleitung des Regulierungsverfahrens 1956 als zweite in Vorarlberg mit Bescheid vom 11.11.1958 reguliert. Als erste im Bezirk Feldkirch, kam für das obere Rheintal der Regulierung „Rankweil“, schon im historischen Bezug auf die Bedeutung des alten Gerichtes „Müsinen Rankweil – Sulz“ eine gewisse Leitfunktion zu. Das Gemeinschaftsgut erstreckt sich von ortsnahen Waldungen zum Hochwald im Laternsertal mit Bestand an seltenen „Klanghölzern“ für den Instrumentenbau bis zu den Alpen am Furkapass zu Damüls. Neben den Nutzungsberechtigen von Rankweil besaßen nach alten Rechten auch jene in der Gemeinde Meiningen einen, wenn auch geringen gemeinschaftlichen Anteil.

Zur Regulierung „Rankweil“ wurde in „einlässlich – längeren“ Beratungen in gutem Einvernehmen ein Übereinkommen zwischen dem „Proponentenausschuss“ unter dem dann langjährigen verdienten Obmann der Agrargemeinschaft Dipl.Ing. Josef Märk, Leiter der Forstabteilung im Amt der Landesregierung – den schönen Amtstitel „Landesforstdirektor“ gab es in Vorarlberg nicht mehr –, sowie der Marktgemeinde Rankweil, unter dem damaligen Bürgermeister Dr. Herbert Kessler, nachmals gleichfalls langjähriger, verdienter Landeshauptmann, erzielt. Das Übereinkommen wurde von der Vollversammlung der Bürger sowie von der Gemeindevertretung gebilligt, der zustimmende Beschluss der Gemeindevertretung von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt. Das Übereinkommen und die von der Vollversammlung der Bürger beschlossenen vorläufigen Statuten wurden 1958 mit Regulierungsbescheid der Agrarbezirksbehörde genehmigt und nach Rechtskraft verbüchert.

Mit der Agrargemeinschaft Meiningen wurde nach deren Regulierung 1961 von einer Teilung, da forsttechnisch untunlich, ebenso abgesehen wie von einer eigenen Agrargemeinschaft. Der historisch weit zurückreichende 2/13 Anteil der Agrargemeinschaft Meiningen wurde in einem Verwaltungsübereinkommen vereinbart und 1978 genehmigt. Entsprechend dem Anteil der Agrargemeinschaft Meiningen von 2/13 und der Marktgemeinde Rankweil von 5/22 ist auch der 13 Mitglieder umfassende Verwaltungsausschuss der Agrargemeinschaft besetzt: 8 Vertreter werden von der Agrargemeinschaft Rankweil, 2 Vertreter von der Agrargemeinschaft Meiningen und 3 Vertreter von der Marktgemeinde Rankweil entsandt.

Da die Agrargemeinschaft Rankweil, wie Bürs in die „Folgen“ von „Mieders“ einbezogen wird, erscheint die Darstellung der Regulierung in extenso ebenso angezeigt. Die Agrargemeinschaft Rankweil erhält im „Rating“ der Unterkommission die Qualifikation „eher offen“, hiezu und zu dem nach der Aussendung des Gemeindeverbandes von der Marktgemeinde Rankweil beabsichtigten Wiederaufnahmebegehren eingehender unten, „Die Entwicklung in Vorarlberg“.

Gemeinschaftsgüter in Feldkirch

 Mit Vereinigungsvertrag von 1925 schlossen sich die bislang selbständigen vier Gemeinden Stadt Feldkirch, Altenstadt bestehend aus den Ortschaften Altenstadt, Levis, Gisingen, Nofels mit den „Parzellen“ Bangs und Fresch, sowie Tosters und Tisis, wie oben unter Abschnitt 4.2. ausgeführt, unter der vertraglichen Garantie des ungeschmälerten Fortbestandes der vier Gemeinschaftsgüter zu „Groß–Feldkirch“ zusammen. Wurden die in Einzellose ausgegebenen landwirtschaftlichen Grundstücke nach dem TRLG 1921 der Einzelteilung unterzogen, blieben die Gemeinschaftsgüter in der nach Vertrag selbständigen Verwaltung und überkommenen Nutzung, ungeachtet gestellter Regulierungsanträge, bis zum Erlass des VFLG 1951 unreguliert. Dann wurden die Agrargemeinschaften Altenstadt 1960, Tosters und Tisis 1963 jeweils auf Grund des Viereinigungsvertrages 1925 mit speziellen Übereinkommen reguliert. Damit bestehen in Feldkirch drei regulierte Agrargemeinschaften und das noch unregulierte Gemeinschaftsgut „Stadt Feldkirch“. Über dieses erfolgte erst nach langen erfolglosen Bemühungen die Einleitung des Regulierungsverfahrens. Es war schließlich der von der Stadt Feldkirch, ungeachtet des Viereinigungsvertrages, beschrittene Rechtsweg gegen den Einleitungsbescheid zur Regulierung des Gemeinschaftsgutes Feldkirch, in dem es mit Erkenntnis VfSlg 9336/1982 zur gemeinsamen Aufhebung maßgebender Bestimmungen der VFLG 1979 und TFLG 1978, – der Ausführungsgesetze von Vorarlberg und Tirol, wegen angeblicher Verletzung des Gleichheitssatzes kam.

Ist in Tirol das TFLG 1978 noch im Jahr 1984 (Tiroler LGBl 1984/18) entsprechend novelliert worden, wurde dies in Vorarlberg unterlassen und 1998 das Gemeindegutsgesetz geschaffen. Weitere Regulierungen, auch beantragte oder selbst rechtskräftig eingeleitete, sind seit 1982 ohne Entscheidung geblieben – eingehend unten, „Die Entwicklung in Vorarlberg“.

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MP