alpach

 

Alpacher schlagen Angebot aus

Im Zuge der Tiroler Forstservituten-Ablösung 1847 war auch den Stammliegenschaftsbesitzern von Alpbach das Angebot unterbreitet worden, alle Holz- und Streubezugsrechte im Staatsforst in Form von Gemeinschaftseigentum abzulösen. Der Vergleichsabschluss scheiterte jedoch, weil die kaiserliche Kommission die Forderungen der Alpacher als überzogen beurteilte. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben durfte der Holzbedarf jener Stammsitze nicht in Anschlag gebracht werden, die bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche wegen früherer Aufteilung oder „Verleihung“ besessen haben. In der Gemeinde Alpbach konnten nach Einschätzung der kaiserlichen Kommission von insgesamt ca 150 Stammsitzliegenschaften ca zwei Drittel ihren Holzbedarf durch Waldbesitz im Alleineigentum deckten. Nur 49 Stammsitzeigentümer wollte die Kommission als holzbezugsberechtigt anerkennen, weil diese „unzulängliche oder gar keine Verleihwaldungen“ besaßen. Angeboten hat die kaiserliche Ablösungskommission pauschal für alle diese Berechtigten 500 Joch Staatswald, somit rund 280 ha. Die Alpbacher haben ausgeschlagen.

Die heutigen Forstverhältnisse in Alpbach zeigen, dass die Alpbacher nicht ganz Unrecht hatten, das Angebot von ca 280 ha Gemeinschaftswald als pauschale Ablöseleistung auszuschlagen: Rund 90 historische Stammsitze konnten ein Einforstungsrecht gegen das kaiserliche Aerar, heute Bundesforste, durchsetzen. Darunter auch die Ortsgemeinde Alpbach mit Holzbezugsrechten für die Gemeindestege und die Gemeindebrücken sowie für eine Schule. Die damalige Annahme der kaiserlichen Servituten-Ablösungskommission, wonach nur 49 Holzbezugsberechtigte zu kalkulieren wären, hatte sich als unrealistisch erwiesen.

Zu einer gemeinschaftlichen Ablösung aller Holz- und Streubezugsrechte der Stammsitze von Alpach ist es auch später nicht gekommen. „Bei der Grundbuchanlegung gab es in Alpbach deshalb auch keine Verwechslung von Gemeinschaftseigentum und Gemeindeeigentum“ so Oberhofer. „Korrekterweise wurden als Gemeindeeigentum nur das öffentliche Eigentum erfasst. Dieses wurde in EZ 47 Grundbuch Alpbach vorgetragen, heute 10.795 m², somit rund ein Hektar.“ Dem gegenüber steht das Staatseigentum des Bundes (Bundesforste) an 1.864 ha Wald und Almen. Der restliche Wald ist Privateigentum.

Vorgaben für die Servituten-Ablösung 1847

Gemäß Instruktion vom 1. Mai 1847 hatte die Forstservituten-Ablösungs-Kommission bei der Übertragung von Gemeinschaftseigentum zur Ablösung der Einforstungsrechte diverse Vorgaben zu berücksichtigen. Stammliegenschaftsbesitzer, die bereits mit Einzelwaldeigentum ausgestattet waren, blieben unberücksichtigt.

„Die Deckung des Haus- und Guts-Beholzungs-Bedürfnißes der Unterthanen ist vollständig, jedoch nur in so fern, als es rechtlich und wirklich besteht, im Auge zu behalten, […]. Es muß daher, wenn die Ablösungsverhandlung in einer Gemeinde begonnen wird, das erste Geschäft der Commißion sein, diese Modalitäten genau zu constatiren, und findet die Einbeziehung solcher Gutsbesitzer, welche bereits eine ihrem Bedarf entsprechende Waldfläche in Folge Auftheilung oder Verleihung, oder die überhaupt aus einem stichhältigen Grunde gegenwärtig keine Bezüge in Staatsforsten besitzen, in die Zahl der Gemeindeglieder, für deren Bedürfniß durch die Abtretung von Aerarialforsttheilen zu sorgen ist, nicht Statt.“

Auszug aus dem Bericht vom 20. Juli 1849

Im Bericht der Forstservituten-Ablösungskommission an das Finanzministerium wird das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit den Stammliegenschaftsbesitzern von Alpbach begründet: „Hieraus erhellt aber zugleich, wie ungleich schwieriger eine Servituten-Ablösung dort zu bewirken ist, wo aufgeteilte und den einzelnen Teilbesitzern als Privat-Eigentum zuerkannte Wälder bestehen, […].“ In diesem Fall muß selbst bei dem größten Überschuß, den der Ertrag der Theilwälder im Vergleiche mit dem rechtlichen Bedürfnisse ausweist, den mit Wald nicht versehenen Gutsbesitzern eine Zutheilung gemacht werden, die unter solchen Umständen immer schwer zu ermitteln ist und meistens ein unverhältnißmäßiges Opfer von Seite des Aerars erfordert. Dies war namentlich mit der Gemeinde A l p b a c h der Fall, welcher […] zur Ablösung der katastermäßigen Einforstungen über 500 Joch Staatswald angeboten wurden. Da die Gemeinde aber auch mit diesem äußersten Anbot nicht zufrieden zu stellen war, so unterblieb der Vergleichsabschluß, und es wird nichts anderes erübrigen, als den status quo dort strenger aufrecht zu erhalten und im administrativen Wege hauptsächlich dahin zu wirken, daß die unmäßige Streugewinnung, die dermalen zum großen Nachtheile der Waldkultur in allen Staatswäldern ausgeübt wird, auf das rechtliche Maß beschränkt werde.“ (Moritz v Kempelen, k.k. Berg- und Salinendirektions-Sekretär)

 

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MP