Mangelnde agrarrechtliche Kenntnisse

„Bei den mangelnden agrarrechtlichen Kenntnissen der Grundbuchsanlegungskommissäre liegt es auf der Hand, dass die Grundbücher hinsichtlich des Eigentums am Gemeinschaftsbesitz und am Gemeindegut vielfach objektiv völlig unrichtige Eintragungen enthalten.“ (Albert Mair, Probleme der Regulierung des Gemeindegutes, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 2010, 24)

„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“ (Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren G 35/81, G 36/81 und G 83/81, G 84/81, zitiert nach VfGH Slg 9336/2982 Pkt I Z 4 der Begründung)

Es fehlte ein Organisationsmodell

Für das Gemeinschaftsgut der Nachbarschaften fehlte es an einem gesetzlich anerkannten Organisationsmodell. Und es fehlte am juristischen Verständnis.

 

schnitzen2

hahn3

WALDVIERTELN IN LÄNGENFELD?

Die Verantwortung für die chaotische Beurteilung der Gemeinschaftswälder im Zuge der Grundbuchanlegung lag primär bei überforderten Gerichtsbeamten. Mit­verantwortung trugen historische Akteure, die vollkommen falsche Eigentümerbezeichnungen forderten. So hat die Gemeinde Längenfeld im August 1911 bei der Grundbuchanlegungskommission beantragt, die Wälder in der Gemeinde Längenfeld als Eigentum der „Waldvierteln“ (!) im Grundbuch einzuverleiben.

„Waldvierteln“ existierten damals so wenig wie heute. Der Grundbuchbeamte entschied sich für „Gemeinde Längenfeld“ als Eigentümerin. Die Längenfelder wollten sich die Enteignung ihrer „Waldvierteln“ jedoch nicht gefallen lassen. Sie forderten noch im September 1911 das Einschreiten der Tiroler Landesregierung, die dem Grundbuchkommissar auf die Finger klopfen sollte. Die Landesregierung stellte am 4. Oktober 1911 fest, dass es sich offenbar um Wälder handle, „die wenigstens zum Teil nicht ausgesprochenen Fraktionen, sondern Nachbarschaften“ gehören würden. Die Landesregierung hat daraufhin abgewogen: Entweder der Gemeinde Längenfeld zu empfehlen, Regulierungsanträge an die Agrarbehörde (!) zu stellen oder einen „Landes-Commissär“ als Vermittler zu entsenden. Die Landesregierung entschied sich für Letzteres. Entsandt wurde Dr. Josef Jordan, der am

4. November 1911 im Gasthof Hirschen in Oberlängenfeld folgenden Kompromiss vermittelte: Die Gemeinde soll als Eigentümerin im Grundbuch bleiben; zusätzlich sollten Holznutzungsrechte als Servituten einverleibt werden – nicht für „Waldvierteln“, sondern für „Fraktionen“. Die Agrarbehörde, die 1911 bereits angerufen werden hätte können, wurde erst 60 Jahre später mit dem Fall befasst. Ende der 1950er Jahre wurden agrarische Operationen eingeleitet und in der Folge entschieden, dass wahre Eigentümerinnen der Längenfelder Wälder weder „Waldvierteln“ oder „Fraktionen“ seien und auch nicht die Ortsgemeinde, sondern die neun „Wald-Agrargemeinschaften“ von Längenfeld.

EIN GEMEINDEGASTHAUS IN UNTERPERFUSS

Oft wurde in Tirol die heutige Ortsgemeinde als „Fortsetzung“ der historischen Nachbarschaft verstanden, weil man die Nachbarschaft Jahrhunderte lang auch „Gemeinde“ genannt hatte. Ein Protokoll der Agrarbehörde aus den 1950er Jahren macht dies anschaulich: „Bei Überprüfung des Besitzstandes erklären die Parteien, dass die Bauparzelle 9/2 ‚Wohnhaus samt Garten‘, Eigentum der Agrargemeinschaft Unterperfuß sei. Das Haus habe Gervasius K. gehört. Die neun Bauern von Unterperfuß hätten die Landwirtschaft gegen Leistung des vollen Unterhaltes an K. in den 1870er Jahren übernommen. Die neun Bauern haben sich damals als ‚Gemeinde‘ bezeichnet, weil außer ihnen kein Besitzer in der Gemeinde war und daher niemand daran dachte, zwischen ‚Gemeinde‘ und den neun Besitzern zusammen einen Unterschied zu finden. Sie haben das Haus als ihren Besitz betrachtet und benützt und beim Bau der Arlbergbahn im Haus einen Gastwirtschaftsbetrieb eröffnet. Auch dann noch haben sich die neun Bauern als ‚Gemeinde‘ betrachtet, welcher der Gastbetrieb gehört. Die Gasthauskonzession lautete auf ‚Gemeinde Unterperfuß‘, weil sie sich als ‚Gemeinde‘ betrachteten und fühlten.“ Bei der Grundbuchanlegung in Unterperfuß im Jahr 1902 wurde das Eigentum von den neun Grundbesitzern unter der Etikette „Gemeinde Unterperfuß“ in Anspruch genommen.

Das Grundbuchanlegungsprotokoll vermerkt: „Vulgarname Gemeindewirtshaus, Eigentümerin Gemeinde Unterperfuß“. Im Regulierungsverfahren hatte die Agrarbehörde über das Eigentum am Haus zu entschieden. Die Agrarbehörde entschied, dass Eigentümerin die Agrargemeinschaft Unterperfuß sei. Die historische Grundbucheintragung war offenkundig falsch.

DIE WALDGEMEINSCHAFT KAPPL-SEE

In den Katastralgemeinden See und Kappl wurden bei der Grundbuchanlegung im Jahr 1930 zwei Liegenschaften als Eigentum einer „Waldgemeinschaft Kappl-See“ (EZ 105 KG See) bzw. einer „Waldgemeinschaft Kappl-See (bestehend aus den politischen Gemeinden Kappl und See)“ (EZ 343 KG Kappl) einverleibt – in Summe rund 2.700 ha Wald und Almgebiet in beiden Katastralgemeinden gemeinsam. Fragt man sich, wie ein Verband aus zwei politischen Ortsgemeinden derartige Landwirtschaftsflächen erworben haben könnte, stößt man auf den Eigentumstitel, einen Vergleich der „Gemeinden Kappl und See“ mit dem kaiserlichen Ärar vom 22. Oktober 1847. Elf Bevollmächtigte von Kappl und neun von See, zwanzig Bevollmächtigte insgesamt haben gem. Pkt. Zwölftens dieses Vergleichs „für sich und sämtliche Gemeindeglieder auf alle Nutzungen und Bezüge aus reservierten Staatswäldern […] feierlichst Verzicht“ geleistet. Die Gegenleistung für den Verzicht war in Vergleichspunkten Erstens bis Viertens geregelt, die mit folgender Parteienerklärung eingeleitet sind: „überlässt das k. k. Aerar den beiden Gemeinden Kappl und See, respektive sämtlichen zu ihnen gehörigen Ortschaften, Weiler und Höfen in das volle Eigentum die nachfolgenden […] Staatswälder: …“ [es folgt die Aufzählung und Grenzbeschreibung der überlassenen Waldparzellen].

Die Forstservituten-Ablösungs-Kommission sollte bei der Ablöse der Holzbezugsrechte der Stammliegenschaftsbesitzer „gemeindeweise“ vorgehen und jede Nachbarschaft gesondert abfinden. In See und Kappl (einschließlich Langesthei) wurde „gemeindeübergreifend“ vorgegangen. In einem Bericht vom November 1847 an das k. k. Steueramt für das Oberinntal rechtfertigt das Mitglied der Servituten-Ablösungskommission Gubernial-Sekretär Jakob Gasser: „Eine große Schwierigkeit für die kommissionelle Verhandlung lag auch in den örtlichen Verhältnissen der Paznauner Gemeinden Kappl, See und Langesthei, weil die diese Gemeinden bildenden Höfe und einzelnen Weiler so zerstreut und doch wieder unter einander vereinigt sind, dass eine Zuteilung der Waldungen nach Gemeindebezirken nicht möglich gewesen wäre, und daher auch mit den einzelnen Gemeinden nicht verhandelt werden konnte. Es blieb daher der Kommission kein anderer Ausweg, als mit diesen drei Gemeinden als wie mit einer vereinten Gemeinde zu verhandeln, und die zur Deckung des rechtlichen Bezuges erforderlichen Waldungen in das gemeinschaftliche Eigentum zu übergeben, womit auch die Gemeinde-Bevollmächtigten sich vollkommen einverstanden erklärten.“ Am 5. März 1963 entschied die Agrarbehörde, dass diese „Waldgemeinschaft“ in Wahrheit eine Agrargemeinschaft sei; über 520 anteilsberechtigte Stammsitze wurden festgestellt. Im groben Durchschnitt wurden somit die Holznutzungsrechte der Hofbesitzer aus Kappl, See und Langesthei im Jahr 1847 mit rund fünf ha Eigentum an Wald- und Almfläche je Stammsitzliegenschaft abgefunden.

FRAKTIONEN IN EHRWALD

Der Servituten-Ablösungsvergleich, den die „Erwaldar“ im Zuge der „Tiroler Forstregulierung“ abgeschlossen haben, erklärt, was die kaiserliche Kommission unter dem Begriff „Fraktion“ verstanden hat. Gemäß Vergleich vom 16. Oktober 1848, verfacht am 10. Dezember 1852, fol 1008 Landgericht Reutte, wurde gesondertes Waldeigentum der „Fraktion Oberehrwald oder der drei oberen Höfe“ geschaffen (Pkt. Zehntens des Vergleichsprotokolls) und gesondertes Waldeigentum der „Fraktion Unterehrwald oder der zwei unteren Höfe“ (Pkt. Elftens).

Die Siedlungsgeschichte von Ehrwald belegt als älteste An­sied­lung den „Hof auf der Holzleiten“, später „Trueferhof“ genannt, ursprünglich vier Einzelgehöfte. Als zweite Ansiedlung ent­stand der „Hof im Holz“, ursprünglich drei Einzelgehöfte, als dritte Ansiedlung der „Holzerhof“, ein Häuserring, der die spä­ter errichtete Martinskapelle umgab. Diese „drei Höfe“ bilde­ten den Kern des „Oberdorfes“. Das „Unterdorf“ entstand aus dem „Zwischenbacherhof“ und dem „Tiefethof“, ebenfalls Häuser­grup­pen. Dass bei der Grundbuchanlegung im Jahr 1908 aufgrund dieses Servituten-Ablösungsvergleichs vom 16. Oktober 1848 „Fraktionen“ als Eigentümer des „Gemeinschaftswaldes“ er­fasst wurden, war somit formal korrekt („Urkundenprinzip“). Eine solche Eintragung war freilich missverständlich, weil „Frak­tio­nen“, zusammengesetzt aus „Höfen“ in Wahrheit nur agrarische Ge­mein­schaften sein konnten. Die heutige Ortsgemeinde geht auf die Ge­meindeordnung von 1866 zurück; die Bewohner von Ehrwald, die „Erwaldar“, und ihre Höfe sind schon in der Steuerliste des Ge­richts Imst aus dem Jahr 1275 nachgewiesen. Diesen standen die ersessenen Holznutzungsrechte im Staatswald zu, die mit Ser­vi­tuten-Ablösungsvergleich vom 16. Oktober 1848 in Form von Ge­meinschaftseigentum abgelöst wurden. Korrekterweise hätte im Zuge der Grundbuchanlegung festgestellt werden müssen, dass die „Fraktionen“ von Ehrwald laut Inhalt des Servituten-Ab­lösungsvergleichs vom 16. Oktober 1848 aus „Höfen“ bestanden haben. Natürlich hätte der Grundbuchsbeamte dann auch noch erheben müssen, aus welchen konkreten Stammsitzen die betreffende Fraktion besteht. Diese aufwendige Erfassungstechnik findet man beispielsweise bei den Steinacher Fraktionen Tienzens, Puig und Mühlen, die 1/8 Anteil Miteigentum an der Agrargemeinschaft Navis (EZ 154 Grundbuch Navis) besessen haben.

FRAKTION ALTGEMEINDE VENT 

Eine obskurste Eigentümeretikette hat die Grundbuchanlegung 1912 in Sölden hervorgebracht: „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“. Neun Lie­genschaften wurden dieser zugeschrieben. Der Eigentumstitel lau­tete unter anderem „Forsteigentums-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 fol Nr. 648“. Diese Urkunde vom 14. Juni 1848 enthält unter anderem folgende Anerkennung von Privateigentum: Die „Heimweide und Alpe Ramol“ sowie das „Zunther und Krüppelholz in Niedertal“ aufgrund Urkunde vom 14. November 1415 sowie vom 8. Juli 1563, angemeldet von „Gemeinde Vent durch den Vorsteher Peter Klotz und Aus­schussmann Method Scheiber“. Bei der Alpe Ramol wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Sölden vom 2. März 1924 die Eigentümerbezeichnung von „Fraktion Altgemeinde Vent der Gemeinde Sölden mit Ausschluss der Rofner-Höfe“ auf die fünf Hofbesitzer von Vent als Miteigentümer berichtigt (Vertrag vom 31. August 1927). Vier weitere Liegenschaften waren in den 1970er Jahren Gegenstand eines agrarbehördlichen Regulierungsverfahrens. Die Gemeinde Sölden wollte erfolglos als Rechtsnachfolgerin von „Fraktion Altgemeinde Vent“ aner­kannt werden. Mit Bescheid vom 15. November 1979 entschied die Agrarbehörde unter Hinweis auf die Urkunde vom 14. No­vem­ber 1415, dass „Fraktion Altgemeinde Vent“ in Wahrheit ei­ne „Nachbarschaft Vent“ sei, nunmehr Agrargemeinschaft. Das Ei­gentum stehe dieser Agrargemeinschaft zu. Für die verbliebenen vier Liegenschaften hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 8. März 2012 das Regulierungsverfahren eingeleitet. Die Gemeinde Söl­den fürchtet wieder um „ihr“ Eigentum und hat diesen Be­scheid erfolglos bis zum Verfassungsgerichtshof bekämpft. Im fort­zusetzenden Verfahren wird die Agrarbehörde insbesondere zu entscheiden haben, wer Eigentümer dieser verbliebenen vier Liegenschaften ist.

FRAKTION HOF ACHERBACH 

Die Liegenschaft in EZ 717 II KG Umhausen wurde im Zuge der Grundbuchanlegung auf die Etikette „Fraktion Hof Acherbach“ einverleibt. Im Grundsteuerkataster aus den 1850er Jahren war noch eine „Ortschaft Acherbach“ als Eigentümerin aufgeschienen. Das Grundbuchanlegungsprotokoll Nr. 323 KG Umhausen vom August 1909 begründet die Umbenennung nicht. Unter der Stampiglie „Erhebung der Eigentumsrechte“ wurde lapidar hinzugefügt: „Fraktion Hof Acherbach“ – FEPT Nr. 25 vom 14. Juli 1848 (Forsteigentums-Purifikations-Tabelle). Liest man die FEPT an der angegebenen Stelle nach, so findet man als Eigentumsträger „Hof Acherbach“, welchem die „äußerste Waldstrecke im Acherkar“ als Privateigentum zuerkannt wurde – dies neben dem Wald der „Parzelle Farst“.

Mit Urkunde vom 20. Juni 1920, genehmigt vom Landeshauptmann für Tirol, erklären vier Stammliegenschaftsbesitzer aus Umhausen, dass ihre Rechtsgemeinschaft keine „Fraktion“ im Sinn einer politischen Unterteilung der Gesamtgemeinschaft Umhausen sei, sondern eine „Nachbarschaft“. Die Eigentümer von „Hof Acherbach“ wären folgende: 1. Siegmund Maurer in Tumpen Nr. 4, 2. Johann Tobias Klotz in Tumpen Nr. 15, 3. Notburga Schöpf in Tumpen Nr. 21, 4. Josef Doblander in Tumpen Nr. 1 (letzterer kriegsvermisst und vertreten durch Johann Maurer). Diese insgesamt vier Mitberechtigten an der Liegenschaft in EZ 717 II KG Umhausen veranlassten die Umschreibung des Eigentümers von „Fraktion Hof Acherbach“ auf „Nachbarschaft Hof Acherbach“ – dies mit Genehmigung des Landeshauptmanns von Tirol vom Oktober 1920. Damit war das Schicksal der „Fraktion Hof Acherbach“ besiegelt. Verfassungswidrig war dieser Vorgang offensichtlich nicht!

ZWEITAUSEND WALDPARZELLEN 

Eine Besonderheit der Tiroler Grundbuchanlegung war es, das Eigentum an Privatwäldern einer Ortsgemeinde oder einer „Fraktion“ zuzuordnen. Die bisherigen Eigentümer wurden auf „Gemeindegutsnutzungen“ verwiesen. Nicht immer wurden diese „Verkenntnisse“ von der betroffenen Bevölkerung akzeptiert.

So berichtete Rechtsanwalt Dr. Robert von Vilas als bestellter Kurator der Gemeinde Roppen am 24. September 1906 Folgendes an die Tiroler Landesregierung: „Sämtliche erschienenen Teilwaldbesitzer vertraten in nachdrücklichster Form den Standpunkt, dass das Eigentumsrecht zu ihren Gunsten eingetragen werden müsste. Ihren Standpunkt suchten sie dadurch zu rechtfertigen, dass sie sich seit ca. 150 Jahren selbst als Eigentümer im guten Glauben befinden, dass sie sowohl vor Gericht als auch vor den Verwaltungsbehörden als Eigentümer betrachtet und behandelt wurden, dass ihnen die Wälder vom Gericht in das freie, unbeschränkte Eigentum eingeantwortet wurden und dass sie sowohl im Verfachbuch als in den Grundbesitzbögen als Eigentümer aufscheinen. Eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen bedeute eine wirtschaftliche Katastrophe für die Mitglieder der Gemeinde Roppen. Als Vertreter der Gemeinde Roppen nahm ich den gegenteiligen Standpunkt ein. Nach fünfstündigen, sehr erregten Verhandlungen (der Herr Grundbuchskommissär hatte Gendarmerieassistenz beigezogen) wurde unter Äußerungen des Unwillens der Gerichtsbeschluss verkündet, dass das Eigentumsrecht an sämtlichen Teilwäldern zugunsten der Gemeinde Roppen eingetragen werde.“

Betroffen waren ca. 2000 (!) Waldparzellen in der KG Roppen. Die Roppener Bürgerinnen und Bürger beharrten auf ihrem Standpunkt und sie haben sich als Eigentümer durchgesetzt. Noch heute besitzen die Roppener die jeweiligen Waldparzellen als ihr Alleineigentum.

CHAOS IM GRUNDBUCH SÖLDEN 

Chaos hat die Grundbuchanlegung in Sölden erzeugt, wie das Protokoll Nr. 251 vom 23. Oktober 1912 zeigt: Der Gemeindevorsteher Johann Prantl forderte Gemeindeeigentum an der Lenzen- und an der Timmel-Alpe. Er berief sich auf die Forsteigentums-Purifikations-Tabelle (FEPT) vom 12. September 1848. Die Alpinteressenten forderten ebenfalls Eigentum. Nur sie hätten die Almen „besessen, benützt und versteuert“. Der Grundbuchbeamte entschied sich für „Fraktionen“ als Eigentümer: „Die Fraktion (Parzelle) Sölden steht im Besitz der Timmel-Alpe. Die Fraktion Zwieselstein steht im Besitz der Lenzen-Alpe. Die Interessenten besitzen Weiderecht.“ Der Beamte glaubte, dass im Zuge der „Tiroler Forstregulierung 1847“ das Eigentum „Fraktionen“ zugesprochen worden sei. Rund 50 Liegenschaften wurden deshalb in der Katastralgemeinde Sölden auf die Eigentümeretikette „Fraktion“ einverleibt („Fraktion“ Sölden, Gurgl, Obergurgl, Untergurgl, Kaisers, Winterstall, Zwieselstein, Heilig-Kreuz, Hochwald, Grünwald, Innerwald usw.).

In Sölden war man mit diesen Eigentümerbezeichnungen unzufrieden. Eine „Berichtigungswelle“ in den 1920er Jahren war die Folge. Ein Beschluss des Gemeinderats von Sölden stellte klar, dass die Eigentümerbezeichnungen „Fraktion“ falsch seien – dies zumindest die Alm-Liegenschaften betreffend. Seitens der Gemeinde (Beschluss vom 2. März 1924) und der Landesregierung als Gemeindeaufsicht wurde allen „Interessenten“ die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse angeboten. In den Jahren 1927 bis 1931 wurden 23 (!) Almliegenschaften von „Fraktion“ auf Miteigentum der Hofeigentümer umgeschrieben. Die „Überlassungsverträge“ stellten dazu einheitlich fest, dass der „Fraktion“ nichts gebührte als der „formelle Titel Eigentum“. Die Gemeinde Sölden erklärte namens der „Fraktionen“, dass sie für die Überlassung des formellen Eigentumsrechts keine Entschädigung verlange, „da eben ihr bisheriges Eigentum wegen der erschöpfenden Nutzungsrechte Dritter an sich vollkommen wertlos war und ist“. Die 41 Miteigentümer der Gaislachalm in EZ 498, Grundbuch Sölden, versäumten diese Gelegenheit. Die Agrarbehörde musste deshalb im Regulierungsverfahren über die Eigentumsverhältnisse an der Gaislachalm entscheiden. Am 29. September 1961 wurde festgestellt, dass Eigentümerin dieser Liegenschaft die Agrargemeinschaft Gaislachalpe sei. Eine von der Ortsgemeinde Sölden erhobene Berufung wurde auf dem Weg erledigt, dass die Agrargemeinschaft die geforderte unentgeltliche Nutzung für Liftanlagen und Schipisten im Winter einräumte; im Gegenzug hat die Ortsgemeinde das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft anerkannt. Heute wird bei Agrargemeinschaft Gaislachalpe ein „atypisches Gemeindegut“ angenommen.

DIE „SCHILDER FRAKTIONSGENOSSENSCHAFT“

Am 12. Juli 1906 unterfertigten zwei Mitglieder für die Fraktion Mattersberg sowie zwei Mitglieder für die Fraktion Moos, insgesamt also vier Mitberechtigte, das Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 482 der KG Windisch-Matrei. Nach dem Inhalt dieser Urkunde sollte die „Schilder Alpgenossenschaft“ aus den „Fraktionen“ Mattersberg und Moos bestehen. Zusätzlich bestätigten das auch noch die zwei „üblichen“ Vertrauensmänner. Fast auf den Tag fünf Jahre später, am 3. Juli 1911, leitete die
k. k. Landeskommission für agrarische Operationen das Verfahren zur Regulierung der Verwaltungs- und Benützungsrechte an der „Schilder Alpgenossenschaft“ ein; die Liste der an der Alpe Beteiligten datiert vom Dezember 1911. Der Bescheid betreffend das Register der Anteilsrechte erging am 18. September 1925; das Verfahren endete mit Bescheid vom 27. Juli 1927. Darin stellte die Agrarbezirksbehörde Folgendes fest: „§ 3 Beteiligte und Anteilrechte. Die Schildalpe steht im Eigentum der Schilderalpinteressentschaft, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten, in der KG Windisch-Matrei-Land gelegenen Stammsitzliegenschaften mit den angegebenen Anteilrechten.“ Es folgte eine Aufzählung von insgesamt 29 Stammsitzliegenschaften jeweils ohne Nennung des aktuellen Eigentümers; „Fraktionen“ wurden nicht genannt, ein Anteilsrecht für eine politische Ortsfraktion oder für die Ortsgemeinde war nicht vorgesehen. Die Grundbuchsanlegungsbeamten und die Beamten der k. k. Landeskommission für agrarische Operationen hatten sich im Fall der als „Schilder Alpgenossenschaft“ bezeichneten „Miteigentumsgemeinschaft“ der beiden „Fraktionen“ Mattersberg und Moos nahezu die Türklinke in die Hand gegeben: Die einen beendeten ihre Tätigkeit am 12. Juli 1906, die anderen legten am 3. Juli 1911 einen fertigen Bescheid zur Einleitung des Regulierungsverfahrens vor. Nachdem ein Eigentümerwechsel aus dieser Zeit nicht überliefert ist, stellt sich die Frage, warum die in den beiden Verfahren getroffenen Feststellungen nicht gleichlautend waren, sodass der Eindruck entstehen könnte, es müsse eine der beiden Entscheidungen unrichtig sein. Die k. k. Landeskommission für agrarische Operationen führte dazu sogleich 1911 in der Begründung zum Bescheid auf Verfahrenseinleitung aus, dass die „Schilderalpe“ laut Grundbuchseintragung zwar der aus den Fraktionen Mattersberg und Moos der politischen Gemeinde Windisch-Matrei-Land bestehenden Schilder-Alpgenossenschaft gehöre, dass diese Grundbuchseintragung den tatsächlichen Verhältnissen jedoch nicht genau entsprechen dürfte. Es handle sich vielmehr um eine den Besitzern bestimmter Talgüter gehörige Alpe und damit um ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 4 lit b TRLG 1909, dessen Verwaltungs- und Benützungsrechte einer Regulierung zu unterziehen seien. Die Landeskommission für agrarische Operationen äußerte also schon 1911 grundlegende Zweifel an der Richtigkeit jener Eigentümerbezeichnung, die erst 1906 im Zuge der Grundbuchsanlegung gewählt worden war.

Zur Annahme, eine der beiden Kommissionen hätte eben eine falsche Entscheidung getroffen, existiert freilich eine Alternative: Möglicherweise hatten die Grundbuchsanlegungsbeamten schon 1906 unter dem Begriff „Fraktion“ das verstanden, was dann drei Jahre später im (Tiroler) Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz (1909) als Agrargemeinschaft definiert wurde. Aus der Sicht der nicht-juristischen Beteiligten an der Grundbuchsanlegung – den Vertretern aus Mattersberg und Moos sowie den beiden Vertrauensleuten – lag es jedenfalls nicht nahe, Einwendungen gegen die Wahl des Begriffes „Fraktion“ zu erheben: Im Franziszeischen Steuerkataster, der bekanntlich die Grundlage für die Grundbuchsanlegung bildete, waren nämlich „I. Moos Rotte“ und „II. Mattersberg Rotte“ als Eigentümer verzeichnet gewesen. Ob „Rotte“ oder „Fraktion“ – aus Sicht eines juristischen Laien konnte diese Wortwahl als reine „Geschmackssache“ erscheinen.

-.-.-.-.-

Artenvielfalt im Grundbuch

 

MP