1. Die Rechte der historischen Hofbesitzer und die Agrargemeinde

Das Nutzungsrecht der Hofbesitzer

Von der ältesten Zeit wird berichtet, dass nicht das Vollrecht der Agrargemeinde an der Gemain im Vordergrund stand, sondern die als Zubehör der einzelnen Höfe verstandenen Nutzungsrechte, welche sich auf das Gemeinschaftsland (die Gemain) bezogen haben. Das Eigentum am einzelnen Hof und das Nutzungsrecht an der Allmende waren von Anfang an verknüpft; das Nutzungsrecht war im Wege der sog. „Pertinenzformel“ dem Hof zugeschrieben.[1]) Die älteste Urkunde aus dem Tiroler Raum, wo Gemainnutzungen einer Hofstelle als Zubehör zugeschrieben und damit als Privatrecht des jeweiligen Hofeigentümers verstanden werden müssen, soll aus dem 10. Jhdt stammen.[2]) Die Bezeichnung „Gemain“ als Umschreibung für die Gemeinschaftsnutzungen, die Gemeinschaftsliegenschaften, soll sich das erste Mal in einem Tauschvertrag aus der Zeit von 1050/1065 finden.[3]) Diese individuell verstandenen Nutzungsrechte des einzelnen Hofbesitzers laufen parallel mit den vergleichbaren Berechtigungen der weiteren Hofbesitzer des Siedlungsverbandes. Die Tatsache solcher parallel laufender, gemeinsamer Nutzung setzt das Bestehen einer „Gemeinschaftsordnung“ für die jeweilige Agrargemeinde voraus. Diese sind bis in das 12 Jhdt nachweisbar.[4]) Teilweise wird auch von abgestuften Nutzungsberechtigungen berichtet. Eigentümer einer „Sölde“, das war ein Haus mit wenig oder gar keinem Eigengrund, konnten danach zumindest ein eingeschränktes Allmendnutzungsrecht besitzen.[5])

 

  1. Das landesfürstliche Allmendregal

Die Rechte, welche der Landesfürst hinsichtlich der Gemaindliegenschaften für sich durchsetzen konnte, werden unter dem Begriff „Allmendregal“ zusammengefasst. Wopfner[6]) erbringt den Nachweis, dass dieses in Tirol jedenfalls nicht Ausfluss grundherrschaftlicher Rechte des Landesfürsten war, weil eine Grundherrschaft sich für die Allmende nicht nachweisen lasse. Vielmehr wird ein Zusammenhang mit der gerichtsherrlichen Gewalt des Landesherren angenommen, kraft derer der Landesfürst bestimmte Maßnahmen in der Allmende sukzessive seiner Zustimmungspflicht unterworfen hat. Unmittelbar aus der Königsgewalt, welche auf die Grafen delegiert war, wird das Recht des Grafen abgeleitet, die Aufnahme neuer Genossen in die Allmende einseitig anordnen zu dürfen.[7] Besondere Bedeutung erlangte das Allmendregal auch im Zusammenhang mit dem Neubruchrecht, dem Recht, Land auf der Gemain zu roden und zu siedeln. Der Landesherr konnte Rodungen (gegen den Willen der Berechtigten) bewilligen und dem Neusiedler durch landesfürstliche Schenkung oder Leihe einen Besitztitel verschaffen. Anfang des 15. Jhdts verfügte Friedrich, Landesfürst von Tirol, dass nunmehr jede Rodung in der Gemain – egal ob durch einzelne oder durch die Gesamtheit der Berechtigten, der landesfürstlichen Genehmigung bedürfe.[8]) Weitere landesherrliche Rechte wurden insbesondere im Bereich der Jagd durchgesetzt. Ende des 15. Jhdts scheint das landesherrliche Regal am Höhepunkt; Anfang des 16 Jhdts zeigen sich bereits Abschwächungstendenzen,[9]) welche im Laufe der Jahrhunderte in die förmliche Anerkennung des uneingeschränkten Privateigentums der Agrargemeinde münden.[10])

 

  1. Schrittweise Anerkennung einer Sachherrschaft der Agrargemeinde

Unter Kaiser Maximilian I. wurde das Allmendregal zwar hinsichtlich des Jagdrechts weiter ausgedehnt; im Bereich des Neubruchrechts, des Rechts Neusiedlungen zuzulassen, wurde aber eine bedeutsame Einschränkung akzeptiert: Im Tiroler Landlibell von 1511 verfügte Kaiser Maximilian I. mit den Tiroler Landständen folgende Regelung: „Von wegen der gemain, …, die sollen in kainem weg eingefanngen werden on der gerichtsherrn oder phfegers an dem ennd, … , auch der unnderthanen, denen dieselb gemaind zugehoeret, wissen und willen, welcher das darueber teattten, der oder dieselben sollen darumb gestrafft werden.“ Mit dieser Gesetzesregelung wurde klargestellt, dass von der Gemain nichts in Einzeleigentum umgewandelt werden dürfe[11]) ohne Zustimmung des Gerichtsherren, des Pflegers und ohne Wissen und Willen der Untertanen, denen die betreffende Gemaind gehörte. Somit war für die gefürstete Grafschaft Tirol verbrieft, dass ohne Wissen und Willen der berechtigten Mitglieder der jeweiligen Land-Gemeinde niemand Fremder auf den Gemeinschaftsliegenschaften angesiedelt werden durfte. Die Zustimmung der Nutzungsberechtigten war somit ab dem Jahr 1511 in Tirol (wieder) Voraussetzung dafür, dass Zuzügler sich aus den Gemeinschaftsliegenschaften Grund zur Errichtung von Haus und Hof, Garten und Acker „einfangen“ (dh. abzäunen) durften und damit nutzungsberechtigte Mitglieder der Agrargemeinde wurden. Damit beginnt eine Entwicklung, welche 1847 im Tiroler Forstregulierungspatent durch die förmliche Anerkennung des unbeschränkten Privateigentums (mit allen Nebenrechten) ihren Abschluss fand.

 [1])             Wopfner, Allmendregal, 3, nennt Weide, Beholzung, Jagd- und Fischerei als Beispiele der üblichen Nutzungs-rechte an der Gemaind, welche mit dem Eigentum an den Höfen verbunden waren. Vgl Schiff, Grundriss, 9.

[2])             Wopfner, Allmendregal, 6. Baron, Pandekten, 7. Aufl 1890, § 44, definiert „Pertinenz“ wie folgt: „Die Pertinenz ist eine an sich selbständige Sache, welche mit einer anderen in eine dauernde Verbindung gesetzt worden, um ihre Benutzung zu ermöglichen oder zu befördern, und welche deshalb nach der Verkehrsauffassung als ein Teil jener anderen gilt.“ Dernburg, Pandekten, 7. Aufl 1900, Bd I/1, § 77, nennt ausdrücklich Anteile an Brunnen oder Weiden als Pertinenz einer landwirtschaftlichen Liegenschaft.

[3])             Wopfner, Allmendregal, 6: Bischof Altwin von Brixen verschafft darin dem Edlen Berchtold „ … illum usum, qui vulgo dicitur gimeineda …“; im Innsbrucker Stadtrecht von 1239 – zur Gänze in Latein abgefasst – werden die gemeinsam genutzten Weideplätze wie folgt beschrieben: „quod gemeinde dicitur“ (Wopfner, ebendort, 6).

[4])             Wopfner, Allmendregal, 6 nennt ein Bozner Weistum von 1190, welches die Nutzung der Almendwiesen und des gemeinsamen Waldes regelt.

[5])             Wopfner, Allmendregal, 18.

[6])             Wopfner, Allmendregal, 23.

[7])             So ist erweislich, dass solches angeordnet hat 1197 Bischof Konrad von Trient zu Gunsten St. Hilars Hospital oder Vogt Egeno II. von Matsch 1201 zugunsten italienischer Gewerken, welche er ins Land geholt hatte, damit sie die Bergwerke bei Puschlav betreiben (Wopfner, Allmendregal, 24 f). Ein Weistum von Pfunds, welches in der Fassung von 1303 vorliegt, erklärt: „Item alle gemaind der herrschaft, damit das arm und reich nießen söllen, das sei der herrschaft dester baß dienen künet“ (Wopfner, Allmendregal, 25).

[8])             Wopfner, Allmendregal, 67.

[9])             Vgl den vorletzten Absatz des Tiroler Landlibells 1511 – dazu sogleich.

[10])            Anfang des 19. Jhdt wird in einem Gutachten des Guberniums von ersessenem Eigentum der Gemeindeglieder gesprochen. Gleiches ist aus § 3 des Gemeinderegulierungspatentes von 1819 abzuleiten. Die a.h. Entschließung vom 6.2.1847 setzt wieder die volle Geltung des Landesfürstlichen Hoheitsrechtes an den Forsten voraus; drei unter einem angeordnete Maßnahmen des Gesetzgebers führen jedoch zu staatlich anerkanntem Privateigentum der Agrargemeinden; dazu unten Kapitel VI; Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, 105 ff.

[11])            Hinweis: „Einfangen“ bedeutet roden und in Individualnutzen zur Ansiedlung neuer Höfe umwandeln, für welche der Landesherr im Wege zinspflichtiger Schenkungen, zB zur Erbleihe, einen unanfechtbaren Besitztitel verschafft hat. Rodungen wurden mit dem Begriff: „Einfänge“ umschrieben.