Die Agrarbehörden haben die Aufgabe, an Liegenschaften, die in Gemeinschaftsnutzung stehen, die Verwaltung zu ordnen und über die Nutzungsverhältnisse abzusprechen. Auch die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sind abzuklären und es ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

In Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurden in Österreich mehrere tausend Agrargemeinschaften „körperschaftlich eingerichtet“ und es wurde der jeweilige Eigentümer derselben bescheidmäßig festgestellt.

Fortsetzung folgt.

 

..

MP