Wer sind „agrarische EU-AusländerInnen“?

Gesucht werden solche Agrarier, die die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes besitzen, dh zB Agrarier mit deutscher Staatsbürgerschaft, holländische Agrarier, belgische, französische, italienische usw.

Hinweis: Schweizerische Agrarier sind von diesem Aufruf nicht umfasst, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist.

Hinweis: Maßgeblich ist die Staatsbürgerschaft; ohne Relevanz ist der Wohnsitz. Doppelstaatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes oder die Österreichische als zusätzliche Staatsbürgerschaft, ist unschädlich!

Warum werden „agrarische EU-AusländerInnen“ gesucht?

In Kürze wird der Oberste Gerichtshof in einem Musterverfahren eine grundlegende Aussage darüber tätigen, welche inländische Instanz über die Forderungen auf „angemessene Entschädigung“ der Stammsitzeigentümer zu entscheiden hat.

Ist die verfahrensrechtliche Vorfrage entschieden, ist zu klären, ob zusätzlich zu den agrargemeinschaftsweise einzubringenden Anträgen bzw Klagen ein spezieller Antrag bzw eine spezielle Klage zweckmäßig ist, die für eine noch zu findende Gruppe von mehreren solchen „agrarischen EU-AusländerInnen“ eingebracht wird.

Ziel wäre es, auch die EU-Instanzen mit den entschädigungslosen Enteignungen in Tirol zu befassen. Dies würde betroffene „agrarischen EU-AusländerInnen“ voraussetzen.

Vorab ist freilich zu klären, ob sich AntragstellerInnen bzw KlägerInnen finden, die Stammsitzeigentümer sind und EU-AusländerInnen.

Wie ist vorzugehen?

Wenn Sie selbst als „agrarischer EU-Ausländer“ von den Enteignungsmaßnahmen in Tirol („Substanzverwaltung eines atypischen Gemeindegutes“) betroffen sind, wenden Sie sich gerne direkt an mich (bao@oberhofer-partner.at).

Im Übrigen bitte ich Sie, Ihren Obmann zu informieren, wenn Sie geeignete Agrarier kennen.

Innsbruck, im Jänner 2019                                     Bernd Oberhofer