„Tiroler Landesregierung Platter II“: Mutig in die neuen Zeiten?
So war es vielleicht gedacht, als die Tiroler Landesregierung „Platter II“ im Jahr 2013 angetreten ist, um im Kleinen das Land Tirol und im Großen das Land Österreich und ganz Europa zumindest ein bisschen besser zu machen.
Den Agrarstreit betreffend wurden jedenfalls untaugliche Mittel versucht und die Sache weiter zum Schlechten gewendet.
Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, wurden die Agrargemeinschaften unter „Substanzverwaltung“ gestellt, eine neue Form der staatlichen Sachwalterschaft. Das gesamte vorhandene Vermögen wurde entschädigungslos zu Gunsten der politischen Ortsgemeinden enteignet. Auch für Investitionen und erbrachte Eigenleistungen wurde keine Entschädigung vorgesehen. Dies alles mit dem angeblichen Ziel, Rechtsfrieden zu schaffen.
Der Sache nach wurde ein staatliches Obereigentum geschaffen, das staatlich verwaltet werden muss, das Substanzrecht. Die bisherigen Eigentümer, die nutzungsberechtigten Grundbesitzer, wurden auf den Status von Bittstellern gedrückt, die alljährlich einen konkreten Bedarf als Grundlage für ein Nutzungsrecht nachzuweisen haben.
Das ganze Modell erinnert sehr an das mittelalterliche Feudalsystem: Das neue staatliche Obereigentum wird vom Bürgermeister und Gemeinderat vertreten; sie agieren anstelle der einstigen Grundherrschaft.

 

Tirol 2014: Zurück ins Mittelalter

Übersicht:
Wiedereinführung des Almend-Regals
Verwechslungsdrama als Grundlage
Eigentumsbeweis ausgeschlossen
Was recht und richtig ist, ist einerlei


Abstract:

Zum 1. Juli 2014 hat die Öffentliche Hand in Tirol das vermutlich umfangreichste Verstaatlichungsprogramm der Tiroler Geschichte vollzogen.

Verstaatlicht wurde ein privates Milliardenvermögen: Den Tiroler Kommunen wurde direkter Zugriff auf rund 250 agrargemeinschaftliche Vermögen verschafft, das Gemeinschaftsvermögen von ca 14.000 Tiroler HausbesitzerInnen.

Vergleichbar dem historischen Allmend-Regal des Tiroler Landesfürsten behauptet heute der Tiroler Landesgesetzgeber ein „Substanz-Recht“ der Öffentlichen Hand an den ehemaligen Tiroler Allmenden.

Obwohl es sich um die Gemeinschaftsliegenschaften der historischen Nachbarschaften handelt, soll alleine der Staat verfügen – über das Eigentum und alle Erträge daraus.

Den Mitgliedern der Nachbarschaften, den Grundbesitzern resp Bauern, gehört nichts mehr, außer einem beschränkten Nutzungsrecht an Wald und Weide.

 

WIEDEREINFÜHRUNG DES „ALLMEND-REGALS“

Betroffen sind ca 150.000 Hektar an historischen Nachbarschaftsliegenschaften samt allen darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen sowie rund 60 Millionen Euro an liquiden Mitteln. 

Die enteigneten Gebäude, meist „Bauhöfe“, Lagerhallen, Almgebäude, Bergrestaurants, wurden in den vergangenen Jahrzehnten von den jeweiligen Nachbarschaftsmitgliedern neu errichtet oder durchgreifend renoviert; die eingezogenen Barmittel wurden über Jahrzehnte angespart. Bedeutende Ertragssteigerungen in der Forstwirtschaft, die nun ebenfalls dem Staat zufallen, resultieren freilich ebenfalls aus privaten Dispositionen.
Beispielsweise haben die Mitglieder der Nachbarschaft Lans seit Mitte der 1950er Jahre auf den nun verstaatlichten Gemeinschaftseigentum 541.767 Forstpflanzen gesetzt und 37.040 unbezahlte Robotstunden geleistet. Das Gemeinschaftsgebiet mit 20 km Forstwegen intern erschlossen. Durch nachhaltige Forstwirtschaft wurde der Holzertrag von 1.177 fm Nutzholz im Jahr 1955 auf ca 2.800 fm Nutzholz laut Stand 2012 gesteigert. Dies durch nachhaltige Forstpflanzenpflege, massive Einschränkungen bei der Waldweide und Aufforstung diverser Weideparzellen. 

Anstelle der gewählten organschaftlichen Vertreter der Nachbarschaftsmitglieder verfügen seit 1. Juli 2014 Staatskommissare, die vom Gemeinderat bestellt werden und diesem weisungsgebunden sind, sog. „Substanzverwalter“. In der bereits erwähnten Nachbarschaft Lans wurden neben einem Grundbesitz von 436 Hektar, das Almgebäude und zwei Freizeitwohnsitze sowie ein Barvermögen von rund 140.000,– EURO auf diese Weise verstaatlicht. Die staatlichen Verfügungsrechte werden im Auftrag der Ortsgemeinde Lans vom Bürgermeister als „Substanzverwalter“ ausgeübt. 

Ca 14.000 Tiroler GrundbesitzerInnen und ihre Familien sind Opfer dieser Maßnahme. In der Nachbarschaft Lans wurden durchschnittlich drei Viertel des jeweiligen Hofbesitzes durch diese Maßnahme in Staatseigentum umgewandelt. Die mit einem einzelnen Hof verbundene Eigentumsfläche wurde von durchschnittlich 18,5 Hektar auf ca 4 Hektar verkleinert. Das alles entschädigungslos unter dem Deckmantel vermeintlicher Widergutmachung historischen Unrechts.

Die Lanser Waldinteressentschaft

VERWECHSLUNGSDRAMA ALS GRUNDLAGE

Die Rechtsgrundlage für dieses einzigartige Verstaatlichungsprogramm ist ein Verwechslungsdrama: Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom Juni 2008 (sog. „Mieders-Erkenntnis“) historisches „Gemeinschaftsgut“ als Gemeindeeigentum (= „Gemeindegut“) hingestellt. Die Nachbarschaftsmitglieder, denen in historischen Agrarverfahren aliquotes Miteigentum nach Anteilsrechten zugesprochen worden war, wurden als Profiteure eines Raubes am öffentlichen Gemeindeeigentum „vererkannt“.

Absurdes Ergebnis auf fiktiver Grundlage

Dieses Erkenntnis hat ein politisches Erdbeben in Tirol ausgelöst. Im Hype um das „geraubte Gemeindegut“ hat sich der Österreichische Verwaltungsgerichtshof dazu hinreißen lassen, eine Beweisführung der Nachbarschaftsmitglieder über die wahre Herkunft des Gemeinschaftsvermögens auszuschließen. 

EIGENTUMSBEWEIS AUSGESCHLOSSEN

Der Verwaltungsgerichtshof in seinen Leit-Erkenntnissen vom 30.06.2011: „Im vorliegenden Fall bringen die rechtskräftigen Feststellungen in den Bescheiden vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976, denen zufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 bzw. § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 seien, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 bzw. § 76 Abs. 3 TGO 1966, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.“ (VwGH 2010/07/0092 Pkt 4. am Ende)

Der VwGH weiter: „Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom 9. September 1965 und vom 9. Februar 1976 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof.“  (VwGH 2010/07/0092 Pkt 6.) 

Und zum Höhepunkt der VwGH: „Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“ (VwGH 2010/07/0092 Pkt 6.) 

Nummernspiel im VWGH

WAS RECHT UND RICHTG IST, IST EINERLEI

Diese Judikatur verurteilt Menschen als Diebe, obwohl es ihr eigenes Vermögen ist, das sie „gestohlen“ haben sollen.

Der Sache nach wurde in Tirol das feudale Obereigentum des Tiroler Landesfürsten, das „Allmend-Regal“, wieder eingeführt. Dies in einer historisch nie gekannten Schärfe!

Grundvermögen gedrittelt!

Der Sache nach wurden 150.000 ha „Agrarkolchosen nach Tiroler Art“ geschaffen.

150.000 ha Grundbesitz. 60 Millionen Cash

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Vorarlberg ist anders!

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Falsche Prämissen als Fundament

MP