Auf der zweiten Talstufe des Ötztales gelegen, gilt Umhausen als die älteste Dauersiedlung des Tals. Um 1000 n. Ch. kamen bajuwarische Einwanderer, die sich in dem vorerst als Weidegebiet genutzten Talbecken niederließen. Doch früher als das unwirtliche und von Muren und Gletscherausbrüchen bedrohte Umhauser Becken war das Hairlachtal, in dem heute Niederthai liegt, besiedelt. Bereits aus der Zeit von 1130–1145 können hier („in Nidirtaige“) Schwaighöfe nachgewiesen werden, die an das Kloster Ottobeuren zinsten. Auf die Zeit um 7400 v. Ch. lassen sich Feuerrodungen im Bereich der Fundusalm auf 1940 m Seehöhe datieren. Auch Farst gilt als altes Siedlungsgebiet; bereits zur Zeit des Ötzi gab es auch hier durch Brandrodung gewonnene Felder. (aus Wikipedia; Bildnachweis: Monopol-Verlag – Postkarte, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org)

 

Übersicht:
A. Die Agrargemeinschaft und 96 Mitglieder
B. Substanzwert: EURO 41,677.699,00 ?
C. Der Sachverhalt Umhausen
I. HISTORISCHES
1. Überblick
2. Das Flurverfassungsrecht
3. Die wahren Eigentumsverhältnisse
4. Irrsinn im historischen Grundbuch
II. FESTSTELLUNG DER EIGENTÜMER
1. Agrarbehörde ist gesetzlicher Richter
2. Rechtskraft schafft Eigentum
III. AUSÜBUNG DER EIGENTÜMERRECHTE
1. Grundverkäufe an die Ortsgemeinde
2. Verpachtungen an die Ortsgemeinde
3. Ausschüttungen an die Mitglieder
IV. DIE ENTEIGNUNG TAUSENDER TIROLERINNEN
D. DIE BEGRÜNDUNG DER VFGH-BESCHWERDE
1. Verfassungsrechtlich relevante Fragen
a. Der Anspruch auf angemessenen Wertausgleich
b. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter
c. Die verfassungswidrige Bestimmung des § 86d TFLG
2. Die Beschwerdegründe
E. VERLETZUNG DES EIGENTUMSRECHTS
Entschädigungslose Enteignung
Entleerung des Eigentums der Agrargemeinschaft
Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums
F. RECHT AUF DEN GESETZLICHEN RICHTER
 G. ANWENDUNG EINER VERFASSUNGSWIDRIGEN NORM

 

A. DIE AGRARGEMEINSCHAFT UND 96 MITGLIEDER

Die Agrargemeinschaft Umhausen und 96 Mitglieder dieser Agrargemeinschaft fordern gemeinsam 42 Millionen EURO an Enteignungsentschädigung. So stand es am Karfreitag 2017 in der Zeitung zu lesen und das entspricht ausnahmsweise der Wahrheit. Genau genommen fordern die Agrargemeinschaft Umhausen und 96 Mitglieder 42 Millionen 103 tausend und 654,00 EURO.

Was nicht in der Zeitung steht und was fairer Weise den Lesern zusätzlich mitgeteilt  werden muss, ist folgendes:
Agrargemeinschaft Umhausen und 96 Mitglieder haben zusätzlich zu dieser Geldforderung ein aufrechtes Alternativ-Angebot unterbreitet. Im Verfahrensrecht nennt man das eine „Ersetzungsbefugnis einräumen„.

Dieses Angebot lautet: In dem Moment, in dem du, liebe Ortsgemeinde Umhausen, auf das „Substanzrecht“, auf das „neue, atypische Obereigentum“, verzichtest, sind EURO 41,677.699,00 von den insgesamt geforderten EURO 42,103.654,00 erledigt und verglichen. In dem Moment, wo die Ortsgemeinde Umhausen auf die „Erfindung zur Enteignung„, eben dieses so genannte „Substanzrecht“  verzichtet, geht es im Verfahren nur mehr um die Ersparnisse, die die Ortsgemeinde am 1. Juli 2014 einkassiert hat und um die seither weggenommenen Einnahmen, die weggenommenen Grundstücke, die getätigten Verkäufe usw, kurz: die Nebensachen der größten Enteignung, die Tirol je gesehen hat. Das sind nach den Behauptungen der Agrargemeinschaft restlich ca EUR 575.000,–.

Das klingt immer noch viel; aber dazu muss man wissen, dass diese Berechnung einerseits die Ersparnisse enthält, die über viele Jahre in der Agrargemeinschaft angespart  wurden und die ebenfalls entschädigungslos zum 1. Juli 2014 von der Ortsgemeinde einkassiert wurden. Andererseits enthält dieser  Forderungsteil eine Hochrechnung: Ausgehend von einer geschätzt siebenjährigen Verfahrensdauer wurden auch die Einnahmen, die in dieser Zeit von der Ortsgemeinde  Umhausen noch einkassiert werden, gleich „miteingeklagt“.  Das ist effizient und erspart die Ausdehnung des Klageantrages während eines länger dauernden Agrarverfahrens.

Sollte die Ortsgemeinde in dieser Zeit mehr wegnehmen, beispielsweise Grund und Boden verschenken, verkaufen oder sonst der Agrargemeinschaft dauernd entziehen, wird dies natürlich ebenfalls am Ende des Verfahrens abgerechnet; der Klageantrag wird um diese Vermögenswerte ausgedehnt.

B. SUBSTANZWERT: EURO 41,677.699,00 ?

Im Blick auf diese Gestaltung des Klageantrages der Agrargemeinschaft und ihrer 96 Mitglieder wird schnell klar, worum es bei diesen Verfahren geht:
Es geht darum, das so genannte „Substanzrecht“ zu beseitigen, ein Obereigentum, das es von Verfassungswegen eigentlich gar nicht geben dürfte (Art 7 StGG). Und es soll derjenige Zustand  wieder hergestellt werden, wie er seit Beginn der heutigen Besiedelung bestanden hat. Anstatt bloß „nutzungsberechtigt von Bürgermeisters Gnaden„, sollen die Agrargemeinschaftsmitglieder wieder wahre Miteigentümer sein.

Der für die jeweiligen Nachbarn des Dorfes nutzbare Grund und Boden war entweder aufgeteilt als Einzelrecht oder der Grund und Boden war ungeteilt als Gemeinschaftsrecht.
Das Recht am Grund und Boden war in Zeiten der Feudalherrschaft immer ein Nutzungsrecht am Obereigentum  der Fürsten; heute ist es ein Eigentum (am eigenen Grund und Boden), weil das Obereigentum für die „Großkopferten“ mit unserem Menschenbild nicht mehr vereinbar ist. Die bürgerliche Revolution des Jahres 1848 hat dieses „Obereigentum der Großkopferten“ weggefegt. Im Staatsgrundgesetz von 1867, das heute noch geltendes  Verfassungsrecht ist, wurde die Neubegründung solcher Oberrechte ausdrücklich untersagt (Art 7 StGG).

Die Tiroler Grundbesitzer, die Bauern, hatten die klassische Grundherrschaft am aufgeteilten landwirtschaftlichen Boden schon in den vergangenen Jahrhunderten abgeschüttelt. Die Grundentlastung der 1850er Jahre hat deshalb nur mehr Reste der ehemaligen Grundherrschaft betroffen. Die Ende der 1830er Jahre in Tirol ausgebrochenen Streitigkeiten gegen die kaiserliche Verwaltung betrafen das (behauptete) landesfürstliche Obereigentum an den Nachbarschaften, am Gemeinschaftsgut, an den Allmenden. An diesen Allmenden haben die Tiroler Bauern sich damals ein Gemeinschaftseigentum erstritten.

Wie soll das Eigentum der Nachbarn am gemeinschaftlichen Grund und Boden wieder hergestellt und das Obereigentum der politischen Ortsgemeinde beseitigt werden, wenn der Klageantrag auf EURO 42,103.654,00 lautet?
Im Wesentlichen wird die Entschädigung zum Ausgleich dafür gefordert, weil der Landesgesetzgeber Grund und Boden enteignet und ein Obereigentum („Substanzrecht“) der politischen Ortsgemeinde eingeführt hat.

Es versteht sich von selbst, dass die Republik Österreich, konkret der Finanzminister, für den Fall einer Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof  für Menschenrechte, keine Entschädigung für die Enteignung von Grund und Boden bezahlen wird. Vielmehr wird jeder Finanzminister die Absurdität der Tiroler Situation dadurch beseitigen, dass dem Tiroler (!) Gemeindegut-Irrsinn per Verfassungsgesetz ein schnelles Ende gesetzt wird. Der Finanzminister erspart sich dadurch den größten Teil der Entschädigung für die Tiroler Enteignungsopfer; Und unter den Österreichischen Stammsitzeigentümern wird wieder Gleichbehandlung gewährleistet.
Jeder Finanzminister wird nämlich schnell erkennen, dass unter allen Landeshauptleuten Österreichs nur Günter Platter sein politisches Glück in der Enteignung seiner Bürgerinnen und Bürger gefunden hat. Alle anderen Bundesländer haben die absurde Idee des Verfassungsgerichts ignoriert, wonach die Grundbesitzer das Gemeinschaftseigentum verfassungswidrig zureguliert erhalten hätten.
Den Gemeindegutirrsinn aus der Welt zu schaffen, ist deshalb auch ein Gebot der Gleichbehandlung aller Grundbesitzer in Österreich. Der Gemeindegutirrsinn konnte sich ausschließlich in Tirol ausbreiten – alleine der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verlang bereits dessen Beseitigung.

  C. DER SACHVERHALT „UMHAUSEN“

I. HISTORISCHES

1. Überblick

Die Agrargemeinschaft Umhausen ist diejenige Rechtspersönlichkeit, in der historisches Gemeinschaftseigentum der Rechtsvorgänger der Agrargemeinschaftsmitglieder organisiert wurde. Der historische Regulierungsvorgang, die agrarische Operation, war eine Umgründung, durch welche das agrargemeinschaftliche Eigentum in ein rechtlich anerkanntes, neues Organisationsmodell überführt wurde. Bis zur Eigentumsentziehung in den Jahren 2009 bis 2014 hat die politische Ortsgemeinde Umhausen kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Umhausen gekannt und auch nie behauptet.

Die Rechtsvorgänger der Mitglieder, die historischen „Nachbarn von Umhausen“, haben das Regulierungsgebiet ca. im 10. Jahrhundert in Besitz genommen. Seit den Anfängen der heutigen Besiedlung Umhausens nutzen die historischen Nachbarn von Umhausen, die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Agrargemeinschaft, das Regulierungsgebiet. Mit Waldaufteilungs-Protokoll vom 15. März 1741 wurde der Großteil des Regulierungsgebietes aufgeteilt; die Grundbuchsanlegung hat die damals errichteten Waldteile jedoch nur als Servituten einverleibt; dies im Rang vom 15. März 1741. Im Jahr 1848 wurde das Regulierungsgebiet im Zuge der Tiroler Forstregulierung als Privateigentum der Nachbarschaft Umhausen anerkannt. Dass im Regalitätsforstbezirk insoweit, als die landesfürstlichen Waldungen nicht als unbelastete Staatsforste zurückbehalten wurden, echtes Privateigentum entstanden ist, wird von keinem Ernst zunehmenden Wissenschaftler bestritten. (Vgl nur: Stefan v. Falser, Wald und Weide im Tirolischen Grundbuche, Innsbruck, 1896: „Dort wo das ärarische Waldeigentum im Allgemeinen festgehalten worden ist, wie im Inn- und Wipptal, schuf die Forsteigentums-Purifikations-Kommission, teils im Wege der Anerkennung des Privateigentums, teils im Wege der Ablösung bestehender Einforstungen durch Abtretung von Grund und Boden, zahlreiche wirkliche Privateigentumswaldungen; ebenso entstanden solche Waldungen durch anderweitige Ablösungen, welche seitens der als Rechtsnachfolger des Ärars auftretenden Gemeinden oder Nachbarschaften gegenüber den Eingeforsteten verlangt und durchgeführt wurden. Auf diese Weise ist jetzt ein ziemlich umfangreicher Privateigentumswald entstanden, doch überwiegen noch immer weit die Gemeindeteilwälder.“ – Falser, aaO, Seite 35)

Die Tiroler Grundbuchanlegung hat die Ergebnisse der Tiroler Forsteigentums-Purifikation in Umhausen in einer Weise interpretiert, welche selbst heute (noch) nicht nachvollziehbar ist. Insoweit Almen betroffen waren, wurde Einzeleigentum einverleibt; insoweit Wälder betroffen waren, wurden „Fraktionen“ einverleibt; einverleibt wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung auch Fraktion Umhausen, eine Gemeinde nach bürgerlichem Recht, moralische Person.

2. Das Flurverfassungsrecht

Seit der Neuordnung des Flurverfassungsrechtes mit FlVfGG 1931 – BG vom 2. August 1932 betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, BGBl 1932/256 und den dazu ergangenen Landes-Ausführungsgesetzen besteht die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, im Zuge der agrarischen Operation die Eigentumsverhältnisse an den in das jeweilige Regulierungsverfahren einbezogenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken festzustellen, dh rechtskräftig darüber zu entscheiden, wer Eigentümer einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist (Vgl zur entsprechenden Kompetenz der Agrarbehörden: s § 34 Abs 4 FlVerfGG 1951 und § 35 Abs 1 FlVerfGG 1951; zur Ermittlungspflicht betreffend die Eigentumsverhältnisse am „Operationsgebiet: s § 31 FlVerfGG 1951; vgl § 10 Abs 3 FlVerfGG 1951. Übereinstimmend verpflichten die Landesausführungsgesetze zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz die Agrarbehörden, über die Eigentumsverhältnisse am Operationsgebiet zu entscheiden: vgl §§ 38 Abs 1 NÖ FLG 1934; 38 Abs 1 Tiroler FLG 1935, 37 Vlbg FLG 1951).

Im Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft Umhausen wurden die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Liegenschaften geprüft und gewogen: Insoweit es sich um Eigentum der Agrargemeinschaft Umhausen handelte (noch als nicht regulierte Agrargemeinschaft), wurde das Eigentumsrecht zu Gunsten der nicht regulierten Agrargemeinschaft Umhausen festgestellt; es kam zur Umgründung in der Agrargemeinschaft Umhausen und die Rechtsnachfolger der historischen Nachbarn wurden als Anteilberechtigte festgestellt. Insoweit das Eigentum der politischen Ortsgemeinde Umhausen zustand, wurde das Eigentumsrecht der Ortsgemeinde festgestellt und zu deren Gunsten aus dem Regulierungsgebiet ausgeschieden.

Das Regulierungsgebiet wurde im Zuge der Grundbuchsanlegung vorgetragen in EZ 703 – 705 II KG Umhausen; als Eigentumstitel wurde angeschrieben:
# Gp 1717: Kaufvertrag vom 03.05.1896
# Gp 3695/2, 3697 und 3701: Servitutenablösungsvertrag vom 27.05.1898
# Gp 135: Rfv vom 28.08.1898
# die übrigen Grundparzellen: Forsteigentums-Purifikations-Tabelle vom 14.07.1848 und Vergleichsprotokoll vom 19.10.1849 (richtig: Vergleichsprotokoll vom 24.11.1848)

Mit Bescheid vom 10.08.1959 IIIb1-1617/52 des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet wie folgt entschieden: „Das in Abschnitt I angeführte Regulierungsgebiet stellt agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 36 Abs 2 lit d und lit e FLG dar. Es steht im Sinne der Bestimmungen des § 37 FLG im Eigentum der Agrargemeinschaft Umhausen, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern nachstehender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) der KG Umhausen mit den unten angeführten Anteilrechten (Feuerstätten): …
In Pkt II. des Bescheides, „Parteien und deren Anteilrechte des Bescheides“, hat die Agrarbehörde rechtskräftig entschieden, wer an der Agrargemeinschaft Umhausen mit welchem Anteilrecht beteiligt war.

Diese Entscheidungen sind vor vielen Jahrzehnten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die wahren Eigentumsverhältnisse

 

Die agrarbehördliche Entscheidung auf Feststellung des Eigentumsrechtes der damals (noch) nicht regulierten Agrargemeinschaft Umhausen war richtig. Bereits der historisches Landesausschuss hat im Jahr 1897 entschieden, dass Liegenschaften, welches aus der Tiroler Forstpurifikation hervorgingen, Privatvermögen der Feuerstättenbesitzer von Umhausen darstellen, was angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben gemäß „Instruktion vom 17.6.1847“ auch nicht verwunderlich ist.

 

§ 1 Z 2 Abs 5 der „Instruction für die Commission zur Purifizirung der Privat Eigenthums-Ansprüche auf Wälder in jenen Landestheilen oder Forstgebieten Tirols, in welchen das l.f. Forsthoheits-Recht vorbehalten bleibt“, 17. Juni 1847: AVA Wien, Hofkanzlei, IV G 11 Waldwesen Tirol, 21889/1847, lautet: „Die Commission hat also die Bestimmung, in jenen Forstgebieten Tirols, in welchem das lf. Forsthoheitsrecht als Regel aufrecht verbleibt, Namens der obersten Finanzverwaltung – welche dieses Hoheitsrecht zu wahren, und aus demselben jeden Privatforstbesitzer zur Nachweisung seines Besitztitels aufzufordern berechtiget ist – das Privatforsteigenthum im außergerichtlichen Wege zu liquidiren, wodurch dasselbe von künftigen aerarischen Ansprüchen enthoben und gesichert und in diesem besonders für das Land Tirol wichtigen Beziehungen den streitigen Differenzen zwischen den Privaten und dem Aerar ein Ziel gesetzt, und für die Zukunft begegnet werden soll“.

 

Die politische Ortsgemeinde Umhausen hatte am Gemeinschaftsgebiet nie Eigentum besessen, sondern lediglich an dessen Verwaltung mitgewirkt. Einkünfte und Ausgaben des Gemeinschaftsgebietes wurden auch während der Zeit des Nationalsozialismus in getrennten Waldkassen verwaltet. Die Agrargemeinschaft Umhausen wurde somit aus wahrem Eigentum der Nachbarschaft Umhausen reguliert – so und nicht anders hatte auch die Agrarbehörde entschieden.

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4. Irrsinn im historischen Grundbuch

Wenn die Entscheidung der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Umhausen richtig war, dann ergibt sich daraus zwangsläufig, dass bei der Tiroler Grundbuchanlegung das agrargemeinschaftliche Vermögen der Nachbarn von Umhausen falsch/irreführend registriert wurde. Die undifferenzierte, irreführende Vorgehensweise der Grundbuchanlegungsbeamten lässt sich am Beispielfall der KG Umhausen sogar besonders eindrucksvoll nachweisen. Im Tiroler Verfachbuch (= Tiroler Vorläufer des Grundbuches) gab es die verfachten Eigentümer
– „Parzelle“,
– „Weiler“ und –
– „Hof“.

Als Eigentumsträger von Gemeinschaftsliegenschaften im „alten Tiroler Grundbuch“ verfacht waren unter dem Begriff „Parzelle“: Umhausen, Östen, Hopfgarten, Tumpen, Niederthei, Farst und Köfels; unter dem Begriff „Weiler“: Sennhof, Höfl, Bichl, Ennebach, Grasstall, Ischelehn und Larsteck sowie unter dem Begriff „Hof“: Acherbach. (FEP-Tabellen 23 ff des LG Petersberg/Silz, Forsteigentumsverhältnisse in der heutigen KG Umhausen: Neben den Parzellen Umhausen, Östen, Hopfgarten, Tumpen, Niederthei, Farst und Köfels sowie den verfachten „Weilern“ Sennhof, Höfl, Bichl, Ennebach, Grastall, Ischelehn und Larsteck, wurde auch „Hof Acherbach“ als Eigentümer verfacht. Darstellung bei Oberhofer/Ogris, Das Privateigentum an den Tiroler Forsten, aaO, 175)

Die Grundbuchanlegung hat die im alten Tiroler Grundbuch, dem „Verfachbuch“, einverleibten Eigentumsträger „Parzellen“ sämtlich umbenannt in „Fraktion“; die „Weiler“ wurden teilweise in „Fraktion“ umbenannt und mit „Parzelle Niederthai“ unter der Einheitsbezeichnung „Fraktion Niederthai Sonnseite“ zusammengeworfen – teilweise wurden diese als „realrechtlich gebundenes Miteigentum“ aufgelöst; die singuläre Erscheinung „Hof Acherbach“ wurde in „Fraktion Hof Acherbach“ umbenannt.

a) Dass so gebildete Eigentumsträger – ungeachtet ihrer Bezeichnung – nichts mit den ehemaligen Teilorganisationen der heutigen Ortsgemeinden gemeinsam haben, versteht sich von selbst. Die Grundbuchanlegungsprotokolle lassen auch in keiner Weise erkennen, warum die Umbenennung erfolgt ist, genauso wenig warum im Fall der „Umhausner Wälder“ „Fraktionen“ angeschrieben wurden, im Fall der „Umhausner Almen“ realrechtlich gebundenes Miteigentum oder schlichtes Miteigentum. Dies ohne jedwede Rechtsgrundlage, nach freier Willkür – so wie die Tiroler Landesregierung dies bereits klargestellt hatte: „Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“(Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren G 35/81, G 36/81 und G 83/81, G 84/81, zitiert nach VfGH Slg 9336/2982 Pkt I Z 4 der Begründung.)

b) Wenn im Tiroler Verfachbuch mehrere Liegenschaften auf „Parzelle Tumpen“ verfacht wurden ((FEPT Landgericht Silz, Tabelle Nr 24 Fortsetzung: „die Waldung Gstaig“; Tabelle Nr 23 Fortsetzung: „die Alpe Vorderleierstal, die Alpe Gersteig, die Alpe Tumpen“) und wenn die Grundbuchanlegungsbeamten solche verfachte Liegenschaften, insoweit es sich um eine Waldliegenschaft handelt, auf „Fraktion Tumpen“ einverleiben (B-Blatt Liegenschaften in EZl 715 und 716, jeweils II KG Umhausen (S die Urkunden im Beschwerdefall Köfels Zl 2010/07/099 des Verwaltungsgerichtshofes, historisches B-Blatt der Liegenschaften in EZ 715 und 716), wohingegen die ebenfalls auf „Parzelle Tumpen“ verfachte „Tumpener Alpe“ hingegen auf „schlichtes Miteigentum“ umgeschrieben wurde (unter Bezugnahme auf den Eigentumstitel FEPT), dann wird offensichtlich, dass die Grundbuchanlegungsbeamten ohne Plan und ohne Ziel waren. Der Befund der Tiroler Landesregierung zur Qualität dieser Arbeit bestätigt sich: „Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Nach dem selben Muster ist man bei den im Tiroler Verfachbuch auf „Parzelle Umhausen“ verfachten Liegenschaften vorgegangen: Waldliegenschaft wurden auf „Fraktion Umhausen“ einverleiben, die ebenfalls auf „Parzelle Umhausen“ verfachte „Alpe Groß- und Kleinhorlach“ hingegen – aufgeliedert in zwei Einlagezahlen als „schlichtes Miteigentum“. Nichts anderes wurde im Dorf Östen gemacht oder im Dorf Niederthai. Wenn im Tiroler Verfachbuch mehrere Liegenschaften auf „Parzelle Niederthai“ verfacht wurden und wenn die Grundbuchanlegungsbeamten die Waldliegenschaften einmal auf „Fraktion Niederthai Sonseite“, einmal auf „Fraktion Niederthai Neaderseite“ einverleibten, die ebenfalls auf „Parzelle Niederthai“ verfachten „Alpe Zwieselbach“ hingegen auf schlichtes Miteigentum und die „Alpe Grasstall“ als realrechtlich gebundenes Miteigentum, dann braucht über eine „Methode“, nach der die Grundbuchanlegungsbeamten vorgegangen sein könnten, nicht mehr diskutiert zu werden: Solche Ergebnisse offenbaren reine Willkür und bestätigen den Befund der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 1980 zur Qualität dieser Arbeit. („Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“)

c) Ein weiteres mal springt die Willkür der Grundbuchanlegungsbeamten in die Augen, wenn man die unmittelbare Arbeitsgrundlage derselben, dh. den Steuerkataster, mit den „Arbeitsergebnissen“, dh den letztlich erwählten Eigentümerbezeichnungen vergleicht. Auch hier zeigt sich die KG Umhausen als „mustergültiges Chaos“: „Ortschaft Acherbach“ (Stand Steuerkataster) wurde umgeschrieben auf „Fraktion Hof Acherbach“ (Grundbuchanlegung); „Neudorf Ortschaft“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Umhausen“; „Farst Ortschaft“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Farst“; „Sennhof Ortschaft“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Niederthay Sonnseite“; „Östen Ortschaft“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Östen“; „Tumpen Ortschaft“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Tumpen“; „Ennebach Überfeld und Lehen Ortschaften 44 Mitbesitzer mit 70 1/6 Kuhfuhren“ wurde umgeschrieben auf „Fraktion Niederthay Neaderseite“; „Gemeinde Umhausen“ wurde umgeschrieben auf „politische Gemeinde Umhausen“.

Die einzelnen Grundbuchanlegungsprotokolle (GAPs) enthalten keinerlei Hinweis, was die Beamten sich bei diesen Änderungen gedacht haben. Dabei ist ein GB-Anlegungsprotokoll genauso informativ wie das andere: Der Informationsgehalt zur Frage, warum alle Gemeinschaftsliegenschaften auf die Bezeichnung „Fraktion“ umgeschrieben wurden, ist NULL! Gerade in dem Fall, in dem die „strukturell größte Änderung“ vollzogen wurde, nämlich derjenigen betreffend die Liegenschaft EZ 987 II KG Umhausen, wo von der ursprünglichen Eigentümerbezeichnung laut Steuerkataster, nämlich „Ennebach Überfeld und Lehen Ortschaften 44 Mitbesitzer mit 70 1/6 Kuhfuhren“ umgeschrieben wurde auf „Fraktion Niederthay Neaderseite“ ergibt sich aus dem GAP Nr 837 KG Umhausen buchstäblich „NULL“ Information, warum die Umschreibung erfolgte: Lapidar lautet beispielsweise eine Erklärung: „Erhebung der Eigentumsrechte: Fraktion Niederthai Neaderseite“.

II. FESTSTELLUNG DER EIGENTÜMER

1. Agrarbehörde ist gesetzlicher Richter

Die Agrarbehörde als gesetzlicher Richter zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut hat im Fall von Agrargemeinschaft Umhausen folgendes entschieden: Die Agrargemeinschaft ist Eigentümerin des Regulierungsgebietes in EZ 703 und 705, jeweils II Grundbuch Umhausen und die Eigentümer bestimmter Liegenschaften in Umhausen sind an dieser Agrargemeinschaft zu aliquoten Anteilen beteiligt. Diese beanteilten Liegenschaften stehen heute im Eigentum der Mitglieder. Ein Anteilsrecht der politischen Ortsgemeinde Umhausen als solche wurde nie vorgesehen.

Ausdrücklich hat die Agrarbehörde auf „aliquote Anteilrechte“ entschieden; ausdrücklich hat die Agrarbehörde entschieden, dass nur die Agrargemeinschaft Eigentümerin des Regulierungsgebietes ist und dass nur die Stammsitze im Eigentum der Mitglieder aliquote Anteilrechte besitzen. Die relevante Vorfrage des gegenständlichen Verfahrens, nämlich ob die Agrargemeinschaft wahre Eigentümerin des Regulierungsgebietes war, wurde dementsprechend bereits als Hauptfrage im Zuge des Regulierungsverfahrens rechtskräftig entschieden: Die Agrargemeinschaft wurde als Eigentümerin im Rechtssinn festgestellt; die Mitglieder wurden als aliquot anteilberechtigt festgestellt.

2. Rechtskraft schafft Eigentum

Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidungen war die Agrargemeinschaft Umhausen Eigentümerin im Rechtssinn, insbesondere im Sinn des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK (so auch VfSlg. 19.262/2010, S. 988). Aber auch die aliquoten Anteilsrechte der Mitglieder an der Agrargemeinschaft, welche alle Rechtspositionen eines Anteilsberechtigten vermitteln sind Eigentum im Sinn des Art. 1 1. ZPEMRK; dies ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur. (vgl EGMR, Gaygusuz, ÖJZ 1996, 955; VfGH Slg. 15.129/1998 zur Notstandshilfe; Slg. 15.448/1999 zu öffentlich-rechtlichen Gehaltsansprüchen; Slg. 16.292 zu Pensionsansprüchen nach dem Bezügegesetz; VfGH 24. 9. 2009, G 165/08, zu Pensionsansprüchen nach dem ASVG, BSVG und GSVG. Kritisch zur ursprünglichen Rechtsauffassung des VfGH: Kucsko-Stadlmayer, Artikel 1 1.ZP, in: Ermacora/Nowak/Treter (Hrsg.), Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte (1983) 581 (606 ff); Öhlinger, Eigentum und Gesetzgebung, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich Bd. II (1992) 643 (655 f). Zu alledem jüngst: Theo Öhlinger, Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte und der Eigentumsschutz, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol (2010) 281ff; nunmehr auch: VfSlg 19.150/2010).

Die Agrargemeinschaftsmitglieder übten in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft alle Rechte eines Eigentümerorganes der Agrargemeinschaft aus; alle Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse für die Agrargemeinschaft wurden von einem gewählten Ausschuss aus der Mitte der Mitglieder und von einem gewählten Obmann ausgeübt. Alle Erträgnisse aus dem Eigentum der Agrargemeinschaft standen den Mitgliedern nach ihren aliquoten Anteilrechten zu; im gleichen Verhältnis hatten sie die Lasten zu tragen. Die Mitglieder und ihre Rechtsvorgänger haben ihr Eigentum über Jahrzehnte ungestört genossen, die Liegenschaften wurden gepflegt, in tausenden Arbeitsstunden wurden die Erträgnisse gesteigert, es wurden umfangreiche Verbesserungen vorgenommen; es wurden Grundstücke zugekauft, Gebäude errichtet und andere Investitionen getätigt. Insbesondere wurden die forstwirtschaftlichen Erträge der Liegenschaften gesteigert.

III. AUSÜBUNG DER EIGENTÜMERRECHTE

Nach der historischen Wahrheit und nach der offenkundigen historischen Gesetzeslage waren die Agrargemeinschaften, die jetzt als „atypisches Gemeindegut“ bezeichnet werden, beispielsweise Agrargemeinschaft Umhausen, bis zum Inkrafttreten der TFLG-Novellen 2010 und 2014 kraft rechtskräftiger behördlicher Feststellung reguläre Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke mit vollem eigentümerischen Substanzrecht und damit verbundenen Nutzungsrechten.

Der jeweiligen politischen Ortsgemeinde, hier: der politischen Ortsgemeinde Umhausen, standen nur die regulären Mitgliedschaftsrechte entsprechend ihren jeweiligen Anteilsrechten als Ergebnis des Regulierungsverfahrens zu. Insoweit im Zuge des Regulierungsverfahrens der Ortsgemeinde kein Anteilsrecht zuerkannt worden ist, hat die politische Ortsgemeinde überhaupt keine eigentümliche Mitberechtigung (= Anteilsrecht) am Eigentum der Agrargemeinschaft besessen. Die volle eigentümerische Rechtsposition lag bei der Agrargemeinschaft und den rechtskräftig als Mitglieder festgestellten Anteilberechtigten. Eigentümer im Rechtssinn war die Agrargemeinschaft; und ausschließlich den rechtskräftig festgestellten Mitgliedern gebührte ein Anteilsrecht am Eigentum.

Als ein Recht betrachtet ist Eigentum nach der österreichischen Rechtsordnung die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Eigentum erweist sich nach Österreichischem Recht vor allem anhand von zwei Rechtspositionen, nämlich
a) dem Recht, über eine Sache zu verfügen, und
b
) dem Recht, sich den Nutzen aus der Sache zuzuwenden.

Beide Voraussetzungen waren im Fall der heutigen, sogenannten Gemeindeguts-Agrargemeinschaften, wie auch der Agrargemeinschaft Umhausen, voll und ganz erfüllt. Dies kann anhand historischer Sachverhalte leicht bewiesen werden, nämlich

1. anhand von historischen Liegenschaftsverkäufen, welche die Agrargemeinschaft direkt mit der politischen Ortsgemeinde Umhausen als Käuferin abgewickelt hat;

2. anhand von historischen Bestandsverträgen über Liegenschaften, wo die Agrargemeinschaft Umhausen gegen Entgelt Grund und Boden an die politische Ortsgemeinde Umhausen überlassen hat und

3. anhand von historischen Ausschüttungen aus der Agrargemeinschaft an ihre Mitglieder, die voll und ganz der historischen Rechtslage entsprochen haben.

1. Grundverkäufe an die Ortsgemeinde

Folgende Grundverkäufe an die Ortsgemeinde gab es in den letzten 15 Jahren:

 2003: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen beim alten Schwimmbad, GP 1844/1 im Ausmaß von 625 m²; der Verkaufspreis von EUR 22.712,50 wurde am 03.12.2003 an die Agrargemeinschaft Umhausen ausbezahlt.
2004: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen für die Quellfassung „Molze“; 746 m² aus GP 472/3; der Kaufpreis von EUR 3.797,14 wurde am 05.07.2004 an die Agrargemeinschaft Umhausen ausbezahlt.
2005: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen für das Ärztehaus „Kuglers-Eck“; aus GP 10/1 wurden 115 m² abverkauft; der Kaufpreis von EUR 8.050,00 wurde am 28.12.2005 an die Agrargemeinschaft ausbezahlt.
2006: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen für die Wegverbreiterung „Ponzan“; 143 m² aus GP 4477/2 und 7 m² aus GP 4477/1 wurden zum Preis von EUR 750,00 verkauft; der Kaufpreis wurde an die Agrargemeinschaft am 08.08.2006 ausbezahlt.
2007: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen zum Zweck der Verbreiterung des Antoniusweges; 25 m² aus GP 204/1 wurden zum Preis von EUR 1.090,00 an die politische Ortsgemeinde verkauft; der Kaufpreis wurde am 19.04.2007 an die Agrargemeinschaft Umhausen ausgezahlt.
2007: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen zum Zweck der Verbreiterung des Weges „Molze“; 93 m² aus GP 472/8 wurden zum Preis von EUR 465,00 an die politische Ortsgemeinde verkauft; der Betrag wurde am 19.04.2007 an die Agrargemeinschaft Umhausen ausbezahlt.
2008: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen zur Weggestaltung „Loam“; 28 m² aus GP 317/2 und 265 m² aus GP 353 wurden zum Preis von EUR 12.774,80 an die politische Ortsgemeinde verkauft; der Kaufpreis wurde am 11.04.2008 an die Agrargemeinschaft Umhausen ausgezahlt.
2009: Grundverkauf an die politische Ortsgemeinde Umhausen für das sogenannte Kurzentrum Umhausen; aus GP 5436 wurden 14.773 m² zum Preis von EUR 664.785,00 an die politische Ortsgemeinde verkauft; der Kaufpreis wurde im November 2009 ausbezahlt (und in einem an die Mitglieder nach Anteilrechten verteilt).

2. Verpachtungen an die Ortsgemeinde

 Aus verschiedenen Anlässen hat die politische Ortsgemeinde Umhausen Flächen von der Agrargemeinschaft Umhausen angepachtet und dafür regelmäßig Pachtzins bezahlt. Es handelt sich dabei um folgende Pachtvereinbarungen, und zwar
Pachtentschädigung für eine Kneippanlage: Pächter sind der Tourismusverband Ötztal und die politische Ortsgemeinde Umhausen gemeinsam; im Zeitraum 2006 bis 2010 wurden an Pacht bezahlt jährlich insgesamt EUR 880,–
Pachtvereinbarung betreffend den Parkplatz Bischoffsplatz: Im Zeitraum 2003 bis 2010 wurden an Pacht insgesamt bezahlt EUR 6.733,27
Nutzungsentschädigung für die Mountainbike-Strecke „Höhenweg“: Im Zeitraum 2004 bis 2010 wurden an Pacht insgesamt bezahlt EUR 3.591,00
Pachtvereinbarung betreffend „Ötzi-Dorf“: Im Zeitraum 2004 bis 2010 wurden an Pachtentschädigung insgesamt bezahlt EUR 20.974,72
Pachtentschädigung für das Quellschutzgebiet „Fundus“: Im Zeitraum 2003 bis 2010 wurden an Pacht insgesamt bezahlt EUR 561,00
Pachtentschädigung für den Murplatz: Im Zeitraum 2003 bis 2010 wurden an Pacht insgesamt bezahlt Cent 63; es handelt sich hier um eine symbolische Pacht von ursprünglich ATS 1,00 pro Jahr.

3. Ausschüttungen an die Mitglieder

Nicht wesentlich anders als bei einer Kapitalgesellschaft wurden die erwirtschafteten Überschüsse im engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen jährlichen Vollversammlungen, auf denen ein Überschuss festgestellt wurde, an die aliquot anteilberechtigten Agrargemeinschafts­mitglieder ausbezahlt. Die politische Ortsgemeinde Umhausen wurde bei diesen Ausschüttungen nicht bedacht – warum auch, besitzt diese doch kein von der Agrarbehörde im Regulierungsverfahren festgestelltes aliquotes Anteilrecht.

Im Beobachtungszeitraum seit 1990 gab es folgende Ausschüttungen:
1990: Ausschüttung von ATS 630.000,– am 6.3.1990;
1992: Ausschüttung von ATS 492.000,– am 21.04.1992;
1994: Ausschüttung von ATS 625.000,– am 3.3.1994;
1996: Ausschüttung von ATS 625.000,– am 3.3.1994;
1996: Ausschüttung von ATS 504.000,– am 31.3.1996;
1998: Ausschüttung von ATS 756.000,– am 12.03.1998;
2000: Ausschüttung von ATS 630.000,– am 26.04.2000;
2002: Ausschüttung von EUR 50.100,– am 12.06.2002;
2005: Ausschüttung von EUR 50.400,– am 28.04.2005;
2009: Ausschüttung des Verkaufserlöses von EUR 664.785,00.

Bis zur TFLG-Novelle 1998 wurden solche Ausschüttungsbeschlüsse von der Tiroler Landesregierung im Einzelfall bewilligt. Der Tiroler Landesgesetzgeber entschied sich dann, „den Wirtschaftskörper Agrargemeinschaft zu stärken“. Unter einem wurde entschieden, dass die Agrargemeinschaften selbst am besten wüssten, wie mit den erwirtschafteten Überschüssen zu verfahren ist. Das Erfordernis der behördlichen Bewilligung von Ausschüttungsbeschlüssen wurde unter einem per Gesetzesnovelle abgeschafft.

Noch im Jahr 1998 wurde die Aufteilung der Ertragsüberschüsse ausdrücklich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.1998 IIIb1-25/57 Üb, „Verteilung von Ertragsüberschüssen“, gegenüber Agrargemeinschaft Umhausen bewilligt. Die Verteilung und Ausschüttung wurde in der Vollversammlung vom 7.2.1998 beschlossen.

Die Ertragsüberschüsse aus dem agrargemeinschaftlichen Vermögen wurden gerade nicht der Ortsgemeinde zugewendet; die Mitglieder, hier die Beschwerdeführer und deren Rechtsvorgänger, haben die Ausschüttungen erhalten; die politischen Ortsgemeinden haben an Ausschüttungen nur teilgenommen, wenn diese an den betreffenden Agrargemeinschaften beteiligt waren – freilich nur im Ausmaß ihres rechtskräftig festgestellten aliquoten Anteilrechts.

Die politische Ortsgemeinde Umhausen wurde bei all diesen Ausschüttungen mit keinem einzigen Cent bedacht. Dies entsprechend einer über viele Jahrzehnte geltenden, unbestrittenen Rechtslage.

IV. DIE ENTEIGNUNG TAUSENDER TIROLERINNEN

Mit Landesgesetz vom 30.06.2014 LGBl. Nr. 70/2014, in Kraft getreten am 1.7.2014, wurde der Agrargemeinschaft das Eigentum am Regulierungsgebiet und allen damit verbundenen Vermögenswerten entzogen. Das Eigentum der Agrargemeinschaft Umhausen wurde durch den Landesgesetzgeber in eine Sonderform des öffentlichen Eigentums verwandelt – “atypisches Gemeindegut” genannt.

Dieses „atypische Gemeindegut“ ist nur dem Buchstaben nach ein Eigentum der Agrargemeinschaft; der Sache nach wurde dieses Gut in ein Staatseigentum verwandelt und einer Staatsverwaltung unterstellt. Der Staat verfügt nunmehr über dieses Eigentum im Wege von „Substanzverwaltern“, die dem Gemeinderat weisungsgebunden sind und der Staat zieht den Nutzen daraus. Alle Verfügungsbefugnisse über dieses Eigentum und die Erträgnisse daraus stehen dem Staat zu.

Die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern gewählten Organmitglieder, der Obmann und der Ausschuss, wurden jeder Verwaltungs- und Vertretungskompetenz beraubt.

Per 01. Juli 2014 waren die Gemeinschaftskasse, alle Konten der Agrargemeinschaft und die Sparbücher, alle Schlüssel und Verwaltungsunterlagen an den Bürgermeister als Staatskommissar (= Substanzverwalter) auszuliefern. Eine in der Praxis relevante Restzuständigkeit der gewählten Agrargemeinschaftsorgane besteht nicht.

Anders als ein Sachwalter, der im Interesse eines Geschäftsunfähigen handeln muss und den Nutzen des Geschäftsunfähigen befördert, handelt der Substanzverwalter nicht zum Nutzen der bisherigen Anteilsberechtigten. Zweck und Ziel der Tätigkeit eines Substanzverwalters ist es, den Nutzen und die Erträgnisse aus dem Eigentum, die Mieten, Pachten und Verkaufserlöse dem Staat, konkret der Ortsgemeinde zuzuwenden. Nach formellem Recht ist der Substanzverwalter zwar ein Organ der Agrargemeinschaft; dieses Organ handelt jedoch nicht im Interesse der Agrargemeinschaft. Als „implantiertes Staatsorgan“ soll ein Substanzverwalter den Nutzen aus dem ursprünglichen Gemeinschaftsgut dem Staat zuwenden! Obwohl neben dem Substanzverwalter die Organisation der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen blieb, wurden keinerlei Einnahmen für eine Gemeinschaftsorganisation der Mitglieder gewidmet. Zur Förderung eines Gemeinschaftszweckes der Mitglieder gibt es keine Mittel mehr.

Den Mitgliedern wurde die „Substanz“ ihres Anteilrechtes entzogen: die von ihnen gewählten Vertreter, Obmann und Ausschuss, sind ihrer Verwaltungs- und Vertretungsrechte beraubt; in der Vollversammlung entscheidet der Staatskommissar (= “Substanzverwalter“); das Recht auf Beteiligung an Überschüssen bzw Gewinnen ist abgeschnitten; ebenso die Möglichkeit zur Aufteilung oder Nutzung des Eigentums der Agrargemeinschaft. Geblieben ist den Mitgliedern lediglich ein diffuses Recht auf Deckung eines „historischen Hof- und Gutsbedarfes“ nach Holz und Weide in Form von Naturalleistungen, für welche ein konkreter Bedarf im Einzelfall nachzuweisen ist; unter bestimmten Umständen sollen diese Rechte der „Ausregulierung“ unterliegen. (§ 54 Abs. 6 TFLG 1996).

DIE BEGRÜNDUNG DER VFGH-BESCHWERDE

1. Verfassungsrechtlich relevante Fragen

a) Der Anspruch auf angemessenen Wertausgleich :

Zum 1. Juli 2014 hat die Öffentliche Hand in Tirol das umfangreichste Verstaatlichungsprogramm der Tiroler Geschichte vollzogen: Verstaatlicht wurde ein privates Milliardenvermögen, rund 150.000 ha Grund und Boden samt allem Zubehör. Dies, indem den politischen Ortsgemeinden in Tirol Zugriff auf das Vermögen von rund 250 Agrargemeinschaften verschafft wurde, das Gemeinschaftsvermögen von ca 14.000 Tiroler HausbesitzerInnen. (im Folgenden: „umfangreichstes Verstaatlichungsprogramm der Tiroler Geschichte“ genannt)

 Das „Substanzrecht“ ist eine juristische Konstruktion, mit deren Hilfe verschleiert wird, dass die Öffentliche Hand in Tirol 250 Agrargemeinschaften und den daran beteiligten rund 14.000 Stammsitzeigentümern das Eigentumsrecht am agrargemeinschaftlichen Vermögen weggenommen hat. Tatsächlich umfasst das „Substanzrecht“ nämlich sowohl das Verfügungseigentum, als auch das Nutzungseigentum; in Wahrheit ist das Substanzrecht somit das Eigentum am Agrargemeinschaftsvermögen. Und dieses „Substanzrecht“ hat die Öffentliche Hand in Tirol an sich gezogen. Den Mitgliedern der Nachbarschaften, den Grundbesitzern resp Bauern, gehört nichts mehr, außer einem beschränkten Nutzungsrecht an Wald und Weide.

 Die Erst-Beschwerdeführerin ist Opfer dieses umfangreichsten Verstaatlichungsprogramms der Tiroler Geschichte, indem ihrem Eigentumsrecht das Substanzrecht entzogen wurde. Die weiteren Beschwerdeführer sind ebenfalls Opfer dieses umfangreichsten Verstaatlichungsprogramms der Tiroler Geschichte. Jahrzehnte nachdem ihre Rechtsvorgänger als aliquot Anteilberechtigte am Agrargemeinschaftsvermögen anerkannt wurden, wurde ihnen dieses Vermögen entschädigungslos weggenommen, indem ihren Anteilrechten das Substanzrecht entzogen wurde; dieses Substanzrecht wurde als eigenes Anteilsrecht anerkannt und dieses neue Anteilsrecht soll der politischen Ortsgemeinde zustehen.

Zu entscheiden ist die verfassungsrechtliche Frage, ob den Beschwerdeführern als Opfer dieses umfangreichsten Verstaatlichungsprogramms der Tiroler Geschichte ein Recht auf „angemessenen Wertausgleich“ gem Art 1 1. ZPMRK gebührt oder nicht.

b) Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter

Die Beschwerdeführer forderten mit Antrag, überreicht bei der Agrarbehörde am 30.06.2016, „angemessenen Wertausgleich“ gem Art 1 1. ZPMRK. Die belangte Behörde verweigert die Sachentscheidung über diesen Anspruch. Dies mit der bloßen Schutzbehauptung, die Agrarbehörde sei sachlich zur Entscheidung über den „angemessenen Wertausgleich“ gem Art 1 1. ZPMRK unzuständig.

Zu beurteilen ist die verfassungsrechtliche Frage nach dem „gesetzlichen Richter“ für eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der politischen Ortsgemeinde andererseits. Die agrarische Operation, im Zuge derer die Agrarbehörde das neue Anteilsrecht der Ortsgemeinde „Substanz“ feststellte, ist dadurch anzuschließen, dass den übrigen Mitgliedern, deren Anteilsrechte dadurch substanzlos wurde, angemessen entschädigt werden.

c) Die verfassungswidrige Bestimmung des § 86d TFLG

Die belangte Behörde erachtet die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache aufgrund der Bestimmung des § 86d TFLG 1996 nicht gegeben. Diese Bestimmung ist verfassungswidrig. § 86d TFLG wird der völker- und verfassungsrechtlichen Lage nicht gerecht.

Die Beschwerdeführer müssen angemessen entschädigt werden, weil das Substanzrecht aus dem Eigentum der Erst-Beschwerdeführerin und aus dem Anteilrecht der weiteren Beschwerdeführer entzogen und in einem bisher unbekannten Anteilrecht gebündelt wurde, das der politischen Ortsgemeinde gehören soll. Auch die Umverteilung des „Substanzrechts“ (das ist das Verfügungs- und das Nutzungseigentum) ist nur gegen angemessenen Wertausgleich zulässig. Darauf nimmt die Bestimmung des § 86d TFLG 1996 keine Rücksicht, weshalb diese dem Völkerrecht und dem Verfassungsrecht widerspricht.

2. Die Beschwerdegründe
# Die Beschwerdeführer sind in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts gem Art I. 1. ZPrMRK verletzt.
# Die Beschwerdeführer sind in ihrem Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt. (Art 83 Abs2 B-VG).
# Die belangte Behörde wendet die völkerrechtswidrige und verfassungswidrige Norm des § 86d TFLG gegen die Beschwerdeführer an.

Verletzung des Eigentumsrechts (Art I. 1. ZPrMRK)

 I. Allgemeines

Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, wurden die Tiroler Agrargemeinschaften – und nur diese als einzige in ganz Österreich – unter „Substanzverwaltung“ gestellt, eine in Tirol erfundene, neue Form der staatlichen Sachwalterschaft. Die von den Agrargemeinschaftsmitgliedern autonom gewählten Organmitglieder, der Obmann und der Ausschuss, wurden ausgeschaltet. Das Bargeld und die Kasse, alle Konten und Sparbücher, alle Schlüssel und Codewörter sowie alle Verwaltungsunterlagen wurden in Beschlag genommen und mussten an die jeweiligen Bürgermeister ausgeliefert werden. Das gesamte vorhandene Vermögen wurde zu Gunsten der jeweiligen politischen Ortsgemeinde enteignet. Eine Entschädigung für diesen Vermögenstransfer wurde nicht vorgesehen – nicht einmal ein Bereicherungsausgleich für Investitionen und erbrachte Eigenleistungen.

Als Scheinlegitimation für diese Exzesse des Tiroler Landesgesetzgebers fungiert ein „Verkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes in Wien betreffend die Tiroler Agrargemeinschaft Mieders aus dem Jahr 2008 (VfSlg 18.446/2008). Eine seit Jahrzehnten rechtskräftige Entscheidung des zuständigen gesetzlichen Richters über die wahren Eigentumsverhältnisse an den Gemeinschaftsliegenschaften Mieders von Anfang der 1960er Jahre wurde in Verkennung eines offenkundig falschen, historischen Grundbuchstandes als eine „verfassungswidrige Enteignung der Ortsgemeinde“ hingestellt.

Dies motivierte den Tiroler Landesgesetzgeber zu der falschen Annahme, dass den politischen Ortsgemeinden Wiedergutmachung zu leisten wäre. Tatsächlich hatten die Ortsgemeinden jedoch nie ein Eigentum besessen, sondern bloße Scheinansprüche aus falschen Eintragungen in die öffentlichen Eigentumsregister. (Die falschen Eigentumsregisterstände waren freilich seit vielen Jahrzehnten richtig gestellt und beseitigt.)

Die autonome Verwaltung der Stammliegenschaftsbesitzer, die nach dem Mehrheitsprinzip aus ihrer Mitte die Organe gewählt haben, wurde mit 1.7.2014 ausgeschaltet. Es wurde ein staatliches Obereigentum eingeführt, das über die Verwaltungsstrukturen der Ortsgemeinden kontrolliert wird. Für dieses Obereigentum wurde ein neuer Rechtsbegriff geprägt, den es so bisher in der Österreichischen Rechtsordnung nicht gegeben hat: das „Substanzrecht“. Dieses „Substanzrecht“ hat der Tiroler Landesgesetzgeber so ausgestattet, dass dieses inhaltlich sowohl das Verfügungseigentum umfasst, als auch das Nutzungseigentum. Die bisherigen Eigentümer, die nutzungsberechtigten Stammliegenschaftsbesitzer, wurden auf den Status von Bittstellern gedrückt, die das bisherige Gemeinschaftsvermögen nur mehr dann nutzen dürfen, wenn diese einen konkreten Bedarf als Grundlage für ein Nutzungsrecht nachzuweisen können. Der Sache nach ist dieser Bedarf beschränkt auf Holznutzung und Weidenutzung.

Das ganze Modell erinnert sehr an das mittelalterliche Feudalsystem: Anstelle der alten Feudalherren hat der Tiroler Landesgesetzgeber die Gemeinde- und Landespolitiker eingesetzt. Eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes ist nicht erkennbar.

II. Zur Verfassungswidrigkeit im Einzelnen

1. Bereits mit Novelle zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 1996, LGBl 2010/7 (TFLG-Novelle 2010) wurde ein Rechtsanspruch der politischen Ortsgemeinden auf den „Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes“ konstruiert; die Gesetzesnovelle vom 14 Mai 2014´, in Kraft per 1. 7. 2014, LGBl 2014/70, (in der Folge: TFLG-Novelle 2014) hat die Verfassungswidrigkeit der Rechtskonstruktion wesentlich verschärft. In der Legaldefinition des Substanzwertes (§ 33 Abs 5 TFLG) wurde zu den „Substanzerlösen“ ausdrücklich auch „das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das daraus erwirtschaftet wurde“ hinzugefügt, was im Ergebnis einen massiven Vermögensverlust der Agrargemeinschaften zur Folge hatte, der weit über den „Substanzwert“ hinausgeht. Das durch die TFLG-Novelle 2014 neu geschaffene Organ „Substanzverwalter“ ist der Kern der Neuregelung der Eigentumsnutzung des „atypischen Gemeindegutes“ durch die Gemeinde. Dieses Organ ist organisatorisch ein reines Gemeindeorgan (§ 36b TFLG), während es funktionell alle wesentlichen Eigentumsfunktionen der Agrargemeinschaft unmittelbar selbst ausübt (§ 36c TFLG) und deshalb auch gesetzlich als „Organ der Agrargemeinschaft“ (im funktionellen Sinn) bezeichnet wird (§ 36a TFLG). Während nach der TFLG-Novelle 2010 über den Substanzwert immerhin noch einvernehmlich zu verfügen war (§ 36 Abs 7 TFLG 2010), obliegt „die Besorgung der Angelegenheiten des Substanzwertes“ – die inhaltlich entsprechend § 33 Abs 5 TFLG erweitert wurden – nunmehr ausschließlich dem Substanzverwalter, der auch die gesamte Finanzgebarung der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos selbständig führt (§§ 36e – 36g TFLG) und – abweichend von § 35 Abs 9 TFLG – auch die Agrargemeinschaft in diesen Angelegenheiten selbständig nach außen vertritt (§ 36c Abs 6 TFLG). Aus der ehemaligen Agrargemeinschaft „Gemeindegut“ ist nach der TFLG-Novelle 2014 organisatorisch und funktionell eine Doppelkörperschaft geworden: Die  besondere Substanzwert-Nutzungsorganisation der Gemeinde vertreten durch den Substanzverwalter als funktionelle Eigentumsverwerterin und die Agrargemeinschaft als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke rechtlich reduziert zu einer Gemeinschaft der eingeschränkt agrarischen Nutzungsberechtigten.

2. Diese Gesetzesregelungen bewirken bei den betroffenen Agrargemeinschaften und ihren Mitgliedern eine Vielzahl von schwerwiegenden Vermögenseingriffen, deren Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit im Folgenden näher spezifiziert wird. Auszugehen ist dabei von der Rechtslage, dass diese Agrargemeinschaften bis zu den TFLG-Novelle 2010 und 2014 kraft rechtskräftiger behördlicher Feststellung reguläre Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke mit vollem „eigentümerischen Substanzrecht“ und damit verbundenen Nutzungsrechten waren und dass den politischen Ortsgemeinden nur die regulären Mitgliedschaftsrechte entsprechend ihren jeweiligen Anteilsrechten zukamen.

 a) Entschädigungslose Enteignung des Substanzwertes und des Vermögens der Agrargemeinschaft

 Der auf die Gemeinde übertragene Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG) und die auf den Substanzverwalter übertragenen Verfügungsrechte „über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Agrargemeinschaft“ sind Vermögen und vermögenswerte Rechte der Agrargemeinschaft, die ihr mit dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2014 entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter,  übertragen wurden. Diese Rechte – gleichgültig ob es sich dabei um privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Ansprüche handelt – gelten verfassungs- und völkerrechtlich als „Eigentum“ im Sinn der Eigentumsgrundrechte. Der Entzug dieser Rechte und Vermögenswerte und ihre Übertragung auf die politische Ortsgemeinde ist nach der Verfassungsrechtsprechung als „Enteignung“ und nach der Judikatur des EGMR als „Eigentumsentziehung“ zu bezeichnen. Unter beiderlei Blickwinkel ist dieser Eigentumseingriff rechtswidrig, weil er ohne irgendeinen Ausgleich mit den bisherigen Eigentümern getroffen wurde und daher als entschädigungslose Enteignung/Eigentumsentziehung anzusehen ist, die nach der übereinstimmenden Judikatur des VfGH und des EGMR als exzessiver (unverhältnismäßiger) Eigentumseingriff und damit als Grundrechtsverletzung zu beurteilen ist. Die sehr eingeschränkten Entschädigungsbestimmungen der TFLG-Novelle 2014 (§ 86d) beziehen sich weder auf das Substanzrecht der Gemeinde noch auf die Verfügungsrechte des Substanzverwalters, sodass sie als Entschädigung für diese Eigentumseingriffe von vorneherein nicht in Betracht kommen und darüber hinaus in sich sachwidrig und unverhältnismäßig sind.

 b) Entleerung des Eigentums der Agrargemeinschaft zu „nuda proprietas“

 Durch die Kombination der Übertragung des Substanzwertes an die Gemeinde mit den umfassenden Verfügungsrechten des Substanzverwalters entleert die TFLG-Novelle 2014 das rechtskräftig festgestellte Eigentum der Agrargemeinschaft zu einem bloßen Rechtstitel ohne rechtlichen Inhalt („nuda porpietas“). Der Entzug des vollständigen Vermögenswertes des Eigentums ohne Entschädigung (Konfiskation) ist aber ebenso verfassungs- und völkerrechtswidrig wie die Übertragung sämtlicher rechtlicher Verfügungsmöglichkeiten des privaten Eigentümers an die öffentliche Hand (Gemeinde). Zwar sind einzelne öffentliche Planungs- und Verfügungsrechte über das Grundeigentum und beschränkte Ertragsminderungen im öffentlichen Interesse als Eigentumsbeschränkungen gemäß Art 5 StGG(VfGH) bzw. als „Regelung der Nutzung des Eigentums“ (EGMR) durchaus mit dem Grundrecht des Eigentums abwägbar und damit grundsätzlich vereinbar. Nicht aber gilt das für den vollständigen entschädigungslosen Entzug aller eigentümerischen Verfügungs- und Ertragsrechte durch Einsetzung eines Gemeindeorgans als öffentlicher Verwalter des Gesamtvermögens der Agrargemeinschaft, der dieses Vermögen im Gemeindeinteresse zu gebrauchen und zu verbrauchen hat.

 c) Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums

 Das Eigentum im Verfassungssinn ist zwar primär ein Grund- und Menschenrecht, also das subjektive Recht einer Person als Rechtsträger. Der Inhalt dieses Rechtsanspruches ist aber durch das Eigentum als Einrichtung des Rechts, vor allem des Zivilrechts, geprägt. Die besondere Bedeutung der Institutsgarantie liegt in der dadurch gewährleisteten Schrankenwirkung gegenüber Veränderungen der Eigentumsordnung durch den einfachen Gesetzgeber. Dieser ist zwar durch den Getzesvorbehalt des Eigentumsgrundrechtes auch zur inhaltlichen Gestaltung des Eigentumsrechts im öffentlichen Interesse ermächtigt, aber eben nicht schrankenlos, sondern unter Wahrung der wesentlichen Elemente der Eigentumsgarantie. Dazu gehört – wie noch ausführlich zu begründen sein wird  – einerseits die Eigentumswertgarantie und anderseits die Eigentumsfunktionsgarantie. Das bedeutet, dass das Eigentum sowohl als Vermögen des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe geschützt ist als auch in seiner zivilrechtlichen Dispositionsfähigkeit über dieses Vermögen grundsätzlich erhalten bleiben muss.

Im Sinn der grundrechtlichen Wertentscheidung für das private Eigentum darf sowohl in den Wert wie in die Verfügungsmöglichkeit des Eigentums nur aus überwiegendem öffentlichen Interesse eingegriffen werden, was voraussetzt, dass zwischen Eigentumseingriff und öffentlichem Interesse im Sinn einer „fairen Balance“  (EGMR) überhaupt abgewogen wird. Da diese Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes fehlt, widersprechen sowohl die vollständige und entschädigungslose Übertragung des Vermögenswertes an die öffentliche Hand (Gemeinde) als auch der Entzug sämtlicher Verfügungsrechte des Privateigentums der Institutsgarantie. Ein bloß formaler Rechtstitel des Eigentums mit einer gleichzeitigen Ermächtigung der öffentlichen Hand, darüber rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen und die Früchte dieser Verfügungen und des Eigentums zu genießen,  ist ein wert- und funktionsloses Resteigentum und nicht mehr das „vollständige Eigentum“ (§ 358 ABGB) der Institutsgarantie des Eigentumsgrundrechts.

Es wird daher zu prüfen sein, ob die Rechtskonstruktion der TFLG-Novelle 2014 – insbesondere die Übertragung des Substanzwertes an die politische Ortsgemeinde und aller privatrechtlichen Verfügungsrechte darüber an den Substanzverwalter als Gemeindeorgan – der Institutsgarantie des verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Eigentumsgrundrechtes widerspricht und insofern rechtswidrig ist.

3. Die Rechtskonstruktion des Substanzrechts der politischen Ortsemeinde (§ 33 Abs 5 TFLG) und seine besonderer öffentliche Verwaltung durch den Substanzverwalter (§§ 33b – 33g TFLG) beruht insgesamt auf der verfassungswidrigen Fiktion des § 33 Abs 2 lit c TFLG. Dort werden agrargemeinschaftliche Grundstücke, die „im Eigentum einer Gemeinde stehen“, mit Grundstücken gleichgesetzt, die „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden … und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“.

Damit werden sachlich und rechtlich völlig ungleiche Tatbestände, nämlich Agrargemeinschaften, deren Grundstücke im Eigentum einer Gemeinde stehen und Agrargemeinschaften, deren Grundstücke im Eigentum dieser Agrargemeinschaft stehen, rechtlich gleichgesetzt. Diese sachwidrige Gleichstellung ist deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie die Grundlage dafür bietet, alle rechtlichen Unterschiede zwischen der Gemeinde als Eigentümer und als Nichteigentümer gesetzlich einzuebnen. Denn sowohl der Substanzwert wie die Verfügungsrechte des Substanzverwalters und die enteignungsgleichen Übergangsbestimmungen dienen nur dazu, die fehlende Eigentümerstellung der Gemeinde auf Kosten des Eigentums der Agrargemeinschaft landesgesetzlich zu substituieren.

Dabei ist nochmals festzuhalten, dass die betroffenen Agrargemeinschaften bis zur TFLG-Novelle 2010 auf Grund rechtskräftiger Feststellung der Agrarbehörde nicht nur Nutzungsberechtigte, sondern zivilrechtliche Volleigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren und damit zweifellos auch das Recht auf die Substanz und den Substanzwert dieser Grundstücke hatten. Die politische Ortsgemeinde war – und ist – seit der Regulierung nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke, sondern hat – je nach Ergebnis der rechtskräftig abgeschlossenen agrarischen Operation – ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft oder auch nicht.

Die besonders schwerwiegende Gleichheitswidrigkeit der generell-abstrakten rechtlichen Gleichbehandlung von Gemeindegut und „atypischen Gemeindegut“ durch das TFLG zeigt sich nach der ständigen Judikatur des VfGH und des EGMR vor allem an den dadurch rechtlich völlig ausgeschlossenen Abwägungskriterien der „Eingriffsschwere“ und der „Verhältnismäßigkeit“ der damit angeordneten Grundrechtseingriffe in das Vermögen der betroffenen Agrargemeinschaften: Gesetzlich angeordnete Eigentumseingriffe, die dem Eigentümer das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle Erträge aus der Substanz des Eigentums entziehen, sind ohne irgendein Verfahren des sachgerechten Vermögensausgleichs sowohl im Sinn des Gleichheitsgrundsatzes unverhältnismäßig und unsachlich als auch im Sinn der Judikatur des EGMR zum Eigentumsgrundrecht (Art 1 1. ZPEMRK) wegen des Fehlens einer „fairen Balance“ zwischen öffentlichem Interesse und Grundrechtseingriff  unverhältnismäßig („exzessiv“) und daher völkerrechtswidrig.

4. Vor der Schaffung des Substanzrechts der Gemeinde (§ 33 Abs 5 TFLG) war das Substanzrecht untrennbar mit der „gemeinschaftlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke“(§ 33 Abs 1 TFLG) durch die Agrargemeinschaft verknüpft. Das nicht nur wegen der zivilrechtlichen Einheit von Substanz und Nutzungen im Eigentum („Vollständigkeit des Eigentums“, siehe §§ 354 und 358 ABGB), sondern weil eine isolierte Eigentumsnutzung – unabhängig vom Anteilsrecht – an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück undenkbar ist: Jede Art der Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist anteilsmäßig zu organisieren, sodass auch das Eigentum an den Grundstücken im Anteilsrecht zu berücksichtigen ist. Daher konstruiert auch das Leiterkenntnis des VfGH den Restitutionsanspruch der Gemeinde aus dem früheren Eigentumsrecht als Anteilsrecht an den Nutzungen der Agrargemeinschaft, das durch Änderung des Regulierungsplanes zu konkretisieren sei.

Geradezu im Gegensatz dazu steht die Rechtskonstruktion des § 36 Abs 5 TFLG: Hier wird das Substanzrecht als ein unmittelbar wirksamer, von den Anteilsrechten unabhängiger und umfassender eigentumsgleicher Rechtsanspruch begründet, der in Konkurrenz zu den dadurch stark eingeschränkten agrarischen Nutzungsrechten steht, die den Rest der nach wie vor anteilsmäßig organisierten Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Agrargemeinschaft bilden.

Diese Rechtskonstruktion wirkt deshalb wie eine Enteignung, weil das Substanzrecht ein –im Einzelfall wertmäßig genau zu bezifferndes – vermögenswertes Anspruchsrecht auf den „Substanzwert“ der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, der der Agrargemeinschaft und ihren Anteilsrechten entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter, übertragen wird. Wie die EB zur Regierungsvorlage der TFLG-Novelle 2014 richtig ausführen, hat dies für die Agrargemeinschaft folgende einschneidende vermögensrechtliche Konsequenzen:Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes geht das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft einschließlich der vorhandenen Rücklagen in die Verfügungsbefugnis des Substanzverwalters (und damit mittelbar der substanzberechtigten Gemeinde) über.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des EGMR fällt nicht nur das volle Eigentumsrecht, sondern auch vermögenswerte Rechtsansprüche unter den Schutz der grundrechtlichen Eigentumsverbürgungen der Art 5 StGG und Art1 1.ZPEMRK.Der Klarheit halber sei festgestellt, dass der VfGH von seiner früheren Rechtsprechung abgegangen ist, dass nur privatrechtliche Ansprüche unter die Eigentumsgarantie fallen und nach seiner neueren Judikatur – so wie der EGMR – davon ausgeht, dass alle Rechte mit Vermögenswert unter Art 5 StGG oder Art 1 1.ZPEMRK fallen.Die schwierig zu lösende Rechtsfrage, ob das Substanzrecht der Gemeinde ein öffentlichrechtlicher oder eine privatrechtlicher Rechtsanspruch sei, spielt also für die Enteignungsproblematik keine Rolle.

Eine Entschädigung für die schwerwiegenden Eigentumseingriffe durch die Enteignung des Substanzrechts und aller daraus erwirtschafteten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte zugunsten der Gemeinde wird der Agrargemeinschaft nicht gewährt. Die sehr eingeschränkten „Abgeltungsansprüche“ für Vermögenswerte, die von der Agrargemeinschaft geschaffen wurden und nun an die Gemeinde gehen, sind keine Enteignungsentschädigung, sondern Ansprüche „bereicherungsrechtlichen Charakters“. Ihre sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Abgrenzung erweckt selbst verfassungsrechtliche Bedenken, auf die unten (Abschnitt V) näher eingegangen wird. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Substanzrechts an die Gemeinde sind diese Abgeltungsansprüche irrelevant, weil sie als bereicherungsrechtliche Sonderentgelte begrifflich keine Eigentumsentschädigung der allgemeinen Übertragung des Substanzrechts darstellen, sondern diese allgemeine entschädigungslose Rechtsübertragung begrifflich voraussetzen.

Eine Enteignung ohne irgendeine Entschädigung widerspricht sowohl nach der Judikatur des EGMR als auch nach der neueren Rechtsprechung des VfGH den Grundrechten der Eigentumsgarantie. Während der EGMR die Entschädigungspflicht aus dem dem Art 1 1.ZPEMRK zugrunde liegenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ableitet, begründet der VfGH dieselbe Entscheidungslinie eher mit dem Gleichheitsgrundsatz: Danach widerspricht eine entschädigungslose Enteignung jedenfalls der Verfassung, weil sie unverhältnismäßig und unsachlich ist.

Darüber hinaus sind die schwerwiegenden Eingriffe in das Eigentum der betroffenen Agrargemeinschaften durch das Substanzrecht der Gemeinde auch deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht für ein sachlich konkretisiertes öffentliches Interesse der Gemeinde angeordnet werden, sondern ihr lediglich einen Vermögenszuwachs im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung verschaffen sollen. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzliche Enteignungsbestimmung des § 33 Abs 5 TFLG keine konkreten öffentlichen Zwecke  (Sachbedarfe) nennt, für die die (beweglichen und unbeweglichen) Vermögensgegenstände der Agrargemeinschaft entzogen und auf die Gemeinde übertragen werden. Die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszweckes ist aber ein Wesensmerkmal einer verfassungskonformen Enteignung nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH. Es handelt sich also beim Substanzrecht um eine verfassungswidrige Enteignung aus unbestimmten fiskalischen Interessen, zur Förderung allgemeiner privatwirtschaftlichen Interessen der Gemeinde oder allenfalls „auf Vorrat“ für einen noch gar nicht konkretisierten öffentlichen Bedarf.

5. Die (jetzige) Agrargemeinschaft „atypisches Gemeindegut“ war bis zur TFLG-Novelle 2014 rechtskräftig durch Bescheid festgestellte Volleigentümerin der ihr zugeordneten agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ob dieser Bescheid verfassungswidrig oder verfassungskonform war, ist nie rechtskräftig entschieden worden und daher für die Eigentümerstellung der Agrargemeinschaft irrelevant. Daher geht selbst die ständige Rechtsprechung des VfGH, der diese angebliche Verfassungswidrigkeit in einem obiter dictum in die Welt gesetzt und seitdem ständig verbreitet hat, bis heute davon aus, dass „die (atypische) Agrargemeinschaft zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke ist und jedenfalls den Schutz des Art 5 StGG genießt“. Auch die Anteilsrechte an einer solchen Agrargemeinschaft fallen als vermögenswerte Rechtspositionen unter den Eigentumsschutz des Art 1 1.ZPEMRK.

Die Rechtskonstruktion des Substanzrechts der Gemeinde (§ 33 Abs 5 TFLG ) verwandelt dieses rechtskräftig festgestellte und durch Jahrzehnte als solches bewirtschaftete zivilrechtliche Volleigentum der Agrargemeinschaft in eine substanzlose „nuda proprietas“, das heißt in ein Eigentum ohne alle eigentümerischen Verfügungsrechte und ohne alle eigentümerischen Vermögenswerte. Die der Agrargemeinschaft verbleibenden Vermögenswerte beruhen nämlich nicht auf dem Eigentum, sondern auf den durch § 33 Abs 5 TFLG. reduzierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten. Alle Eigentumserträge und alle dadurch geschaffenen Vermögenswerte werden der Agrargemeinschaft ersatzlos entzogen und auf die politische Ortsgemeinde, vertreten durch den Substanzverwalter übertragen. Analog dazu werden dadurch auch alle Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft außer der Gemeinde rechtlich und faktisch entleert.

a. Eine Rechtskonstruktion, die das zivilrechtliche Volleigentum auf eingeschränkte Nutzungsrechte reduziert und alle wesentlichen Eigentumsfunktionen – nämlich sämtliche zivilrechtlichen Verfügungsrechte und den gesamten Vermögenswert des Eigentums –  ohne irgendeine Entschädigung  auf die substanzberechtigte Gemeinde als  Nichteigentümer überträgt, ist nicht nur mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff des ABGB unvereinbar, sondern widerspricht auch den grundrechtlichen Eigentumsgarantien des Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Selbst, wenn man mit der Rechtsprechung des VfGH aus der angeblich verfassungswidrigen Übertragung des Eigentums der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft von einem verfassungsrechtlichen Restitutionsanspruch der Gemeinde ausgeht, kann dieser Anspruch grundrechtskonform nur in einem behördlichen Ausgleichsverfahren des Anteilsrechts der Gemeinde mit den Anteilsrechten der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verwirklicht werden.

Dagegen verstößt eine Rechtskonstruktion, die das Eigentum der Agrargemeinschaft ersatzlos auf beschränkte Nutzungsrechte reduziert („dominium utile“), über die sich ein umfassendes „Obereigentum“ („dominium eminens“) der politischen Ortsgemeinde als Substanzberechtigte wölbt, schon gegen das Verbot der „Teilung des Eigentums“ (Art 7 StGG). Diese Rechtskonstruktion widerspricht aber auch der Grundrechtsgarantie des Eigentums als Vollrecht im Verhältnis zur Garantie der vermögenswerten Nutzungsrechte, weil sie deren rechtsbegriffliches Verhältnis auf den Kopf stellt, indem sie das Substanzrecht als Nutzungsrecht zum eigentumsgleichen Vollrecht und das Eigentum als Vollrecht zum reduzierten Nutzungsrecht rechtlich umgestaltet.

b. Die Rechtskonstruktion der Entleerung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft und ihrer Anteilsrechte zugunsten des allumfassenden Substanzrechts der Gemeinde (§ 33 Abs 5 TFLG) widerspricht dem Grundrecht der Eigentumsgarantie schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen/völkerrechtlichen Eigentumsbegriff in Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK: Beide Normen schützen nämlich im  Rechtsbegriff „Eigentum“ das zivilrechtliche Vollrecht (§ 358 ABGB)  als Vermögenswertgarantie und Eigentumsdispositionsrecht. Insbesondere ist diese Rechtskonstruktion deshalb grundrechtswidrig, weil sie dem Eigentum der Agrargemeinschaft ohne jeden Ausgleich (Entschädigung) sämtliche eigentümerischen Dispositionsrechte und Vermögenswerte entzieht und damit in exzessiver (unverhältnismäßiger) Weise in das Grundrecht des Eigentums eingreift. Der Klarheit halber sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die eingeschränkten Abgeltungsansprüche des § 86d TFLG keine Entschädigung für die Übertragung des Substanzrechts an die Gemeinde bedeuten, sondern eine sehr reduzierte bereicherungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft für Wertsteigerungen durch besondere  unternehmerische Leistungen darstellen.

6. Die Institutsgarantie des Eigentums folgt aus Satz 1 des Art 5 StGG: „Das Eigentum ist unverletzlich“. Damit ist einerseits garantiert, dass es eine Rechtseinrichtung „Eigentum“ geben soll und anderseits eine Wertentscheidung für ein funktionsfähiges Privateigentum getroffen. Die Institutsgarantie des Eigentums ist im vorliegenden Fall besonders wichtig, weil sie sich gegen verfassungswidrige Maßnahmen der einfachen Gesetzgebung richtet, die „Inhalt und Schranken“ des Eigentumsrechts neu bestimmen. Zwar hat der Gesetzgeber insofern einen gewissen rechtspolitischen Spielraum, die Institutsgarantie gewährleistet aber eine verfassungsrechtliche Schranke dieser Manipulationsmöglichkeit des Eigentumsrechtes. Ein durch den Gesetzgeber bis auf die formale Rechtsträgerschaft entleertes „nudum ius“ ist gerade nicht die von der Verfassung intendierte Eigentumsgarantie.

Der Inhalt der Institutsgarantie bestimmt sich grundsätzlich nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung im historischen Sinn des ABGB, wenngleich allgemeine Wandlungen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen der Eigentumsnutzung zu berücksichtigen sind. Entsprechend der grundlegenden Unterscheidung in den §§ 353 und 354 ABGB ist auch die Institutsgarantie des Eigentums zweigliedrig: Einerseits ist „Eigentum“ im objektiven Sinn das Vermögen einer Person; anderseits bedeutet Eigentum im subjektiven Sinn die zivilrechtliche Dispositionsfähigkeit über dieses Vermögen.

a) Eigentum als Vermögensbestandsrecht

Das verfassungsrechtliche Vermögensbestandsrecht der Eigentumsgarantie ist in folgende Schutzansprüche aufzugliedern:

(1) Die Beschränkung der verfassungsrechtlichen Eingriffsformen

In das Privatvermögen darf von Verfassungs wegen nur durch Eigentumsbeschränkung und Enteignung eingegriffen werden; beide Eingriffe sind durch das Erfordernis des (überwiegenden) Allgemeinwohls inhaltlich begrenzt. Art 1 des 1. Z Prot MRK unterscheidet zwischen „Entzug“ (Abs 1) und „Regelung der Benutzung“ (Abs 2), wobei diese Begriffe in ähnlicher Weise judikativ entfaltet und verwendet werden wie in Österreich.

(2) Die Eigentumswertgarantie

Das Vermögen des Einzelnen ist durch die Verfassungsgarantie nicht absolut geschützt, sondern durch die zulässigen Eingriffsformen bis zu einer gewissen Grenze belastbar. So können Eigentumsbeschränkungen daran gemessen werden, ob sie als „Sonderopfer“ entschädigungspflichtig sind oder als Abgabenbelastung „konfiskatorisch“ wirken. Enteignungen sind nach heute herrschender Auffassung „angemessen zu entschädigen“.

(3) Die Einzeleingriffsgarantie

Verfassungsmäßige Eigentumseingriffe sind immer gegenständlich streng begrenzt und dürfen nie das Vermögen („Eigentum“) als Ganzes treffen. Das ergibt sich für die Enteignung aus der strengen Zweckbegrenzung aus einer konkreten öffentlichen Aufgabe und bei der Eigentumsbeschränkung aus der notwendigen Eingrenzung auf eine konkrete Eigentumsnutzung im öffentlichen Interesse.

b) Eigentum als Vermögensdispositionsrecht

(1) Die Verfügbarkeit über Substanz und Nutzungen

Der Eigentümer muss die Möglichkeit haben, über sein Eigentum, und zwar im Hinblick auf „Substanz und Nutzungen einer Sache“ (§ 354 ABGB) in den zivilrechtlichen Formen zu verfügen. Wenn dem Eigentümer nur mehr das Recht auf die Substanz („nuda proprietas“) verbleibt und andere ermächtigt werden, darüber rechtlich und wirtschaftlich zu verfügen, kann ein solches funktionsloses „Resteigentum“ nicht mehr als Vollrecht im Sinne der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bezeichnet werden.

(2) Die Privatnützigkeit

Das Eigentum hat als Rechtsinstitut auch eine bestimmte gesamtwirtschaftliche Funktion: Es soll damit eine private Risikozurechnung für vermögensrechtliche Dispositionen auf das Vermögen des Verfügenden ermöglicht werden. Gleichzeitig ist die Privatnützigkeit des Eigentums die Garantie der (ökonomischen) Sicherheit und Freiheit des Einzelnen.

(3) Die Verpflichtung des Privatrechtsgesetzgebers

Ist ein Grundrecht – wie die Eigentumsgarantie – nur mit einer einfachgesetzlichen Regelung nutzbar, die bestimmte Rechtseinrichtungen dauernd in verfassungskonformer Weise zur Verfügung hält, so ergibt sich daraus, die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Privatrechtsgesetzgebers zur institutionellen Ausgestaltung des Eigentumsgrundrechts nach den bisher dargestellten Grundsätzen.

7. Das TFLG als Verletzung der Institutsgarantie des Eigentums

a) Das Recht auf den Substanzwert im Sinn der Restitutionsrechtsprechung des VfGH

Das Leiterkenntnis des VfGH konstruiert das Recht der Gemeinde auf Wahrung des „Substanzwertes“ ihres vormaligen Eigentums im atypischen Gemeindegut als ein subjektives öffentliches Recht auf Berücksichtigung des aktuellen Wertes dieses „Surrogateigentums“ bei der Festsetzung ihres Anteilsrechtes an der Nutzung der Agrargemeinschaft. Damit wird zwar das Eigentum der Agrargemeinschaft mit einem besonderen öffentlichrechtlichen Nutzungsrecht der Gemeinde belastet, das Institut des Eigentums aber nicht beeinträchtigt, weil durch diese Eigentumsbeschränkung die verfassungsrechtlichen Kernfunktionen des Eigentums im zuvor angeführten Sinn erhalten bleiben und die Rechtskonstruktion als Ausgleich der Ansprüche der Gemeinde und der Anteilsberechtigten an die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke „im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung für das Eigentum notwendig und sachgemäß ist“.

Im Sinn dieser Restitutionsrechtsprechung ist das Volleigentum der Agrargemeinschaft geradezu die Voraussetzung für eine verfassungskonforme Lösung des Restitutionsanspruches der Gemeinde. Denn dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft auf Ertragsanteile in der Höhe des Wertes ihres früheren Eigentums. Ohne Substanzrecht kann aber die Agrargemeinschaft diesen Anspruch auf ein „eigentumswertes“ Mitgliedschaftsrecht der Gemeinde gar nicht erfüllen, weil ihr das dafür notwendige Volleigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken fehlt.

Nach dieser, vom VfGH geprägten Begriffsbildung des Restitutionsanspruches als ein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Anteil an der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gegenüber der Agrargemeinschaft bleibt das zivilrechtliche Institut des Eigentums als Einheit von Substanz und Verfügungsrecht unangetastet , weil sich das Recht der Gemeinde weder auf die Verfügungsrechte noch auf die Substanz des Eigentums am agrargemeinschaftlichen Grundstück bezieht, sondern dieses Eigentum nur mit einem subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung des Wertes des vormaligen Gemeindeeigentums bei der Festsetzung der Anteilsrechte an den Nutzungen belastet. Da die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte – einschließlich des damit verbundenen Anteils am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke – unberührt bleiben sollen, kann der Anteil der Gemeinde aus ihrem „Surrogateigentum“ an diesen Grundstücken – soweit er nicht einvernehmlich geregelt wird – verfassungskonform nur in einem bodenreformatorischen Ausgleichsverfahren der divergierenden Interessen und Rechtspositionen festgelegt werden.

b) Das Recht auf den Substanzwert nach dem TFLG

Schon die TFLG-Novelle 2010 hat sich von diesem, vom VfGH vorgegebenen Modell des Substanzrechts als Restitutionsanspruch völlig abgewendet und das Recht der Gemeinde auf den Substanzwert als generell-abstrakte Eigentumsbeschränkung konstruiert, die inhaltlich so umfassend ist, dass sie das der Agrargemeinschaft verbleibende Formaleigentum zur inhaltslosen „nuda proprietas“ entleert. Die Formulierung des § 33 Abs 5 TFLG  lässt offen, ob es sich dabei um eine zivilrechtliche Änderung des Inhaltes des Eigentums der Agrargemeinschaft handelt – wofür die Terminologie und das Abzugsverfahren der Nutzungsrechte spricht – oder um eine öffentlichrechtliche Beschränkung dieses Eigentums – wofür die Kompetenz des Landesgesetzgebers und die agrarbehördliche Zuständigkeit für dieses Recht spricht. Im Ergebnis spielt diese Frage keine Rolle, weil auch ein öffentlichrechtliches Zwangsrecht gegenüber dem Eigentum der Agrargemeinschaft am Maßstab des zivilrechtlichen Eigentums als Institutsgarantie zu messen ist.

Dass es dem Landesgesetzgeber um einen Zugriff auf die wesentlichen Funktionen des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft gegangen ist, zeigt sich zunächst in der Abgrenzung der nicht agrarischen Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der abstrakten Definition des „Substanzwertes“: Hier werden der Gemeinde nicht nur bestimmte Nutzungsarten der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorbehalten („Schottergrube, Steinbruch und dergleichen“), sondern auch die grundlegenden rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten über die Grundstücke („Veräußerung, Verpachtung, Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes“) der Agrargemeinschaft als Eigentümerin entzogen und auf die Gemeinde übertragen. Die TFLG-Novelle 2014 hat diese umfassende materielle Rechtsübertragung an die Gemeinde noch dadurch verschärft, dass auch das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das aus der Substanz erwirtschaftet wurde und der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Agrargemeinschaft entzogen wird. Kombiniert wird diese umfassende materielle Rechtsübertragung des Eigentums an die Gemeinde mit  den ausschließlichen und umfassenden Verfügungsrechten des Gemeindeorgans „Substanzverwalter“, die einen weit einschneidenderen Entzug der eigentümerischen Verfügungsrechte bedeuten, als die TFLG- Novelle 2010 durch die privilegierte Integration der Gemeinde in die Organisation der Agrargemeinschaft vorgesehen hatte.

Fasst man die materiell-rechtlichen und organisatorischen Bestimmungen des TFLG über das Substanzrecht der Gemeinde an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zusammen, kommt man zum Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber damit der Gemeinde gegenüber dem „atypischen Gemeindegut“ die Rechtsstellung eines „funktionellen Eigentümers“ gegenüber den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten geben wollte und in dieser Rechtsstellung der Gemeinde die rechtliche Gleichbehandlung von „echten“ und „atypischen Gemeindegut“ begründet hat. Unabhängig von der oben behandelten Verfassungswidrigkeit dieser rechtlichen Gleichbehandlung von Eigentümer und Nichteigentümer der Agrargemeinschaft widerspricht diese Rechtskonstruktion allen oben angeführten wesentlichen Kriterien der Institutsgarantie des Eigentums.

Schon die materiell-rechtliche Definition des Substanzrechts (§ 33 Abs 5 TFLG) stellt sich inhaltlich als Übertragung der wesentlichen Eigentumsfunktionen agrargemeinschaftlicher Grundstücke von der Agrargemeinschaft auf die Gemeinde dar, sodass der Agrargemeinschaft von ihrem Eigentumsrecht – außer dem inhaltsleeren „nudum ius“ – nur beschränkte land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bleiben. Schon darin liegt – wie zuvor begründet wurde – eine verfassungsrechtlich unzulässige Entleerung und Wertminderung des Eigentums als Rechtsinstitut, weil damit an die Stelle des zivilrechtlichen „Vollrechtes“ ein beschränktes Nutzungsrecht am „eigenen“ Wirtschaftsgut tritt. Damit schafft der Landesgesetzgeber – offenkundig in Überschreitung seines Kompetenzbereiches – eine neue Kategorie des agrarischen Eigentums im zivilrechtlichen Sinn eines Nutzungsrechtes ohne Recht auf die Substanz, was jedenfalls kein Eigentum im Sinn des ABGB und der darauf gerichteten Verfassungsgarantie des Art 5 StGG ist.

Verschärft wird diese materiell-rechtliche Verletzung der Institutsgarantie durch die funktionellen Eigentumsbefugnisse des Gemeindeorgans Substanzverwalter, die wiederum exakt den Verfügungsrechten des – korporativ organisierten – Eigentums der Agrargemeinschaft entsprechen, der sie in verfassungswidriger Weise entzogen und als öffentliche Verwaltung des Eigentums durch die Gemeinde – vertreten durch den Substanzverwalter – neu begründet werden.

An die Stelle des vom VfGH geforderten bodenreformatorischen Ausgleichsverfahrens zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten und dem „Surrogateigentum“ der Gemeinde unter Wahrung des (zivilrechtlichen) Eigentums der Agrargemeinschaft hat der Landesgesetzgeber eine neue Type eines eigentumsartigen Substanz-Rechtsanspruches der Gemeinde geschaffen, der alle wesentlichen Eigentumsfunktionen vom privatrechtlichen Eigentum der Agrargemeinschaft absaugt und diese als inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte zurücklässt, die nur mehr unter der Oberhoheit der Gemeinde als landesrechtlich kreierter „Obereigentümer“ ausgeübt werden können. Weder das landesrechtliche „Obereigentum“ („dominium eminens“) der Gemeinde, noch die dadurch bewirkte Entleerung des zivilrechtlichen Eigentums als Vollrecht auf begrenzte Nutzungsrechte als ein neuartiges „dominium utile“, noch die umfassenden öffentlichen Verwaltungsbefugnisse des Substanzverwalters der Gemeinde über das Eigentum der Agrargemeinschaft zur Durchsetzung des kommunalen Obereigentums sind mit dem bundesrechtlich geregelten Eigentum als zivilrechtliches Rechtsinstitut und der dieses gewährleistenden Verfassungsgarantie des Eigentums vereinbar.

Auch die Verwandlung der autonomen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft in eine öffentliche Bewirtschaftung des Substanzrechts der Gemeinde und die daraus abgeleiteten unbegrenzten Zugriffsrechte der Gemeinde auf das Vermögen der Agrargemeinschaft sind mit dem Eigentumsinstitut als Vermögenswertgarantie unvereinbar, weil sie an Stelle des sachlich durch das konkrete öffentliche Interesse streng begrenzten Vermögenseingriffes einen allgemeinen Entzug des gesamten Vermögens („Konfiskation“) ohne Ausgleich oder Entschädigung vorsehen. Verfassungsmäßige Eigentumseingriffe können niemals das Vermögen einer Person als Ganzes treffen, da dies der streng gegenständlich begrenzten Natur der Enteignung widersprechen würde und mit dem Begriff „Eigentumsbeschränkung“ von vorneherein unvereinbar wäre. Die Garantie der Enteignung als sachbezogener Einzeleingriff wird von der Verfassungsrechtsprechung im Wege einer streng limitierenden Zweckbegrenzung der konkreten Eigentumseingriffe praktisch sehr wirksam durchgesetzt. Mit der öffentlichen Verwaltung des Substanzrechts durch den Substanzverwalter wird auch die Privatnützigkeit als Kernfunktion des Privateigentums zugunsten einer öffentlichen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft aufgehoben und damit ein weiteres wesentliches Element der Institutsgarantie des Eigentums verletzt.

Recht auf den gesetzlichen Richter

 Dem Verfahren liegt ein Antrag der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder zugrunde, wonach der Staat in Form der politischen Ortsgemeinde einen bestimmten Geldbetrag an die Antragsteller leistet. Über diesen Antrag hat die Agrarbehörde zu entscheiden. Nach § 37 Abs. 7 lit. b) TFLG 1996 entscheidet die Agrarbehörde – „unter Ausschluss des Rechtsweges“ – über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die belangte Behörde somit jedenfalls zuständig, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden.

Nichts anderes gilt für die weiteren Beschwerdeführer. Nach der klaren Gesetzesregelung des § 34 Abs TFLG gilt: „Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.“

Sowohl die weiteren Beschwerdeführer, als auch die mitbeteiligte Partei, die politische Ortsgemeinde, sind somit im Fall einer atypischen Gemeindegutsagrar­gemeinschaft, wie es die Erstbeschwerdeführerin nach dem Gesetz offensichtlich ist, Agrargemeinschaftsmitglieder. Für solche Mitglieder sieht § 37 Abs 7 lit b) TFLG jedoch vor, dass Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde zu entscheiden sind.

Der Standpunkt der belangten Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Anspruch nicht aus der beiderseitigen Mitgliedschaft der politischen Ortsgemeinde einerseits und der weiteren Beschwerdeführer andererseits zur erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft resultiere, ist nicht nachvollziehbar. Den Anteilsrechten der weiteren Beschwerdeführer wurde die Substanz entzogen; diese Substanz nimmt nunmehr der Österreichische Staat in Form der politischen Ortsgemeinde für sich in Anspruch. Die politische Ortsgemeinde als neues Agrargemeinschaftsmitglied nimmt das ursprüngliche Recht der beschwerdeführenden Mitglieder für sich in Anspruch. Und aus diesem Sachverhalt resultiert der verfahrensgegenständliche Anspruch auf angemessenen Wertausgleich. Wer soll passiv legitimiert sein, „fairen Ausgleich“ (Enteignungsentschädigung) wegen der Vermögensverluste der weiteren Beschwerdeführer zu leisten, wenn nicht die Ortsgemeinde, welche sich heute die Stellung der Alleinsubstanzberechtigten anmaßt? Und wer soll über „fairen Ausgleich“ entscheiden, wenn nicht diejenige Behörde, welche die agrarische Operation zur Entscheidung über das Substanzrecht der Ortsgemeinde durchgeführt hat?

Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Verfahren keinen Rechtsstreit zwischen Agrargemeinschaftsmitgliedern betreffen würde, ist im Übrigen unvereinbar mit der Bestimmung des § 86d TFLG: In den verfassungs- und völkerrechtswidrigen Grenzen dieser Gesetzesbestimmung wurde die passive Antragslegitimation der politische Ortsgemeinde für die Entschädigung der Opfer der TFLG-Novelle 2014 und die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung in dieser Sache ausdrücklich anerkannt.

Somit ist die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Anspruch auf angemessenen Wertausgleich nach Feststellung des Substanzrechts der Ortsgemeinde zuständig. Die belangte Behörde, welche die Sachentscheidung des gesetzlichen Richters verweigert, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Anwendung einer verfassungswidrigen Norm

§ 86d TFLG regelt besondere Fragen des wechselseitigen Bereicherungsrechtes von Agrargemeinschaften bzw ihren Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde bei atypischem Gemeindegut und die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung darüber. § 86d Abs 1 lit c TFLG regelt diesen Ausgleich prinzipiell; diese Bestimmung enthält aber so viele radikale Einschränkungen des Anspruches auf angemessene Entschädigung, dass praktisch kaum je ein angemessener Anspruch gegeben sein wird. Dies bewirkt die Sachwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit dieser Norm.

Weil § 86d TFLG 1996 so viele Einschränkungen für den Anspruch auf Entschädigung vorsieht, unterstellt die belangte Behörde dass nicht einmal eine Zuständigkeit der Agrarbehörde bestehe, der Sache nach über den Anspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden.

Mit Erkenntnis vom 13.10.2016 G 219/2015 hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung aus der Sicht der politischen Ortsgemeinden geprüft und für verfassungswidrig befunden. Die Prüfung aus der Sicht der Beschwerdeführer steht noch aus. Verfassungswidrigkeit besteht in zweierlei Hinsicht. Es wurde verabsäumt, eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für
– Entschädigung von Wertsteigerungen ausdrücklich vorzusehen;
– Entschädigung für das Substanzrecht (= Eigentumsrecht) ausdrücklich vorzusehen.

In die Schlussbestimmungen des TFLG wurde ein sehr komplexes Regelwerk über „vermögensrechtliche Auseinandersetzungen für die Vergangenheit“ bei atypischen Gemeindegut aufgenommen (§ 86d TFLG). Um die verfassungsrechtlichen Probleme dieser Regelungen zu erkennen, ist es notwendig, zunächst ihre Rechtsnatur als bereicherungsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu analysieren.

1. Wenn man – wie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – der Auffassung ist, dass die atypische Gemeindeguts-Agrargemeinschaft vor Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010 die der Gemeinde zustehenden Substanzwerte  als redlicher Besitzer bewirtschaftet und benutzt hat, so entstehen daraus nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Bereicherungsrechts wechselseitige Ansprüche und Verpflichtungen. Diese zivilrechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts sind auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden.

Im besonderen hat die Agrargemeinschaft als redlicher Besitzer Anspruch auf die Früchte ihrer Bewirtschaftung und „alle anderen schon eingehobenen Nutzungen“ (§ 330 ABGB),  womit der Ertrag des eigenen Aufwandes als abgegolten angesehen wird. Insofern steht die allgemeine wechselseitige Abgeltungsklausel des § 86d Abs 1 TFLG mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts  in Einklang.

Diese allgemeine wechselseitig bereicherungsrechtliche Abgeltung bezieht sich allerdings nur auf den mit der Fruchtziehung verbundenen Aufwand, nicht aber auf Leistungen, die über die Fruchtziehung hinausgehen und einen fortdauernden Vermögenswert geschaffen haben, der den Substanzwert vermehrt hat. Das Bereicherungsrecht vermittelt in diesem Fall dem (redlichen oder unredlichen) Besitzer den Anspruch auf einen angemessenen Anteil an dem erlangten Vorteil nach dem „Beitragswert“, der seinen besonderen Leistungen für die Wertsteigerung entspricht. Der Grund für diese Auffassung liegt darin, dass sich die Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners (§ 1041 ABGB) nur auf jene Vorteile bezieht, „die nach der Bewertung des Verkehrs eindeutig im Wesentlichen der Sache bzw. dem Rechtsgut des Bereicherungsgläubigers zugerechnet wird“. Die Verrechnung der „angemessenen Bewirtschaftabgeltung“ mit den gezogenen Früchten in § 86d Abs 1 TFLG entspricht daher den hier anzuwendenden Grundsätzen des Bereicherungsrechts „nur dann, wenn der Beitrag der Agrargemeinschaft nicht über jene Leistungen hinausgeht, die für die Fruchtziehung zu erbringen sind“.

2. Die Bestimmung des § 86d Abs 1 lit c TFLG soll im Sinn des Bereicherungsrechts jene besondere Vermögensvermehrung der Substanz des Gemeindegutes ausgleichen, die auf Leistungen der Agrargemeinschaft zurückzuführen ist, welche über die Fruchtziehung hinausgehen und daher einen Anspruch auf Anteil am Gesamtwert vermitteln, der ihrem Beitrag entspricht.

Diese Bestimmung enthält eine Reihe von schwerwiegenden Einschränkungen des Ausgleichsanspruches der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder, auf deren Sachwidrigkeit und verfassungsrechtliche Bedenklichkeit im folgenden Punkt eingegangen wird. Zunächst werden grundsätzlich nicht Vermögensvermehrungen ausgeglichen, die im Rahmen der allgemeinen land- und forstwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder durch besondere Leistungen erbracht werden. Dadurch werden etwa Wertsteigerung durch Hiebsatzsteigerungen in der Forstwirtschaft, besonders aufwendige Meliorationen, Katastrophenschutzmaßnahmen, Bauführungen, Errichtung von Wegen, Straßen, Bringungsanlagen und vieles andere ausgeschlossen. Auch die Einschränkung auf agrarbehördlich genehmigte Unternehmen ist bereicherungsrechtlich unangemessen, weil ja – wie oben ausgeführt – sogar der unredliche Besitzer einen Anspruch auf Anteil an der von ihm geschaffenen Wertsteigerung der Substanz hat.

Schlechterdings unverständlich ist die Einschränkung des Vermögensausgleiches durch die Bestimmung des § 86d Abs 4 TFLG, welche die „besondere unternehmerische Leistung“ durch weitere Merkmale beschränkt. Danach soll nur die „nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes“ ausgeglichen werden, dagegen weder die Errichtung eines Unternehmens noch die unternehmerische Fruchtziehung für die Bemessung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden dürfen. Wenn die Erläuternden Bemerkungen (S. 33) dies damit begründen, dass das Anfangskapital der Unternehmen aus Substanzerlösen stammt, so übersehen sie, dass zum Kapital eben die besondere unternehmerische Leistung hinzutreten muss, die den Erfolg und Wert des Unternehmens maßgeblich bestimmen und daher in den Vermögensausgleich einbezogen werden muss. Auch die Unternehmenserträge darf man nicht ausschließen, weil sie den entscheidenden Wertbildungsfaktor des Unternehmens bilden.

Bemerkenswert ist, dass die Bewertung der „besonderen unternehmerischen Leistung“ durch das zwingend notwendige Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers (§ 86 Abs 5 TFLG) überhaupt nicht auf die Kriterien des Abs 4 eingeht, sondern diese Bewertung offenbar durch den Abzug der der Substanz zurechenbaren Bestandteile des Unternehmenswertes (Abs 5 lit b) vom gesamten Unternehmenswert zu ermitteln ist. Das entspricht der vom Bereicherungsrecht geforderten Methode der Ermittlung des Beitrages der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder am Unternehmenswert, ist aber mit den zuvor dargestellten extremen Einschränkungen der unternehmerischen Leistung in § 86d Abs 4 TFLG unvereinbar.

3. Vom verfassungsrechtlichen Standpunkt sind die im vorigen Punkt genannten Einschränkungen und Widersprüche zu den analog anzuwendenden zivilrechtlichen Grundsätzen wie folgt zu beurteilen: Wegen der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen zwischen besonderen land- und forstwirtschaftlichen und erwerbswirtschaftlichen unternehmerischen Leistungen zur Wertsteigerung der Substanz des Gemeindegutes widerspricht schon diese weitreichende Beschränkung des Ausgleichsanspruches der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder dem Gleichheitsgrundsatz. Dasselbe gilt in verstärktem Maß für die sachlich geradezu unverständliche Differenzierung zwischen Unternehmenswert und nachhaltiger Steigerung des Unternehmenswertes unter Ausschluss der Berücksichtigung der Unternehmenserträge (§ 86d Abs 4 TFLG).

Da alle diese gleichheitswidrigen Ausschlüsse und Verkürzungen von bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Agrargemeinschaft/ihrer Mitglieder vermögenswerte öffentlichrechtliche Ansprüche betreffen, die auf besonderen Leistungen der Wertsteigerung des Substanzvermögens beruhen, sind sie nach der oben angeführten Judikatur des EGMR und der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugleich verfassungswidrige Eingriffe.

§ 86d TFLG 1996 ist deshalb wegen Verletzung des Eigentumsrechts der Gemeindegutsagrargemeinschaften und der Mitglieder solcher Agrargemeinschaften als verfassungswidrig festzustellen.

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Mieming: Kaiserlicher Raub?

MP