Berwang_mit_Thaneller

Getreu dem Motto „Umsetzung des Mieders-Verkenntnisses auf Punkt und Beistrich“ hat die Agrarbehörde bei allen „Fraktionsagrargemeinschaften“ des Berwangertales ein „atypisches Gemeindegut“ festgestellt.
In Konsequenz wurde das gesamte agrargemeinschaftliche Vermögen von insgesamt acht Agrargemeinschaften des Berwangertales mit Stichtag 1. Juli 2014 wegen angeblichen Gemeindegutdiebstahls zu Gunsten der politischen Ortsgemeinde enteignet.
Die Tatsache, dass mit dem Servituten-Ablösungs-Vergleich vom 21. Oktober 1848 neun Nachbarschaften, nämlich (Stockach, Bichlbächle, Gröben, Berwang, Rinnen, Brand mit Anrauth, Mitteregg, Kelmen, Namlos) Gemeinschaftseigentum erworben haben, wurde ignoriert. Selbstverständlich wurde auch die Tatsache ignoriert, dass die „Fraction Berwang“ in das „gemeinschäftliche Eigenthum mit der Fraction Gröben nach Verhältniß ihrer Feuerstätten jenen Theil des „Schönbichlwaldes W. B. N. 242 welcher dem Rothleche zuhängt“, erhalten hat.
Selbstverständlich wurde auch ignoriert, dass der Verfassungsgerichtshof schon im Jahr 1982 am Beispiel der Servitutenablösungsverfahren im Land Salzburg klar gestellt hat, dass ein Servitutenablösungsvergleich keinesfalls zu einem Gemeindegut im Sinn von Eigentum der heutigen Ortsgemeinde führen kann.
Weder die historische Wahrheit spielt heute in Tirol eine Rolle, noch die anerkannten Rechtssätze der Vergangenheit. Vielmehr geht es ausschließlich um die falschen Grundsätze im Mieders-Verkenntnis 2008, die mit jeder nur denkbaren juristischer Trixerei auf jede Agrargemeinschaft angewandt werden, die irgendeinmal in den Organen der politischen Ortsgemeinde verwaltet wurde.
Aus Wikipedia; copyright: CC-BY-SA 4.0. Berwang mit Thaneller im Hintergrund, vom Roten Stein aus gesehen; im Vordergrund die berühmten „Grasberge von Berwang“, der Hönig (links) und der Kamp (rechts).

 

Ungeachtet der Tatsache, dass die so genannten Fraktionen von Berwang offensichtlich Privateigentum der Nachbarschaften verwalteten („Fraktion“ war auch ein anderer Ausdruck für „Nachbarschaft„), lautete das Urteil der heutigen Agrarbehörde auf „atypisches Gemeindegut“.

Niemand interessiert sich für die Tatsache, dass die Gemeinschaftsliegenschaften als Ablöseleistungen des k.k. Aerars in das Eigentum der Nachbarschaften übertragen wurden, obwohl der Verfassungsgerichtshof schon 1982 klar gestellt hat, dass eine Servitutenablöse als Entstehungsgrund einer Agrargemeinschaft niemals zu Gemeindegut im Sinn von wahrem Eigentum der Ortsgemeinde führen kann. (VfSlg 9336/1982)

Niemand interessiert sich für die Tatsache, dass im Zuge der Regulierungsverfahren umfangreiche Vereinbarungen mit der Ortsgemeinde getroffen wurden und dass die gesamte Regulierung auf Parteienübereinkunft beruht, was in Vorarlberg Anlass war, den Gemeingutsirrsinn von Vorneherein abzuschneiden

Die Agrarbehörde hat mit ihren Bescheiden, wonach bei den Agrargemeinschaften des Berwangertals ein atypisches Gemeindegut festgestellt wurde, die historische Wahrheit geradezu mit Füßen getreten.

Im Blick auf die politischen Vorgaben wurden die Berwanger Grundbesitzer als Diebe am Gemeindegut hingestellt und radikal enteignet, ohne dass diesen das Recht gewährt wurde,  ihr besseres Eigentum zu beweisen. Angeblich soll es nämlich für die heutigen Enteignungen gar nicht darauf ankommen, ob eine Nachbarschaft oder die politische Ortsgemeinde ursprünglich die wahre Eigentümerin war.

Bedauerlicher Weise interessieren die mit der Ortsgemeinde abgeschlossenen Verträge in Tirol heute kaum jemanden; genauso wenig wie die historische Wahrheit zum Ursprung der Tiroler Agrargemeinschaften kaum jemanden interessiert. Statt dessen wird das Mieders-Verkenntnis 2008 auf Punkt und Beistrich umgesetzt,  getreu wie der Landeshauptmann befohlen hat! Und es regiert der Neid gegen jeden Tiroler Grundbesitzer.

Dass die betroffenen Grundbesitzer schockiert sind, welche Scheinargumente herhalten müssen, damit das Mieders-Verkenntnis angewandt und die Enteignung durchgesetzt werden kann, liegt auf der Hand. Das Gesetz wird gebogen und gebeugt in jede Richtung! 

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Übersicht:
Zeitraum bis zur Tiroler Forstregulierung
Forsteigentums-Purifikation in Berwang
Servitutenablösung in Berwang
Forstregulierung in Berwang war Servitutenablösung
Irreführende Grundbuchanlegung
Kein atypisches Gemeindegut in Berwang
„Wiedererrichtung der Fraktionen von Berwang“ im Jahr 1947
Das Regulierungsverfahren der Agrarbehörde
„Fraktion Brand der Gemeinde Berwang“ als Sonderfall
Die Enteignung der Nachbarschaften in Berwang
Das Vergleichsprotokoll, Anhang 1
Das Vollmachtprotokoll, Anhang 2
Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847, Anhang 3
Instruktion zur Ablösung der Forstservituten (1.5.1847)
Instruktion zur Purifikation des Privateigentums (17.6.1847)

 

I. Zeitraum bis zur Tiroler Forstregulierung

 Seit den Ursprüngen der heutigen Besiedlung nutzen die Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang sowie diejenigen der weiteren Ortschaften des Siedlungsverbanes, nämlich von (Klein-)Stockach, Bichlbächle, Rinnen, Brand, Mitteregg, Kelmen und Namlos die umliegenden Wälder und Almen gemeinschaftlich, wobei jedes dieser genannten Nachbarschaften seit jeher abgegrenzte Nutzungsgebiete besaß.

In der gefürsteten Grafschaft Tirol beanspruchte zurückgehend auf das 13. und 14. Jahrhundert der Landesfürst das Obereigentum an den gemeinschaftlichen Wäldern, Alpen und Auen; dies aus dem Titel des Allmend-Regals. Die daraus erfließende Rechtsposition des Landesfürsten im Verhältnis zu den jeweiligen Nachbarschaften war umstritten. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts kam es zu zahlreichen Streitigkeiten um das Eigentumsrecht; diese drängten auf eine Bereinigung der Rechtslage (RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, Österreichisches Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, 376 ff).

Mit allerhöchster Entschließung vom 6.2.1847 (Forstregulierungspatent 1847) wurden die Forsteigentumsverhältnisse in Tirol durchgreifend neu gestaltet. Zum einen wurde ersessenes Eigentum zugunsten von Einzelpersonen oder ganzen Nachbarschaften anerkannt (Forsteigentums-Purifikation), zum anderen wurde eine Forstservituten-Ablösung durchgeführt.

 II. Forsteigentums-Purifikation in Berwang

Zur Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichts Reutte existiert ein Register, gegliedert nach Gemeinden. Für die Gemeinde Berwang relevant ist die Forsteigentums-Purifikations-Tabelle Nr. 85. Gemäß dieser Tabelle Nr. 85 des Landgerichts Reutte wurde im Bereich der Gemeinde Berwang folgendes Privateigentum an Forsten, Alpen und Auen anerkannt:

Anmeldung Nr. 1323: Gemeinde Stockach durch den Gemeindevorsteher, die sogenannte Stockacher Alpe samt der darin befindlichen ganzen Zunder und Waldboden; laut Lehensbrief vom 1. Februar 1641 und Kauf vom 14. Jänner 1707; grenzt östlich an die Nassereiter Alpe, südlich an das Berwanger Galtalpele, westlich an die Stockacher Heumähder, nördlich an Hochbrandwald; in der Ausdehnung von einer halben Stunde Länge und Breite. An den zurückgestellten Urkunden vermerkt die Tabelle: „zwei Stück Lehensbrief von 1641“.

Unter Nr. 1324 findet sich folgende weitere Anmeldung: Gemeinde Bichlbächle durch die Gemeindevorstehung; das sogenannte Bichlbächler Alple samt dem Grund und den ganzen Zunder und Waldboden; laut Lehensbrief vom 1. Februar 1671 und Kauf vom 14. Jänner 1707. Grenzt gegen Morgen an das Gartner Joch, gegen Mittag an das Nassereiter Joch, gegen Abend an die Gemeindeweide, gegen Mitternacht an die Bergwiesen; in der Ausdehnung von einer halben Stunde Länge und Breite. (dazu Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Reutte, Tabelle Nr. 85 Fortsetzung)

Gemäß Schematismus von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1839 existierte eine politische Gemeinde auf der Grundlage des Gemeinderegulierungspatentes 1819 mit der Bezeichnung Perwang, welche sich zusammensetzte aus Stockach (Dorf), Bichlbächle (Weiler), Rinnen (Weiler), Brand (Weiler), Mitteregg (Weiler), Kelmen (Weiler), Namlos (Dorf). Weder Stockach noch Bichlbächle waren jemals politische Gemeinden; insoweit in der Forsteigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichts Reutte, Tabelle Nr. 85 Fortsetzung, von „Gemeinde Stockach“ bzw. Gemeinde Bichlbächle die Rede ist, handelte es sich um Nutzungsgemeinden, historische Wirtschaftsgenossenschaften, welche in Tirol seit dem Beginn der heutigen Besiedlung die Bezeichnung „Gemeinde“ bzw. „Nachbarschaft“ führten.

(Zur Tiroler Forsteigentums-Purifikation 1847)

 III. Servitutenablösung in Berwang

Abgesehen von den in der FEPT, Tabelle Nr. 85 Fortsetzung, registrierten Privateigentumsliegenschaften existierte im historischen Siedlungsverband „Perwang“ kein historisches Privateigentum an Forsten Almen oder Auen. Vielmehr bestanden Holzbezugsrechte der jeweiligen Grundbesitzer; die Wälder als solche standen im landesfürstlichen Eigentum. Ausdrücklich formuliert dazu die Instruktion für die Kommission zur Ablösung der Forstservituten an den vorbehaltenen Wäldern Tirols (das gesamte heutige Nordtirol) die Rechtspositionen der historischen Stammliegenschaftsbesitzer wie folgt:

1. Die Beholzungsservitut. Sie besteht dem Befugnisse, aus den gemeinen Waldungen das zum Haus- und Gutsbedarf erforderliche Brenn- und Bauholz (auf Auszeigung des gemeinen Waldmeisters) unentgeltlich zu beziehen. Die Ablösungscommission hat sich gegenwärtig zu halten, dass dieses Befugniß nur dem Bauernstande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden zusteht; dem Gewerbstande kann es im Allgemeinen nach Analogie mit Titel II. Buch IV. der Tiroler Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbstandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen.

Das Hofkammerpräsidium findet sich jedoch bestimmt, bei den radizirten Gewerben eine Ausnahme zu gestatten und zu bewilligen, dass bei denselben auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand, auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters, auf allenfalls bestehende, an ein landesfürstliches Urbarium zu entrichtende Feuerstattzinse, oder auf sonst den eben angeführten ähnliche, besonders beachtenswerte Verhältnisse in der Art Rücksicht genommen werden dürfe, dass ihr auf das Genaueste zu erhebender, bisheriger Bedarf, nicht aber auf die Möglichkeit einer Steigerung desselben, in den Gesamtbestand der in einer Gemeinde abzulösenden Beholzungsbefugnisse einbezogen werde. Bei Vorlage der Ablösungsoperate zur Genehmigung des Hofkammerpräsidiums ist die Einbeziehung solcher Gewerbsholzbedarfe in die Ablösung besonders anzugeben und zu begründen. Überhaupt ist bei der, jeder Ablösungsverhandlung vorausgehenden, näheren Constatirung der Beholzungsbefugniß der einzelnen Gemeinden auf landesfürstliche, oder auf Verleihungen einer competenten Behörde, auf das Steuerkataster, auf allfällige Theillibelle, alte Kontrakte oder Vergleiche zwischen einzelnen Gemeinden, dann auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand Rücksicht zu nehmen.

Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden; auf die Herhaltung der mit Feuerstattzinsen belegten Häuser ist jedoch gebührend Rücksicht zu nehmen. In Bezug auf die subsidiarisch (wenn nämlich die gemeinen Waldungen ungeachtet der waldordnungsmäßigen Verwendung derselben zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht hinreichten) den Insassen aus Amtswaldungen verabfolgten Holzes, welche Verabfolgung theils gegen, theils ohne Entrichtung eines Stockgeldes geschah, ist sich in Ansehung dieses letzteren Umstandes an den dermaligen Stand der Dinge zu halten, und der Kapitalswerth des einjährigen Stockzinserträgnisses bei Ausmittlung des künftigen Gemeinde-Forsteigenthums entweder in angemessenen Abschlag zu bringen, oder diesfalls mit der betreffenden Gemeinde über die Fortdauer eines fixen jährlichen Zinsbetrag-Aequivalentes, das sofort von der Gemeinde, und nicht von einzelnen Insassen abzuführen sein würde, oder über einen andern, diesfalls angemessenen Vergleichspunkt zu unterhandeln.“
(gesamter Text der Instruktion vom 1. Mai 1847)

Auf der Grundlage von Artikel 3 Forstregulierungspatent 1847 sowie der Instruktion für die Kommission zur Ablösung der Forstservituten in den vorbehaltenen Wäldern Tirols vom 1. Mai 1847 kam es unter dem 21. Oktober 1848 zum Vergleichs­abschluss zwischen dem k.k. Aerar und den Stammliegenschaftsbesitzern von Berwang. Bereits am 30. November 1847 hatten die Stammliegenschaftsbesitzer vor dem k.k. Landgerichtsadjunkten Klattner ein Verhandlungsteam bevollmächtigt. Dies auf der Grundlage des Hofkanzleidekrets vom 29. Juni 1847.

Der Wortlaut dieses Hofkanzleidekrets lautete wie folgt:

20968/1216 und 48. Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei
Mit dem Berichte vom 22. vorigen Mts Zhl 12460 hat das Gubernium über Anregung des Vorstandes der Forstservituten Ablösungs Kommission Freiherrn von Binder den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dießfälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs, bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden sollte.

Ueber diesen Bericht wird dem Gubernium im Einverständnisse mit dem k.k. Hofkammer Präsidium unter Rückschluß der Beilage erwiedert, daß man bei der Wichtigkeit des in Frage stehenden Ablösungs Geschäftes und mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen allfälligen Anständen so viel wie immer thunlich vorzubeugen, endlich mit Rückblick auf den Absatz der der A.h. Entschließung von 6. Februar l. Jhs. die Vornahme der Gesammt-Verhandlungen zum Behufe der Forstservituten Ablösung mit von den Gemeinden, auf die von dem Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen findet.
1. daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht intervenieren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen, und auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.
2. daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst, und zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) und höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden und die Feststellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolge, endlich
3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten Ablösungs Kommission die individuelle Berufung der Servitutsberechtigten oder mit Gnadenbezügen betheilten Gemeindegliedern vorbehalten bleibe, und dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehrheit der a Servitutsberechtigt oder b eher mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichs Abschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kamen, von ebendieser Mehrzahl gefertiget werden sollen.
Hierauf ist das Entsprechende zu verfügen.
Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei, Wien, am 29. Juni 1847
Unterschrift: Pillendorff

Die Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang hatten am 30. November 1847 vor dem k.k. Landgerichtsadjunkten Klattner folgendes Verhandlungsteam bevollmächtigt:
Johann Berktold,
Johann Sprenger,
Anton Wechner,
Josef Koch,
Alois Schwarz,
Stephan Gräßle,
Michael Siniger,
Martin Rhainstadler,
Josef Koch,
Paul Fuchs,
Johann Fuchs,
Josef Hosp.

Dieses Verhandlungsteam, welches für alle Stammliegenschaftsbesitzer des historischen Siedlungsverbandes Berwang, d.h. einschließlich der Stammliegenschaftsbesitzer von Namlos und Kelmen, abschlussbefugt war, einigte sich mit dem k.k. Aerar unter dem 21. Oktober 1848 über die Ablösung der Beholzungsservituten der Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang. Siehe dazu das Protokoll zum Vergleich vom 21. Oktober 1848, Anhang 1.

IV. Forstregulierung war Servitutenablösung

Die Tiroler Forstregulierung 1847 war ein mit forstwissenschaftlichen Methoden vorbereitetes Unternehmen. Zu den Ablösungsvergleichen existieren sogenannte „Konspecte“ (über die Forstservituten-Ablösung in den einzelnen Landgerichten). Der Konspect über die Forstservituten-Ablösung im Landgericht Reutte respektive mit den Gemeinden Bach, Holzgau, Häselgehr, Elmen, Vorderhornbach, Hinterhornbach, Stanzach, Forchach, usw. einschließlich Lermoos und Berwang konnte aufgefunden werden. Berwang wird darin als Gemeinde mit der Bezeichnung XVIII geführt. Die Verhältnisse betreffend die Gemeinde Berwang werden im Konspect wie folgt zusammengefasst

Die Gemeinde Berwang zählt Familien 219, Seelen 1060;
Von den berechtigten Bezügen (Holzbezugsrechten) trifft auf die Familie 8,5 Klafter;
Von der produktiven Fläche trifft auf die Familie 21,8 Klafter;
Von dem Ertrag trifft pro Familie 7,3 Klafter …

Auf dieser Grundlage wurde der Ablösungsvergleich vom Oktober 1848 errichtet. Insoweit im Zuge der Tiroler Forstservituten-Regulierung die Holzbezugsrechte der historischen Stammliegenschaftsbesitzer in Grund und Boden als Privateigentum abgelöst wurden, sind die Grundlagen dieser abgelösten Holzbezugsrechte, die Umrechnung in Privateigentumsflächen, sohin exakt dokumentiert.

Aus dem heutigen elektronischen Grundbuch kann nachvollzogen werden, welche Flächen das k.k.Aerar als holzbezugsfrei gestellte Staatsforste zurückbehalten hat. Im Bereich des historischen Siedlungsverbandes Berwang (einschließlich Kelmen und Namlos, welche heute eine eigene politische Ortsgemeinde bilden) sind sohin aus dem Forstservituten-Ablösungs-Geschäft aus dem Jahr 1848 folgende – weitestgehend servitutsfrei gestellte – Staatsforste hervorgegangen.
Grundbuch 86023 Mitteregg, EZ 17: 363 ha
Grundbuch 86023 Rinnen, EZ 51: 16,7ha
Grundbuch 86002 Berwang, EZ 61: 51 ha
Grundbuch 86005 Bichlbächle, EZ 28: 252 ha
Grundbuch 86025 Namlos, EZ 52: 646 ha
Summe: 1328,70 ha

In der Vierteljahresschrift für Forstwesen, 1851, Seite 376, wird zur Forstservituten-Ablösung in Tirol aufgrund des Forstregulierungspatents 1847 eine Übersicht gegeben. Ein anonymer Autor, dem offensichtlich das gesamte Zahlenmaterial der beiden Kommissionen (Eigentums-Purifikations-Kommission sowie Forstservituten-Ablösungs-Kommission) zugänglich war, berechnete folgende Details: „Im großen Durchschnitte stellte sich für jede Familie ein Bedarf von 6 Klafter Holz zu 108 Kubikfuß Raum heraus und dieser wurde durchschnittlich mit einer Waldfläche von 9,9 Joch, wovon im Durchschnitt 10 % unproduktiv sind, abgelöst.“„Bei der Forstregulierung im Ober- und Unterinntal in Frage kommende Waldfläche beträgt ungefähr 557.565 Joch; hievon wurden als Privateigentum anerkannt 40.000 Joch [Anm: Maßnahme gem Art 2 FRP 1847], zur Ablösung des Bezugsrechts von beiläufig 217.000 Niederösterreichische Klafter Holz wurden in das Eigentum der [berechtigten] Gemeinden abgetreten: 358.140 Joch [Maßnahme gem Art 3 FRP 1847]. Es verbleiben somit Staatseigentum: 159.425 Joch, mit einem Durchschnittsertrag von beiläufig 75.000 Niederösterreichischen Klafter Holz. Im großen Durchschnitte stellte sich für jede Familie ein Bedarf von 6 Klafter Holz zu 108 Kubikfuß Raum heraus und dieser wurde durchschnittlich mit einer Waldfläche von 9,9 Joch, wovon im Durchschnitt 10 % unproduktiv sind, abgelöst.“ (RS, Die Forstservituten-Ablösung in Tirol, in: Vierteljahresschrift für Forstwesen (1851), 391 f).

Die sog. Fraktionen von Berwang sind somit aus dem Servituten-Ablösungsvergleich, k.k. Landgerichte Reutte am 21. Oktober 1848, bestätigt durch das k.k. Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen am 15. October 1849 [Unterschrift Thinnfeld], hervorgegangen; die nach Dörfern gegliederten Nutzungsberechtigten haben danach als Nachbarschaften, im Servitutenablösungsvergleich „Fraktionen“ genannt, Gemeinschaftseigentum erworben.

 V. Irreführende Grundbuchanlegung

a) Im Zuge der Grundbuchsanlegung wurden auf dem damaligen Gebiet der politischen Ortsgemeinde Berwang folgende „Fraktionen der Gemeinde Berwang“ als Eigentümer verschiedener agrarischer Liegenschaften im Grundbuch angeschrieben: Fraktion Namlos der Gemeinde Berwang, Fraktion Kelmen der Gemeinde Berwang, Fraktion Mitteregg der Gemeinde Berwang, Fraktion Brand der Gemeinde Berwang, Fraktion Rinnen der Gemeinde Berwang, Fraktion Berwang der Gemeinde Berwang, Fraktion Gröben der Gemeinde Berwang, Fraktion Bichlbächle der Gemeinde Berwang sowie Fraktion Kleinstockach der Gemeinde Berwang. Bei sämtlichen solcher Art angeschriebenen Liegenschaften handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke.

Grundlage für diese Eigentümeranschreibung bildete jeweils das Protokoll der Waldservitutenausgleichskommission vom 21. Oktober 1848, welches durch 12 gewählte Repräsentanten der Stammliegenschaftsbesitzer von Berwang mit dem k.k. Ärar errichtet worden war. Nach diesem Vergleichsprotokoll vom Oktober 1848 (!) wurden die Wälder auf Gemeindegebiet – insofern dieselben nicht für das k.k. Ärar vorbehalten worden waren, folgenden Gruppen von Stammliegenschaftsbesitzern in das Eigentum zugewiesen: „Gemeindefraktion Stockach“, „Gemeindefraktion Bichlbächle“, „Fraktion Gröben“, „Fraktion Berwang“, „Fraktion Rinnen“, „Fraktion Brand“, „Gemeindefraktion Mitteregg“, „Fraktion Kelmen“ sowie „Fraktion Namlos“.

b) Die Instruktion der k.k. vereinigten Hofkanzlei 233 Pr/847 vom 1. Mai 1847, erlassen auf der Grundlage der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847, Tiroler Waldzuweisungspatent, Z 4 Abs. 3, macht deutlich, was die Tätigkeit und das Ergebnis der Kommissionstätigkeit war: Die Beholzungsservituten des Bauernstandes, das sind die Besitzer von Grund und Boden, auf ärarischen Wäldern sollten aufgehoben werden; im Gegenzug wurde dieser Gruppe „als holzbezugsberechtigte Gemeinde“ verschiedene Ablöseliegenschaften in das freie Eigentum zugewiesen. Der Umfang der Ablöseflächen wurde exakt bemessen nach dem Umfang der abzulösenden Rechte.

Selbstverständlich waren am Ablösegrundstück nur jene mitberechtigt, deren Beholzungsservitut auf ärarischen Liegenschaften im Zuge dieses Rechtsaktes aufgehoben wurde. Wörtlich führt die Instruktion für die Tätigkeit der Waldservituten-Ausgleichskommission vom 1.5.1847 dazu aus wie folgt: „Die Ablösungskommission hat sich gegenwärtig zu halten, dass dieses Befugnis nur dem Bauernstande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden zusteht. Dem Gewerbstande kann es im Allgemeinen nach Analogie mit Titel 2 Buch IV der Tiroler Landesordnung nicht zugestanden werden. Es ist somit bei der Ablösung auf den Bedarf des Gewerbstandes in der Regel keine Rücksicht zu nehmen.“… Die Instruktion weiter: „Hinsichtlich der Neubauten und der Vergrößerung bestehender Bauten kann das Recht der Einforstung nicht zugestanden werden“.

c) Damit ist die holzbezugsberechtigte Gemeinde des WZP 1847 definiert: Mitglieder sind nur die Bauern, das sind die Besitzer von Grund und Boden; beim Gewerbestand konnte eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich um sog. „radizierte Gewerbe“ handelte, welche auf einen über die Verjährungszeit hinausreichenden Besitzstand oder auf den Inhalt des ursprünglichen Steuerkatasters (1770 bis 1780) verweisen konnten. Neubauten mit Stand 1847 (!) waren nicht zu berücksichtigen.

d) Vor diesem Hintergrund ist auch erklärt, was unter der Formulierung „Fraktion Namlos“, „Fraktion Kelmen“, „Fraktion Mitteregg“ usw. gemäß Waldservituten-Vergleichsprotokoll vom 21. Oktober 1848 zu verstehen war: unregulierte Agrargemeinschaften! (Der damals bestehenden politischen Gemeinde gemäß Gemeinderegulierungspatent 1819 war die Möglichkeit zur Einrichtung von politischen Fraktionen nicht gegeben. Der Terminus „Fraktion“ findet sich nirgends im Tiroler Gemeinderegulierungspatent 1819.

e) Damit hatte die Grundbuchanlegungskommission guten Anlass, ob der Liegenschaften der unregulierten Agrargemeinden von Berwang als Eigentümer „Fraktionen“ anzuschreiben – schließlich entsprach dies der Eigentümerbezeichnung gem Waldservituten-Vergleich von 1848. Vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung geltenden Rechtslage war die Verwendung dieser Termini allerdings grob irreführend: Seit Inkrafttreten des prov. GemG 1849 waren „Gemeinden mit bedeutender Volkszahl“ berechtigt, politische Fraktionen zu errichten und diesen bestimmte Verwaltungsaufgaben der politischen Gemeinde (!) zur eigenständigen Besorgung zu übertragen. Der offensichtlich von der Waldservituten- Ausgleichskommission kreierte Begriff „Fraktion“ hatte vor dem Hintergrund dieser Rechtslage einen ähnlichen Bedeutungswandel vollzogen, wie der Begriff „Gemeinde“: Die allgegenwärtige Erfolgsgeschichte der politischen Ortsgemeinde auf der Grundlage des prov. GemG 1849 bzw. der Ausführungsgesetze zum RGG 1862 hatte die Erinnerung an die ursprüngliche Bedeutung der Begriffe „Gemeinde“ und „Fraktion“ verdrängt.

f) Ungeachtet der Tatsache, dass der bei der Grundbuchsanlegung angeschriebene Eigentümer sich von der gewählten Bezeichnung mit der Eigentümerbezeichnung gemäß Waldservituten-Ausgleichsprotokoll vom 21. Oktober 1848 deckte, war die Verwendung des Begriffs „Fraktion“ im Zuge der Grundbuchsanlegung, sohin ca 50 Jahre nach Einrichtung der heutigen politischen Ortsgemeinden, zumindest irreführend und insofern aus der Sicht des Zwecks des Grundbuchs falsch: Die verschiedenen Agrargemeinden auf dem Gebiet der politischen Ortsgemeinde Berwang liefen wegen dieser Eigentümeranschreibung nämlich Gefahr, mit politischen Ortsfraktionen der politischen Ortsgemeinde verwechselt zu werden. Die Tatsache, dass in jedem Einzelfall jeweils formuliert wurde „Fraktion … der Gemeinde Berwang“ legt den Schluss nahe, dass auch die Grundbuchanlegungskommission die „holzbezugsberechtigten Gemeinden“ gemäß Waldservituten-Vergleichsprotokoll vom 21. Oktober 1848 fälschlicher Weise als „politische Ortsfraktionen“ einstufte. Dies, obwohl der Instruktion für die Waldservituten-Ausgleichskommission jedermann leicht entnehmen hätte können, dass nicht jeder Einwohner mitberechtigt sein sollte, sondern ausschließlich jene, welche im Jahr 1847 bereits auf ein Holzbezugsrecht verweisen konnten. Nur solche Einwohner der verschiedenen Ortsteile von Berwang haben durch die Aufgabe ihrer „Beholzugsservituten“ einen Beitrag dazu geleistet, diese Liegenschaften im Zuge des Ablösegeschäftes mit dem Ärar einzuhandeln. Insofern ist es nur selbstverständlich, dass nur jene, welche einen Beitrag durch Aufgabe ihrer Rechtspositionen „wider das Ärar“ geleistet hatten, an der Ablöseliegenschaft mitbeteiligt, sprich „Mitglied der holzbezugsberechtigten Gemeinde“ als Eigentümerin der Ablöseliegenschaft waren.

 VI. Kein atypisches Gemeindegut

Bereits im Jahr 1982 hatte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 9336 sich mit dem aus Servituten-Ablösung hervorgegangenen Gemeinschaftseigentum auseinander gesetzt und diese Erscheinung vom „Gemeindegut“ (im Sinn von Eigentum der Ortsgemeinde) abgegrenzt.

Die Salzburger Landesregierung hatte zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, eingewandt, dass in Salzburg im Zuge der Servitutenablösung Waldgrundstücke nicht an einzelne Gemeindeinsassen, sondern (formell) nur an ganze Gemeinden abgetreten wurden. Es handle sich aber nicht um Gemeinde-, sondern um Gemeinschaftswälder, sodass später das Eigentum den aus den Nutzungsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaften zugesprochen worden sei. Das sei nicht gleichheitswidrig gewesen, weil die Grundflächen als Ablösung für alte Nutzungsrechte aus dem Staatswald abgetreten worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte dazu im Erkenntnis, dass aus Servituten-Ablösung entstandene Gemeinschaftsgut vom „Gemeindegut“ zu unterscheiden sei. „Entgegen der Auffassung der Sbg. Landesregierung ist daher dievon ihr beschriebene und nicht nur in Sbg. aufgetretene, […] Erscheinung, dass `die Gemeinde´ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist, nicht von den in Prüfung stehenden“ Gesetzesbestimmungen zum Gemeindegut erfasst, sondern von anderen Bestimmungen des Flurverfassungsrechts. (VfSlg 9336/1982 Pkt III. 1. Abs 2 der Entscheidungsbegründung) Aus einem historischen Vorgang der Servituten-Ablösung kann danach kein „Gemeindegut“ entstanden sein.

Erst 2011 jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung unter Berufung auf das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 bestätigt: Der Verfassungsgerichtshof wies im Erkenntnis VfSlg 9336/1983 darauf hin, dass es im Flurverfassungsrecht die Erscheinung gebe, dass eine „Gemeinde“ die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn Grundstücke in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind. In diesen Fällen erfasse der Begriff „Gemeinde“ eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze. (VwSlg 18171 A/2011 vom 30.6.2011)

Nach den Gesetzen der Logik hätten die Agrargemeinschaften im Berwangertal nie mit der Judikatur zum atypischen Gemeindegut behelligt werden dürfen. Aber das Urteil über das Waldvermögen der Agrarier im Berwangertal war offensichtlich bereits gefällt, bevor die Verfahren Fahndung nach dem atypischen Gemeindegut eingeleitet wurden. Agrarbehörde und Landesagrarsenat haben kurzen Prozess gemacht; es wurde steif und fest behauptet, dass die Gemeinschaftswälder des Berwangertales im Jahr 1848 an politische Ortsfraktionen übergeben worden seien. Mit Inkrafttreten der dt Gemeindeordnung im Oktober 1938 seien diese „Fraktionen“ aufgelöst worden. Seit damals soll die heutige Ortsgemeinde Eigentümerin sein!

 VII. „Wiedererrichtung“ der Fraktionen

a) Eine Falschbeurteilung der „holzbezugsberechtigten Gemeinden“ von Berwang liegt auch dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23. Dezember 1947 Ib-889/1-1947 zugrunde. Mit diesem Bescheid hatte die Tiroler Landesregierung die – scheinbar in Folge Einführung der dt. Gemeindeordnung aufgelösten, bis 1. Oktober 1938 in der Gemeinde Berwang bestandenen – Fraktionen Berwang, Bichlbächle, Kleinstockach, Rinnen, Brand, Mitteregg, Kelmen und Namlos, „im früheren Umfang und mit dem alten Wirkungskreis“ wiedererrichtet. Ausdrücklich wurde die Gemeinde Berwang verpflichtet, die seinerzeit bei „Aufhebung der Fraktionen“ von diesen übernommenen und noch vorhandenen Vermögenschaften und Rechte der Fraktionen wieder zurückzustellen. Hinsichtlich der der Gemeinde in der Zeit von 1. Oktober 1938 bis 31. Dezember 1947 aus den Fraktionsvermögenschaften und Fraktionsliegenschaften zugeflossenen und verbrachten jährlichen Einkünfte und Erträge wurde den Fraktionen ein Anspruch auf Erstattung aberkannt!

Als Begründung führt der Bescheid folgendes aus: „Die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1938 erfolgte Einführung der deutschen Gemeindeordnung während der nationalsozialistischen Herrschaft hatte die Aufhebung der bis dahin bestandenen Fraktionen zur Folge, wobei das Fraktionsvermögen und Fraktionsgut allgemein in die Verwaltung (!) der Gemeinde übergegangen ist. Zu einer endgültigen Verfügung über das Fraktionsvermögen und –gut und zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den ehemals berechtigten Fraktionisten sowie zur Bildung der hiebei einzurichtenden Agrargemeinschaften (!) ist es bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht gekommen…“

b) Ungeachtet eines falschen Ansatzes (Deutung der historischen Agrargemeinden als politische Fraktionen der politischen Gemeinde) sind diese Ausführungen im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung Ib-889/1-1947 vom 23. Dezember 1947 höchst bedeutungsvoll. Die Tiroler Landesregierung hatte erkannt und berücksichtigt, dass gemäß deutschem Gemeinderecht die Aufhebung der politischen Fraktionen nicht zum stillschweigenden Inkasso dieser Vermögenschaften durch die politischen Ortsgemeinden führen konnten. Ausdrücklich wird die nötige Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Ortsgemeinden und den berechtigten Gemeindegliedern über das „Gemeindegliedervermögen“ angesprochen. Ausdrücklich wird angeführt, dass diese Auseinandersetzung bei Vorliegen von agrarischen Liegenschaften durch Bildung von Agrargemeinschaften als neue Eigentumsträger von agrarischen Liegenschaften zu erfolgen hätte. Verwiesen wird auf § 16 der Angleichungsverordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 409/1938, welche Bestimmung ausdrücklich fordert, dass im Kreis der Berechtigten am Gemeindegliedervermögen – vorbehaltlich anderweitiger reichsrechtlicher Regelung – keine Änderung eintreten dürfe.

Selbst das Vermögen politischer Fraktionen, welche mit Einführung der deutschen Gemeindeordnung tatsächlich aufgelöst worden waren, fällt dementsprechend nicht als Beute nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen der politischen Ortsgemeinde anheim, sondern wäre gemäß § 16 der Angleichungsverordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 409/1938, eine Vermögensauseinandersetzung mit der politischen Ortsgemeinde unter Erhaltung des Kreises der ursprünglichen Berechtigten, sohin Bildung von Agrargemeinschaften für agrargemeinschaftliche Grundstücke, gesetzlich zwingend vorgesehen gewesen.

 VIII. Das Regulierungsverfahren

1. Die Regulierungsverfahren auf Gemeindegebiet Berwang wurden parallel für mehrere Agrargemeinschaften geführt. Diese Verfahren beweisen schlagend, dass die Agrarbehärde als gesetzlicher Richter zur Entscheidung der Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut agiert und entschieden hat. Verfahrensgegenstand war die Klärung der Eigentumsverhältnisse und die Entscheidung darüber, welches Vermögen der Ortsgemeinde zusteht und welches Vermögen der Agrargemeinschaft zusteht und mit welchem Anteil gegebenenfalls die Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlichen Vermögen beteiligt ist und mit welchem Anteil die Eigentümer der beteiligten Stammsitze.

In diesem Zusammenhang fand am 6.11.1986 im Gemeindeamt Berwang eine Besprechung statt. Die Agrarbehörde errichtete darüber folgenden Aktenvermerk, datiert vom 7.11.1986, gezeichnet von Hofrat Dr. Sponring. Darin ist unter anderem Folgendes festgehalten: „Bürgermeister Sprenger erklärt, dass der Gemeinderat mehrheitlich der Regulierung der Fraktionen dahingehend zustimmt, dass Agrargemeinschaften gebildet werden und diesen das Eigentum übertragen wird, jedoch unter der Bedingung, dass der Gemeinde ein entsprechendes Anteilsrecht eingeräumt wird. Bürgermeister Sprenger betont, dass er selbst gegen die Bildung von Agrargemeinschaften mit Eigentumsübertragung ist.

Mit Erklärung vom 28. Dezember 1992 hat die Ortsgemeinde Berwang aufgrund entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse folgende Erklärung in den Regulierungsverfahren AGM Bichlbächle, AGM Rinnen, AGM Berwang und AGM Brand abgegeben: Anlässlich der für alle ehemaligen Fraktionen stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 14. bzw 28. Oktober 1992 wurden von der Agrarbehörde Niederschriften verfasst, mit deren Inhalt sich der Gemeinderat bei der Sitzung am 18. Dezember dJ eingehend beschäftigt hat und insbesondere zu den Kundmachungen der Ediktalverfahren, an der Amtstafel verlautbart seit 9. Dezember 1992, Stellung bezogen.

Anhand einer Kopie aus dem Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1992 wird hiermit der Antrag um Berücksichtigung der Einzelnen im Beisein von Vertretern der Nutzungsberechtigten beschlossenen Änderungen und Neuerungen bei der Agrarbehörde I. Instanz eingebracht.

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um hier örtliche Verhandlungen und Lösungen handelt, die sowohl von den Vertretern der künftigen Agrargemeinschaften einerseits, als auch von der Gemeindevertretung andererseits für zweckmäßig und sinnvoll gehalten und deshalb vollinhaltlich gemeinsam getragen werden. Anlage. Der Bürgermeister

Die Anlage dazu, der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1992, lautet in den wesentlichen Punkten wie folgt: Zu Top 2: Regulierungskundmachung der Agrarbehörde unter Einforstungsrechten nach alter Übung, Abgrenzung weiterer im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Liegenschaftsteile des Gemeindegutes.

BM. Sprenger verliest die Niederschriften der am 14. und 28. Oktober dJ stattgefundenen Verhandlungen der Agrarbehörde im jeweiligen Beisein von Vertretern der Nutzungsberechtigten bzw in Anwesenheit des Bezirksforsttechnikers. Die im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Hofraumflächen und Flächen der Ortsbereiche werden nochmals anhand der Lagepläne benannt und geprüft. …

Berwang:
Vortrag der Trennung hinsichtlich Agrarflächen und der bei der Gemeinde verbleibenden Grundflächen.
Herauszutrennen sind die Hochbehälter der WVA-Berwang, der Hochbehälter der WVA-Rinnen auf berwanger Gebiet (je samt Umgebungsgrund).
Auch in Berwang müssen sämtliche Quellen, Quellstuben und Sammelbehälter aus der (den) großen Parzellen herausgetrennt und kleine Grundstücke neu gemacht werden, mit dem notwendigen Umgebungsgrund.
Gemeinderat einstimmig beschlossen:

Nun stellt der Bürgermeister zum Schwimmbadareal (Sportzentrum) die Frage, wie verhält sich die Gemeinde dazu, Betreiber der Anlage ist bekanntlich seit eh und je der Tourismusverband.
Mehrheitlich besteht die Vorstellung im Gemeinderat, dass das gesamte Schwimmbad mit Tennisplatz und Kinderspielplatz bei der Gemeinde verbleiben soll. Die Benützungsart passt besser zur Gemeinde als zur Agrargemeinschaft.
Der Gemeinderat beschließt in Anbetracht dessen mit 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Schwimmbadbereich neu parzellieren und das Eigentumsrecht bei der Gemeinde Berwang zu belassen (Gemeinderat Helmut Sprenger enthält sich im Moment der Stimme, da er seinen Ausschuss damit befassen muss, detto GV Erhard Falger als Agrarausschussmitglied).

Auch für Berwang ist festzuhalten:
Die Agrargemeinschaft ist verpflichtet, den Bestand und Betrieb, die Instandhaltung und Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Kanalisationsanlagen entschädigungslos zu dulden. Sie ist weiters verpflichtet, Grundflächen die für einen Ausbau der Wasserversorgung und für Kanalisation benötigt werden, entschädigungslos in Anspruch nehmen zu lassen.

Weiters verlangt der Gemeinderat, dass grundsätzlich Einforstungsrechte, so wie bisher, am Haus verbleiben und nicht mit Grundstücken oder einem Teil landwirtschaftlicher Grundstücke dem Besitzer wechseln. Hier muss es jedenfalls ein gesondertes Verfahren geben, wenn solches gewünscht oder vereinbart würde. Nach endgültigem Abschluss des laufenden Agrarverfahrens erscheint derartiges ohnehin ausgeschlossen, da Mitglieder Anteile an Agrargemeinschaften im Grundbuch (in der Grundbuchsanlage) ausgewiesen sein werden.
… Gemeinderat einstimmig beschlossen …

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 01.04.1987 IIIb1-1325 R/8, Fraktion Berwang; Regulierung wurde auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder der „Fraktion Berwang“ das Regulierungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Bescheidbegründung beurteilte die historische Agrarbehörde das Regulierungsgebiet ausdrücklich als ein solches gem. § 33 Abs 2 lit a TFLG (hervorgegangen aus der Tiroler Forstregulierung 1847); die Beurteilung erfolgte zu Recht unter Berufung auf das Forstservituten-Ablösungs-Vergleichs-Protokoll vom Oktober 1848. Die Willenserklärung der politischen Ortsgemeinde Berwang betreffend deren Vorstellungen zur Regulierung der Beschwerdeführerin wurde seitens der Nutzungsberechtigten akzeptiert. Entsprechend der Willenserklärung der politischen Ortsgemeinde Berwang erfolgte die Auseinandersetzung zwischen den Nutzungsberechtigten und der Ortsgemeinde, und zwar hinsichtlich der Agrargemeinschaft Berwang aufgrund des in der agrarbehördlichen Verhandlung am 14.10.1992 getroffenen Übereinkommens und der weiteren Bescheide vom 3.3.1993 sowie 2.2.1994.

Der Regulierungsplan vom 28.11.1994 IIIb1-1325 R/53 des Amtes der Tiroler Landesregierung, mit dem gem. § 37 Abs 1 TFLG 1978 über die Eigentumsrechte am Regulierungsgebiet entschieden wurde, hält dazu Folgendes fest: „Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und Agrargemeinschaft erfolgte mit den Bescheiden vom 3.3.1993 und 2.2.1994“ (Seite 8 des Bescheides unten). Konsequenterweise wurde mit diesem Bescheid über das Eigentumsrecht (im allseitigen Einvernehmen der Parteien) wie folgt entschieden: Amt der Tiroler Landesregierung 28.11.1994 IIIb1-1325 R/53 (Agrargemeinschaft Berwang) Spruch: „…Regulierungsgebiet. Das Regulierungsgebiet besteht aus den in EZ 102 vorgetragenen Grundstücken. Diese sind agrargemeinschaftliche Grundstücke und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Berwang. Die Agrargemeinschaft Berwang ist Miteigentümerin zur Hälfte an den in EZ 355 vorgetragenen Grundstücken; Eigentümerin des zweiten Hälfteanteils ist die Gemeinde Berwang.“

Dieser Bescheidspruch ist eindeutig; mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Berwang Eigentümerin ist; gem. § 14 Agrarverfahrensgesetz entfaltet dieser Bescheid Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitswirkung vergleichbar einem gerichtlichen Feststellungsurteil. Rechtskräftig ist damit festgestellt:
a) die Agrargemeinschaft Berwang war und ist Eigentümerin des Regulierungsgebietes
b) die politische Ortsgemeinde Berwang war und ist nicht Eigentümerin des Regulierungsgebietes
c) die historische Grundbuchseintragung, lautend auf „Fraktion Berwang“ ist dahingehend zu lesen, dass unter dem Begriff „Fraktion Berwang“ eine nicht regulierte Agrargemeinschaft zu verstehen ist.

Die Agrarbehörde hat in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Richter über das Gemeindegut nicht nur über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet entschieden; unter einem wurde über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Agrargemeinschaft entschieden und dazu folgendes von der Behörde festgestellt: Die Ortsgemeinde Berwang hat ein Anteilsrecht von 25%; die weiteren Anteile, 75% insgesamt verteilen sich zu gleichen Teilen auf die Eigentümer von 46 Liegenschaften, welche im einzelnen rechtskräftig festgestellt werden.

Dass es sich dabei um aliquote Anteilsrechte vom Ganzen handelte, die festgestellt wurden, zeigt unwiderlegbar folgende rechtskräftige Entscheidung zum Inhalt und Umfang der Anteilsrechte: „Die Mitglieder der Agrargemeinschaft Berwang nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen und Erträgnissen im Verhältnis ihrer Anteilsrechte teil; in diesem Verhältnis sind auch die gemeinsamen Lasten zu tragen.“ (Bescheid vom 28.11.1994 IIIb1-1325 R/53 der Tiroler Landesregierung „Regulierungsplan“).

 VIII. „Fraktion Brand der Gemeinde Berwang“

Die Regulierung des Vermögens der ehemaligen „holzbezugsberechtigten Gemeinde Brand“ (auf dem Gebiet der politischen Ortsgemeinde Berwang) wurde von den 13 Nutzungsberechtigten erst mit Eingabe vom 17. Juni 1985, sohin nach dem Bekanntwerden des Erkenntnisses VfGH Slg 9336/1982 eingeleitet. Weil die politische Ortsgemeinde Berwang die Zustimmung zur Übertragung des Eigentumsrechtes verweigerte, entschied die Agrarbehörde I. Instanz beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 4. September 1985 IIIb1-170 R/22 über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet und stellte fest, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Brand stehe. In der Begründung geht dieser Bescheid richtigerweise davon aus, dass es sich bei dem im Grundbuch angeschriebenen Eigentumsträger keinesfalls um eine politische Ortsfraktion der politischen Ortsgemeinde Berwang handle, sondern um eine nicht regulierte Agrargemeinschaft. „Fraktion Brand“ – wie im Grundbuch ursprünglich angeschrieben, sei demnach zu lesen als „Nachbarschaft Brand“.

Zu dieser Erkenntnis gelangte das Amt der Tiroler Landesregierung ohne Verwendung der seinerzeitigen Instruktion für die Tätigkeit der Forstservituten-Ablösungs-Kommission vom 1. Mai 1847, welche schlagend die Zusammensetzung der holzbezugsberechtigten Gemeinden als Empfänger von Ablöseliegenschaften beweist: Die Eigentümer von Grund und Boden die 1847 Holznutzung über die Dauer der Verjährungsfrist hinaus nachweisen konnten, nicht jedoch die „Neubauten“. Aus diesem strikt begrenzen Mitgliederkreis der seinerzeitigen „holzbezugsberechtigten Gemeinde“ ergibt sich als selbstverständlich, dass die „Fraktionswälder“ eine Ablöseleistung nur für die Gruppe der Holzbezugsberechtigtenm waren. Gemeinderechtlich liegt „Klassenvermögen“ gemäß § 26 prov. GemG 1849 bzw. Klassenvermögen gem. § 12 TGO 1866 vor, das streng vom Eigentum der politischen Ortsgemeinde oder allfälligen Bestandteilen derselben (politischen Fraktionen) zu trennen war.

 IX. Enteignung der Nachbarschaften

Aufgrund der historischen Entscheidungen der Agrarbehörde waren die Agrargemeinschaften des Berwangertales Eigentümerinnen im Rechtssinn, insbesondere im Sinn des Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK.
Und die  geschichtliche Betrachtung zeigt, dass die Entscheidungen der Agrarbehörde richtig waren: Die so genannten „Fraktionsliegenschaften“ im Berwangertal waren Eigentum der jeweiligen Nachbarschaften; der Begriff „Fraktion“, wie diesen die Grundbuchanlegung  am Ende des 19. Jahrhunderts verwendet hat, bezeichnete demnach eine Nachbarschaft. Diese Fakten interessieren jedoch niemanden!

Mit Landesgesetz vom 30.06.2014 LGBl. Nr. 70/2014, in Kraft getreten am 1.7.2014, wurde allen „Fraktionsagrargemeinschaften“ des Berwangertales das Eigentum am Regulierungsgebiet und an allen damit verbundenen Vermögenswerten entzogen. Dieses Eigentum wurde durch den Landesgesetzgeber in eine Sonderform des öffentlichen Eigentums verwandelt – “atypisches Gemeindegut” genannt. Dieses „atypische Gemeindegut“ ist nur dem Buchstaben nach ein Eigentum der Agrargemeinschaft; der Sache nach wurde dieses Gut in ein Staatseigentum verwandelt und einer Staatsverwaltung unterstellt. Der Staat verfügt nunmehr über dieses Eigentum im Wege von „Substanzverwaltern“, die dem Gemeinderat weisungsgebunden sind und der Staat zieht den Nutzen daraus. Alle Verfügungsbefugnisse über dieses Eigentum und die Erträgnisse daraus stehen dem Staat zu. Die von den Mitgliedern gewählten Organmitglieder, der Obmann und der Ausschuss, wurden jeder Verwaltungs- und Vertretungskompetenz beraubt.

Per 01. Juli 2014 waren die Gemeinschaftskasse, alle Konten der Agrargemeinschaft und die Sparbücher, alle Schlüssel und Verwaltungsunterlagen an den Bürgermeister als Staatskommissar (= Substanzverwalter) auszuliefern. Eine in der Praxis relevante Restzuständigkeit der gewählten Agrargemeinschaftsorgane besteht nicht.Anders als ein Sachwalter, der im Interesse eines Geschäftsunfähigen handeln muss und den Nutzen des Geschäftsunfähigen befördert, handelt der Substanzverwalter nicht zum Nutzen der bisherigen Anteilsberechtigten, der Antragsteller. Zweck und Ziel der Tätigkeit eines Substanzverwalters ist es, den Nutzen und die Erträgnisse aus dem Eigentum, die Mieten, Pachten und Verkaufserlöse dem Staat, konkret der Ortsgemeinde zuzuwenden. Nach formellem Recht ist der Substanzverwalter zwar ein Organ der Agrargemeinschaft; dieses Organ handelt jedoch nicht im Interesse der Agrargemeinschaft. Als „implantiertes Staatsorgan“ soll er den Nutzen aus dem ursprünglichen Gemeinschaftsgut dem Staat zuwenden! Obwohl neben dem Substanzverwalter die Organisation der nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen blieb, wurden keinerlei Einnahmen für eine Gemeinschaftsorganisation der Mitglieder gewidmet. Zur Förderung eines Gemeinschaftszweckes der Mitglieder gibt es keine Mittel mehr.

Den Mitgliedern der Agrargemeinschaften wurde die „Substanz“ ihres Anteilrechtes entzogen; in der Vollversammlung entscheidet der Staatskommissar (= “Substanzverwalter“); das Recht auf Beteiligung an Überschüssen bzw Gewinnen ist abgeschnitten; ebenso die Möglichkeit zur Aufteilung oder Nutzung des Eigentums der Agrargemeinschaft. Geblieben ist den Mitgliedern lediglich ein diffuses Recht auf Deckung eines „historischen Hof- und Gutsbedarfes“ nach Holz und Weide in Form von Naturalleistungen, für welche ein konkreter Bedarf im Einzelfall nachzuweisen ist; unter bestimmten Umständen sollen diese Rechte der „Ausregulierung“ unterliegen. (§ 54 Abs. 6 TFLG 1996).

In Konsequenz steht den enteigneten Agrargemeinschaften bzw den Mitgliedern dieser Agrargemeinschaften Enteignungsentschädigung zu. Im Fall der Agrargemeinschaft Berwang sind das EUR 21,738.807,00 (einundzwanzig Millionen siebenhundertachtunddreißigtausend 807,00 EURO). Hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 21,053.452,– wurde eine Ersetzungsbefugnis derart eingeräumt, dass auf diesen Betrag sofort verzichtet wird, wenn die politische Ortsgemeinde auf das behauptete Substanzrecht am Agrargemeinschaftsgrund verzichten würde.

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Das Vergleichsprotokoll, Anhang 1

Vergleichs-Protocoll

welches von Seite der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission mit der Gemeinde Berwang im kk Landgerichtsbezirke Reutte am 21. Oktober 1848 aufgenommen wurde.[1]

Gegenwärtige

 

Von Seite der GemeindeDie BevollmächtigtenJoh. BerktoldJoh. SprengerAnt. WechnerJos. KochAlois SchwarzStephan GräßleMich. SinigerMartin RhainstadlerJos. KochPaul FuchsJohann FuchsJos. Hosp Von Seite des k.k. Aerar’sDer k.k. BergrathHerr Gottlieb Zöttlals einstweiliger Leiter der k.k.Waldservituten-Ausgleichungs-Kommißiondann die KommißionsgliederHl [=hochlöblicher] Jakob Gaßerk.k. Gub. SekretärHl Georg Kinkk.k. Land- u. Kriminal UntersuchungsrichterHl Ant. JaniczekAushilfsreferent der k.k. tirol. KammerprokuratorHl Moritz von Kempelenk.k. Berg- u. Salinendirections-Sekretär Aktuar der Kommißion

 

[Hier eingelegt ist die Abschrift der Vollmacht, unten, Anhang 2]

 

In Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 6ten Februar 1847, kundgemacht mit h. Gubernial-Erlasse vom 11ten April 1847 Z. 9357 ist mit den laut des beigehefteten Protokolles vom 30ten November 1847 bevollmächtigten Gemeinde-Repräsentanten der nachstehende

 Vergleich

abgeschlossen worden.

Erstens: Ueberläßt das k.k. Aerar mit Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne Gewährleistung wider dieselben der Gemeinde Berwang in das volle Eigenthum:a die weiter unten beschriebenen Wälderb die landesfürstlichen Freien (öde Gründe), welche sich zerstreut zwischen den Höfen, in und um die Dörfer u. Weiler dann an den Wegen befinden, und nicht zum unmittelbaren Gebrauche des k.k. Aerars dienen. Jedoch ist die Frage, welche von diesen Freien zum Gebrauche des k.k. Aerars dienen, ehe sie von der Gemeinde auf eine andere Art, als zur Weide benützt werden dürfen, von der Montanbehörde zu entscheiden.
Zweitens: Die Ausübung der Weide in den der Gemeinde überlassenen Waldungen und der Bezug der Alpennothdurft für die in, oder an denselben dann in Staatswaldungen liegenden, Wem immer gehörigen Alpen, hat nach der bisherigen Uebung fortzubestehen.
Drittens: Die Ausübung der Weide wird der Gemeinde auch in den vorbehaltenen Staatswaldungen nach der bisherigen Uebung jedoch ausschließlich jeden fremden Viehes, dann der Ziegen, Schafe und Pferde, und mit Beschränkung auf jenen Viehstand, welchen die Gemeinde auf ihren eigenen Gütern zu überwintern vermag, gegen Beobachtung der jeweiligen forstpolizeilichen Bestimmungen, und gegen dem fernerhin gestattet, daß die Gemeinde keine eigenmächtige Schwendung der Weideplätze vornehmen, das Aerar in dem Forstkultursrechte, und überhaupt in dem Befugnisse, seine Waldungen beliebig zu benützen, nicht beeinträchtigen, sowie auch wegen des ihr allenfalls entgehenden Weidegenusses keine Entschädigung fordern dürfe.
Viertens: Verpflichtet sich die Gemeinde Berwang für den Fall, als sie früher oder später aus den ihr gegenwärtig in das Eigenthum überlassenen Waldkomplexen einen Ueberschuß an Holz erübrigen sollte, diesem dem k.k. Aerar zum Vorkaufe anzubieten.
Fünftens: Die von dem k.k. Aerar über das Pechklauben, Saamen sammeln, und andere derlei Nebennutzungen in den an die Gemeinde überlassenen Wäldern mit Privaten bereits abgeschlossenen Pachtverträge bleiben in der Art aufrecht, daß die Gemeinde von dem Tage der Verfachung dieser Vergleichs-Urkunde in die Rechte und Verbindlichkeiten des k.k. Aerars, als Verpächters trit[t].
Sechstens: Sollen die der Gemeinde überlassenen Waldungen mit Dazwischenkunft des k.k. Landgerichtes, und des k.k. Forstamtes, dann aller Anrainer, nach der hochortigen Genehmigung dieses Vergleiches, ungesäumt auf Kosten der Gemeinde vermarkt und hierüber Vermarkungs- und Grenzrevisions-Protokolle errichtet werden, welche diesem Vergleiche als wesentliche Bestandtheile desselben nachträglich beizulegen sind, und als solche keiner weiteren Ratifikation unterzogen werden sollen, indem diese schon durch die höhere Genehmigung des vorliegenden Vergleiches als ertheilt zu betrachten [sind.] Die für die Abmarkung der Gemeinde-Waldungen von den vorbehaltenen Staatswäldern auflaufenden Kosten sind von der Gemeinde und dem k.k. Aerar je zur Hälfte zu tragen.
Siebentens: Leistet die Gemeinde Berwang für sich und sämmtliche Gemeindeglieder auf alle ihr von der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission nicht ausdrücklich vorbehaltenen Nutzungen und Bezüge, also auch auf das Streumachen, Grasmähen, u.s.w. in den vorbehaltenen Staatswäldern sowohl, als aus den. anderen Gemeinden überlassenen Wäldern feierlichst Verzicht.
Achtens: Der gegenwärtige Vergleich ist für die Gemeinde Berwang gleich nach dessen Fertigung bindend, während die k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission sich die Ratifikation des hohen Finanzministeriums[2] vorbehält, wobei festgesetzt wird, daß die der Gemeinde zugedachten Waldungen erst von dem Tage der nach der obigen Vermarkung zu erfolgenden Vergleichs-Verfachung als Gemeinde-Eigenthum zu behandeln sind.
Neuntens: Die vergleichenden Theile ermächtigen sich wechselseitig zur Erwirkung der Verfachung dieser Vergleichs-Urkunde.
Zehntens: Die in das Eigenthum der Gemeinde Fraction Stokach übergehenden Wälder sind folgende:der Kampwald W. B. N. 270der Hochbrandwald W. B. Nro. 269.Diese beiden Wälder gränzen1. an das Bichelbacher Waldmark2. an den Bühnbach3. an das Bichlbacher Thal4. an Bergmähder.der Rautz- u. Wiesbannwald W. B. N. 271.Derselbe liegt zwischen den Kohlgruben – Rinner u. den Stokacher Wäldern.
Elftens: Die Gemeindefraction Bichlbächle erhält in das Eigenthum:den Bichelbächler Bannwald W. B. N. 268den Rastalpwald W. B. N. 267.Diese beiden Wälder liegen zwischen dem Bichlbachnerthale u. den Bichlbache, den Gütern u. Mähder[n].
Zwölftens: Die Fraction Gröben erhält in das Eigenthumden [unleserlich] und Schrofeneck-Wald W. B. N. 266, welcher an beiden Seiten des Alpthales gelegen ist u. theils an den Bichlbacher [unleserlich]bodenwald mittels Marksteinen, theils an Mähder gränzt.
Dreizehentens: Die Fraction Berwang erhält in das Eigenthumden Stihleithenwald W. B. N. 265den Finsterthälerwald W. B. N. 264den Bernbandwald W. B. Nro. 263den Bigele- u. Sandgrubenwald W. B. Nro. 262.Diese vier Wälder gränzen:1. an das Bichelbacher-Waldmark2. an das Hochgebirg,3. an das Rinner Waldmark mittels Zaun,4. theils an Felder, theils an den nach Rinnen führenden Weg.Den Rothmoos- u. Rastwald W. B. Nro. 261 welcher gränzt:1. an den nach Rinnen führenden Weg,2. an das Rinner Waldmark,3. an Mähder,4. an Gütter.Außerdem erhält noch die Fraction Berwang in das gemeinschäftliche Eigenthum mit der Fraction Gröben nach Verhältniß ihrer Feuerstätten Jenen Theil des Schönbichlwaldes W. B. N. 242 welcher dem Rothleche zuhängt.
Vierzehentens: Die Fraction Rinnen erhält in das Eigenthumden Brandwald W. B. Nro. 258den Bannwald W. B. Nro. 259Diese beiden Wälder gränzen:1. an das Hochgebirg2. an das Reutener Waldmark, u. den hinteren Reuchälples Wald.3. an den Rothlech4. an das Berwanger Waldmark u. Güterden Grünewald W. B. N. 257.derselbe gränzt:1 u. 2 an das Reutener-Waldmark3. an den Rothbach und Mähder4. an den Rothlech.den Hebeleswald W. B. N. 256 welcher gränzt:1. an den Rothbach2. an den Brander Hebele-Wald3. an das Hochgebirg4. an das Rothbachthal.den Reißeigwald W. B. Nro. 260 gränzend:1. an das Berwanger Waldmark2. an den nach Rinnen führenden Weg3. u. 4. an Güter und Mähder.
Fünfzehentens: In das Eigenthum der Fraction Brand mit Anrauth übergehen folgende Wälder:der Bildwald W. B. Nro. 255der Bannwald W. B. N. 254.Diese beiden Wälder gränzen:1. an das Rinner Waldmark2. an den Rothlech3. an das Brander- oder Mitteregger Thal4. an Mähder.der Brander Hebeleswald W. B. N. 252.der Fichtwald W. B. Nro. 253.Diese beiden Wälder gränzen:1. an den Rothlech2. an den Rothbach3. ans Hochgebirg und Mähder4. an den Kelmer RinnerHinsichtlich des eben angeführten Fichtwaldes, der in der Gemeinde auch Hebeleswald genannt wird, überträgt des k.k. Aerar das ihm mittels landgerichtl. Protokolles vom 7. Jänner 1836 eingeräumte Holzabtriebsrecht an die Gemeinde Fractionen Berwang und Gröben.der Knodenwald W. B. N. 251Derselbe liegt zwischen der Kelmer Maiswaldung und dem Mitteregger Knodenwalde, und gränzt nach oben an das Hochgebirg, nach Unten an den Gringleichbach.
Sechzehentens: Die Gemeindefraction Mitteregg erhält in das Eigenthumden Schliernwald W. B. Nro. 245den Knoderwald W. B. N. 246den Hansenebene- oder Subwald W. B. N. 247den Bann- oder Schlisserlwald W. B. Nro. 248den Mederwald W. B. N. 249den Mühlwald W. B. N. 250.Diese sechs Wälder gränzen:1. theils an das Schifferthal, theils an den Brander Knodenwald2. an das Hochgebirg u. Mähder,3. theils an das Grießthal, theils an das Gröberthal,4. an das Hochgebirg.der Setteles- und Althütteles-Wald W. B. Nro. 244Derselbe gränzt1. an den Wildkarbach2. an das Hochgebirg3. an den Rothlech4. an den SchliernwaldAußerdem wird der Fraction Mitteregg aus dem vorbehaltenen Gröber Staatswalde der unentgeltliche Bezug von Lärchstämmen für den Haus- und Guts-Baubedarf zugesichert.
Siebzehentens: Die Fraction Kelmen erhält in das Eigenthumden Birchnwald W. B. N. 235den Fichtwald W. B. N. 236den Eckwald W. B. N. 237den Hocheckwald W. B. No. 238den Rein- u Hebeleswald W. B. N. 239Diese Wälder liegen zwischen dem Namloser u. dem Brander Waldmark u. gränzen nach oben an das Hochgebirg u. Mähder, nach Unten an Güter u. den Weg.den Rothmooswald W. B. N. 233den Mühlwald W. B. N. 234.den Maiswald W. B. Nro. 240.Diese drei Wälder liegen zwischen dem Namloser- u. Brander Waldmark, und gränzen nach oben an das Hochgebirg, nach Unten an Kelmer Güter, den Weg u. an den Grinzlingbach.
Achtzehentens: Die Fraction Namlos erhält in das Eigenthumden Rebmaiswald W. B. N. 226den Kaglwald W. B. N. 227den Langeckwald W. B. Nro. 228den Borbeleswald W. B. N. 229.Diese Wälder gränzen:1. an das Riglthal2. an den Stangechbach3. an das Kelmer Waldmark4. an das Hochgebirg.den Klausenwald W. B. N. 225die Schritzermaiswaldung W. B. N. 224den Munchlewald W. B. Nro. 223.Diese drei Wälder gränzen:1. an die Fallerschen Mähder,2. an die Dreimaiswaldung mittels des Dreithales,3. an das Hochgebirg,4. an den Brenntbach.den Sulzeckwald W. B. Nro. 230.den Lärchwald W. B. Nro. 231den Rothmooswald W. B. N. 232den Kößlwald W. B. Nro. 221.

Diese Vier Waldungen gränzen:

1. an das Rudnigerthal

2. an das Hochgebirg u. Mähder,

3. an das Kelmer Waldmark,

4. an den Brennt- und an den Mühlbach und Güter.

Neunzehentens: Alle übrigen hier nicht außgeführten im Gemeindebezirke Berwang gelegenen Wälder werden für das k.k. Aerar als Eigenthum vorbehalten.
Zwanzigstens: Bleibt das Recht zum Holzbezuge für die auf Wiesmähdern, sie mögen wem immer gehören, befindlichen Heupillen, Zeunen u. [unleserlich] aus den mit diesem Bezuge belasteten Wäldern aufrecht bestehen.
Einundzwanzigstens: Das Lf. Trifthocheitsrecht bleibt für das k.k. Aerar auf dem Rothlech u. seinen Seitenbächen dann auf dem Brennt- oder Stangenbach vorbehalten. Die Ausübung der Triftberechtigungen wird sich nach den in dieser Beziehung zu erlaßenden forstpolizeilichen Bestimmungen zu richten haben.

 

Zur Urkunde deßen folgen die Unterschriften der Vergleichenden Theile unter Beidrückung der Sigille. Geschehen bei dem k.k. Landgerichte Reutte am 21. Oktober [1]848.

[Unterschriften]

Vorstehendes Vergleichsprotokoll wird von Seite des k.k. Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen hiermit bestätiget.

Wien am 15. October 1849.  [Unterschrift Thinnfeld]

(aus Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 144 ff)

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Anhang 2, das Vollmachtprotokoll

TLA Innsbruck, Verfachbuch Reutte, 13.11.1852, fol. 931.

Geschehen zu Rinnen den 30ten November 1847

Vor dem k.k. Landgerichtsadjunkten Klattner. act. Alber.

Die vorgetragene Gemeinde Berwang aus mehreren Fraktionen bestehend hat nach dem anruhenden Wahlprotokolle vom heutigen Tage zu den Verhandlungen, welche die k.k. Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols zu pflegen hat, in voller Versammlung folgende zwölf Vertreter gewählt:

[es folgen die 12 Namen, siehe Anhang 2]

Auf Grund des h. Hofkanzleidekretes vom 29. Juni dJ. Z. 16413 des h. Gubernialauftrages vom 10. Juli dJ. Z. 16413 u. kreisämtl. Eröffnung vom 19. Juli dJ. Z. 6457 Forst ertheilen nun heute die unten gefertigten Gemeinde Glieder für sich und ihre Erben den genannten 12 Vertrettern, welche vereint mit den Mandanten vermöge des allegirten Wahlprotokolles über den Gegenstand der Frage deutlich und klar schon unterrichtet worden sind die

Vollmacht

Sie Gemeinde in ihren Fraktionen resp. sie Gemeindeglieder bei den Verhandlungen, welche die k.k. Commißion zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols nach dem allerh. Willen Sr. k.k. Majestät hinsichtlich der Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge auch hinsichtlich sonstiger Rechte zu pflegen hat, u. bei den diesfälligen Ausgleichungen, insbesondere in Bezug der Beholzungsservitut, des Weidebefugnißes des Grasmähens oder Grasausraufens, des Pechklaubens u.s.w. ohne alle Beschränkung nach bestem Wissen und Gewissen zu vertretten, diesfalls etwa nothwendig werdende entgeldliche oder unentgeldliche Waldeinlösungen, entgeldliche od. unentgeldliche Waldveräußerungen unter beliebigen Bedingungen einzugehen, oder andere entgeldliche Servitutsverträge gleich unbeschränkt abzuschließen, Prozesse anhängig zu machen und durch alle Instanzen durchzuführen, Eide aufzutragen, anzunehmen oder zurückzuschieben, Vergleiche zu schließen, Kompromiße einzugehen, Rechte unentgeldlich aufzugeben, Vermarkungen in Waldungen und anderen Grundflächen vorzunehmen, kurz sie Gemeinde Glieder bei allen Verhandlungen ohne Ausnahme unbeschränkt zu vertretten, welche der belobten Servituten Ablösungskommißion nach der Instruktion dat Wien 1. Mai 1847 Z. 15314/892 obliegen und allenfalls durch etwa noch nachfolgende Instruktionen zur Pflicht gemacht werden sollten. Sie Gemeindeglieder ertheilen den 12 Vertrettern das beliebige Substitutionsbefugniß und versichern sie noch überdieß der vollen Genehm- und Schadloshaltung.

Dieses Ermächtigungsprotokoll wird von der gesamten Gemeinde zur Bestättigung und von den 12 Vertrettern mit dem ausdrückl. Beisatze eigenhändig unterzeichnet, daß sie Vertretter nach ihrer Pflicht und Vollmacht im Interesse der Gemeinde handeln werden.

[Es folgen die Namen der 50 Unterzeichner.]

Commißionelle Fertigung

Plattner mp Adj.

Alber mp

Daß gegenwärtige Abschrift der Original Vollmacht gleichlautend ist, wird hiemit bestätigt. K.k. Land- u. Crim. Unt. G[er]icht Ehrenberg. Reutte am 24t 8ber 1848 [Stempel und Unterschrift]

(aus Gerald Kohl, Die Forstservitutenablösung im Rahmen der Tiroler Forstregulierung 1847, in: Die Agrargemeinschaften in Tirol, 144 ff)

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Anhang 3, Hofkanzleidekret vom 29. Juni 1847

Ministerialdekret 20968/1216 und 48, AVA Wien, Hofkanzlei 20968/1847

Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei.

Mit dem Berichte vom 22. vorigen Mts Zhl 12460 hat das Gubernium über Anregung des Vorstandes der Forstservituten Ablösungs Kommission Freiherrn von Binder den Antrag gestellt, daß die Herbeiführung der dießfälligen Abfindungen mit den Gemeinden durch von sämmtlichen Gemeindegliedern gehörig zu wählende Bevollmächtigte geschehen, die Zahl der letzteren aber bei größeren Gemeinden auf sechs, bei kleineren auf drei Personen festgesetzt werden sollte.

Ueber diesen Bericht wird dem Gubernium im Einverständnisse mit dem k.k. Hofkammer Präsidium unter Rückschluß der Beilage erwiedert, daß man bei der Wichtigkeit des in Frage stehenden Ablösungs Geschäftes und mit Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen, dann um künftigen allfälligen Anständen so viel wie immer thunlich vorzubeugen, endlich mit Rückblick auf den Absatz der der A.h. Entschließung von 6. Februar l. Jhs. die Vornahme der Gesammt-Verhandlungen zum Behufe der Forstservituten Ablösung mit von den Gemeinden, auf die von dem Gubernium beantragte Weise zu wählenden Bevollmächtigten nur unter folgenden Bedingungen zu genehmigen findet.

  1. daß jene Gemeindeglieder, welche bei dem Akte der Bevollmächtigung nicht intervenieren, in Absicht auf die Wahl der bevollmächtigten Personen, und auf den Zweck der Bevollmächtigung als dem Willen der Mehrzahl der Vollmachtgeber beigetreten erachtet werden.
  2. daß die Bevollmächtigten aus den betreffenden Gemeinden selbst, und zwar bei größeren Gemeinden in der Zahl von 12 (zwölf) bei kleineren aber in der Zahl von mindestens 6 (sechs) und höchstens 9 (neun) Individuen genommen werden und die Feststellung des Begriffes von großen und kleinen Gemeinden zu diesem Behufe nach den dortlandes bestehenden Verhältnissen von dem Gubernium erfolge, endlich
  3. daß wenn mit den dergestalt gewählten Bevollmächtigten eine Ausgleichung nicht zu Stande käme, der Forstservituten Ablösungs Kommission die individuelle Berufung der Servitutsberechtigten oder mit Gnadenbezügen betheilten Gemeindegliedern vorbehalten bleibe, und dann über die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Abfindung die Stimmen der Mehrheit der a Servitutsberechtigt oder b eher mit Gnadenbezügen betheilt anerkannten Gemeindeglieder für die ganze Gemeinde bindend erscheinen, die formellen Vergleichs Abschlüsse aber in diesem Falle, wo dieselben nicht mit den Bevollmächtigten, sondern unmittelbar mit der Mehrzahl der Gemeindeglieder zu Stande kamen, von ebendieser Mehrzahl gefertiget werden sollen.

Hierauf ist das Entsprechende zu verfügen. Von der k.k. vereinigten Hofkanzlei, Wien, am 29. Juni 1847 [Unterschrift Pillendorff]

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MP