Der Ortsgemeinde Mieming sollen alle Substanzrechte an der Seebenalpe gehören! Und das, obwohl die Richter des Kaisers es waren, die im Jahr 1912 entschieden haben, dass ein Eigentum der Agrargemeinschaft vorliegt. Dann wären ja die kaiserlichen Richter von 1912 die Diebe am Gemeindegut!“

 

 

Einleitung:

Es gehört schon eine Portion Unverfrohrenheit dazu, einen „Raub am Gemeindegut“ zu unterstellen, wenn eine Agrargemeinschaft zu 100% zur Zeit der Monarchie von den Beamten des Kaisers reguliert wurde.

Im Fall der Seebenalpe in Mieming wurde das Grundbuch aufgrund des Regulierungsplanes des k.k. Lokalkommissars für agrarische Operationen vom 23. November 1912 No 438/9, bestätigt mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationern vom 21. Februar 1917 Zl 105/1e aB, richtig  gestellt. Seit dem Jahr 1912 (!) war die Agrargemeinschaft (AGM) Seebenalpe als wahre Eigentümerin unbestritten.

Die Beamten des Kaisers hatten ermittelt, dass die AGM „Gemeinschaftsalpe-Seeben“ Eigentümerin der Alpe ist und nicht die „Ortschaft Untermieming und Fiecht“.  In Konsequenz wurde die „Agrargemeinschaft Gemeinschaftsalpe Seeben“ als wahre Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das war vor 100 Jahren.

100 Jahre später kommt die Tiroler Agrarbehörde und diese unterstellt einen offenkundig verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum der Ortsgemeinde Mieming! Die kaiserlichen Richter hätten offenkundig falsch entschieden!(?) Die Seebenalpe sei deshalb ein Substanzrecht der Ortsgemeinde Mieming.

In Konsequenz haben die Stammsitzeigentümer von Untermieming und Fiecht ihre Eigentumsrechte am Almboden und dem Sennhaus verloren. Wie im Mittelalter hat ein neuer Grundherr das Sagen. Aus Eigentümern wurden Bittsteller am „Gemeindegut„. Die Uhren wurden um 300 Jahre zurückgedreht.

Ein solcher Eingriff in ein seit 100 Jahren rechtskräftiges Verfahren ist mit dem üblichen „Gemeindeguts-Irrsinn“ nicht mehr erklärbar. Offensichtlich geht es der Agrarbehörde bei solchen Entscheidungen nur mehr darum,  den Schein zu wahren! Keine Agrargemeinschaft in Mieming darf verschont werdern. Anderenfalls, so fürchtet man offensichtlich, könnte das gesamte Enteignungskonstrukt zusammen brechen.

Und aus diesem Grund wird in der Tiroler Agrarbehörde und beim Tiroler Landesverwaltungsgerichtshof alles ignoriert, was für ein Eigentum der jeweiligen Nachbarschaft sprechen würde. Maßgeblich ist alleine das Ziel: Es muss unter allen Umständen ein Substanzrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt werden. Die juristische Methode ist Willkür!

Die offenkundige Tatsache, dass eine „Fraktion“ oder eine „Ortschaft“ zu Zeiten der Grundbuchanlegung nichts anderes bedeutete als eine „Nachbarschaft“ („Fraktion“ = eine Agrargemeinschaft), dieser Gedanke hat im Enteignungsprogramm der Tiroler Landesregierung keinen Platz!

Ebenso wenig hat darin Platz eine substanzierte Auseinandersetztung mit dem historischen Verständnis des Begriffs „Gemeinde“ oder damit, warum nur in Tirol  als einzigen Kronland der Monarchie ein „Fraktionengesetz“ geschaffen wurde.

 

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Die Seebenalpe liegt am Mieminger Hochplateau, durch das Gaistal vom Wettersteingebirge getrennt, östlich von der Sonnenspitze in der Katastralgemeinde Mieming, Gerichtsbezirk Silz, in einer Seehöhe von 1580 m bis 2200 m. Die Alpe liegt meist ober Holz, nach Osten und Nordosten ist sie abgedacht und diese muss als Hochalpe betrachtet werden.
Das Eigentumsgebiet dieser Alpe umfasst folgende Grundparzellen der Katastralgemeinde Mieming: 9536/1 Alpe 136,5206 ha, 9537 Drachensee, 9538 Unter-See, 9535/3 unproduktiv, gesamt rund 890 ha. Auf Grundparzelle 9536/1 (Alpe) befindet sich noch die Enklave Grundparzelle 9536/2 Coburger Hütte, Eigentum der Sektion Coburg, Deutscher Alpenverein.

Bildergebnis für Seebenalpe

Die zur Seebenalpe gehörige Alpenbaulichkeiten befinden sich nicht auf den Eigentumsparzellen in der KG Mieming, sondern auf einer Servitutsfläche in der KG Ehrwald. Eigentümerin der Servitutsfläche war seinerzeit die „Gemeindefraktion Oberdorf-Ehrwald“, heute „Gemeindegutsagrargemeinschaft Ehrwald-Oberdorf“. Die Alpsgebäude stehen auf den Grundparzellen 604 und 605, Katastralgemeinde Ehrwald.
Diese Form der Fremdgrundbenützung im Verhältnis zweier Agrargemeinschaften war bereits im 19. Jahrhundert näher behördlich entschieden worden: Die Verhältnisse regelt die Servituten-Regulierungs-Urkunde vom 21. September 1867 No 16.382/731, wonach die „Fraktion Untermieming mit dem Weiler Ficht“ (das ist in Wahrheit die Agrargemeinschaft Seebenalpe) auf den dort angeführten, der „Gemeinde-Fraktion Oberehrwald“ gehörigen, in der Katastral-Gemeinde Ehrwald gelegenen Grundparzellen, servitutsberechtigt ist; dies zur Weide sowie zur Haltung von Alpsgebäuden.

 

Übersicht:
Räuberische kaiserliche Behörden?
Agrarische Operation Seebenalpe
1910: Landeskommission entscheidet
Was qualifiziert die „Fraktionsalpe“ Seeben?
Der Generalakt vom 23.11.1912
Das Grundbuchgesuch vom 21. April 1921
Der Regulierungsplan 1952
Gemeindegutsirrsinn auf der Seebenalm

Abstract:

Was mussten sich die Agrarier nicht alles anhören: Alt-Landeshauptmann Eduard Wallnöfer hätte die Agrarjuristen angestiftet, den politischen Ortsgemeinden das Gemeindegut zu stehlen und ähnliche Dummheiten.

Als die Verkünder solcher Fake-news nicht länger ignorieren konnten, dass auch in der Zeit der NS-Herrschaft in Österreich „Fraktions- und Gemeindegut“ in Agrargemeinschaften reguliert wurde, wurde dumm-dreist verkündet, die Regulierung von Fraktions- und Gemeindegut in Agrargemeinschaften sei eine NAZI-Methode.

Die Regulierung der Fraktionsalpe Seeben durch kaiserliche Behörden in den Jahren 1910 bis 1917 entlarvt derartiges Geschwätz.

Reguliert mit Rechtsakten aus den Jahren 1912 und 1917 – eine Tiroler Besonderheit! Im Kampf gegen den „Gemeindeguts-Irrsinn“ hat selbst das nichts genützt:

Offensichtlich müssen die Behörden des Kaisers die kaiserliche Ortsgemeinde Mieming schon in den Jahren 1912 und 1917 bestohlen haben! So vermuten das jedenfalls die Tiroler Behörden heute, die Tiroler Agrarbehörde (2011) und der Landesagrarsenat (2012).

Die Tiroler Behörden haben ein „atypisches Gemeindegut“, dh: Substanzrecht der Ortsgemeinde Mieming, festgestellt; die Grundbesitzer von Untermieming wurden kurzerhand enteignet. „Kleinigkeiten“, wie ein 100jähriger Rechtsbestand, interessieren bei der Tiroler Landesregierung niemanden!

Tatsächlich kontakarriert die agrarische Operation „Seebenalpe“ (1910 bis 1917) trefflich die Behauptungen, wonach Alt-Landeshauptmann Eduard Wallnöfer und dessen „mastermind in Sachen agrarischer Operation“, Dr. Albert Mair, die Regulierung des Fraktions- und Gemeindeguts erfunden hätten – angeblich erfunden mit dem Ziel, die heutigen Ortsgemeinden zu bestehlen.

Genauso konterkariert diese Regulierung die dumm-dreisten Behauptungen von Tiroler Politikern, die agrarische Operation am Gemeinde- bzw am Fraktionsgut sei eine Methode des verbrecherischen NS-Staates, weshalb die NAZI gleichsam die Betriebsanleitung für die Gemeindeenteignung durch agrarische Operationen geliefert hätte.

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ wurde nämlich von 1910 bis 1917 durchgeführt, somit gänzlich durch die Behörden des seinerzeitigen kaiserlich-königlichen Vielvölker-Staates.

Den Nachbarn von Untermieming hat das bei den Bemühungen, die Enteignung zu verhindern, nichts geholfen. Fakten, die den Gemeindegut-Irrsinn als solchen entlarven würden, werden von der Tiroler Landesregierung und ihren Beamten hartnäckig ignoriert!

 

RÄUBERISCHE KAISERLICHE BEHÖRDEN?

Die Seebenalpe Mieming ist vorgetragen in EZ 69 Grundbuch Mieming. Eigentümerin der Alpe ist die Agrargemeinschaft Seebenalpe. Das Grundbuch gibt dazu folgende Hintergründe preis: „Aufgrund des Regulierungsplanes des k.k. Lokalkommissars für agrarische Operationen vom 23. November 1912 No 438/9 bestätigt mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen vom 21. Februar 1917 Zl 105/1e aB wird das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftsalpe-Seeben einverleibt.“

Reguliert mit Rechtsakten aus den Jahren 1912 und 1917 ist „Seebenalpe“ für Tirol eine Besonderheit! Anders als in Mähren, Kärnten oder Niederösterreich, haben die Tiroler Jahrzehnte lang kein Ausführungsgesetz zum Teilungs- Regulierungs- Reichsgesetz geschaffen.
Im Kampf gegen den „Gemeindeguts-Irrsinn“ am Mieminger Plateau hat jedoch selbst die kaiserlich-königliche Regulierung nichts genützt: Offensichtlich müssen die Behörden des Kaisers die kaiserliche Ortsgemeinde Mieming schon in den Jahren 1912 und 1917 bestohlen haben, anderenfalls die Tiroler Agrarbehörde (2011) und der Landesagrarsenat (2012) nicht „atypisches Gemeindegut“, dh: Substanzrecht der Ortsgemeinde Mieming, festgestellt hätten.

So jedenfalls die Theorie zu den heutigen Enteignungsmaßnahmen: Gestohlenes müsse zurück gegeben werden – so lautet der Erklärungsansatz der heutigen Agrargegner. Bezogen auf die Seebenalpe bedeutet das, dass die Tiroler Agrarbehörde im Jahr 2011 festgestellt haben will, dass die Seebenalpe im Jahr 1911 – exakt 100 Jahre vorher – ein wahres Eigentum der Ortsgemeinde Mieming gewesen sei. Die Entscheidung der kaiserlichen Beamten sei deshalb verfassungswidrig gewesen.
Dieser Gedanke kling lächerlich; und er ist lächerlich.

Und: die wahren Verhältnisse sind ganz andere!
Die kaiserlichen Beamten wussten genau was sie tun. Bereits im Erkenntnis auf Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 31. Oktober 1910 bringt die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen, besetzt mit Richtern und Agrarbeamten, klipp und klar zum Ausdruck, dass die Seebenalpe ein Eigentum der damaligen Nachbarn von Untermieming und Fiecht gewesen ist. Die rund 10 jahre zuvor entstandene Eigentumseintragung im Grundbuch auf „Fraktion Untermieming“ sei deshalb irreführend.

Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat es damit geschafft, im Hype des Gemeindeguts-Irrsinns einen Eigentumsbestand auszuhebeln und auf den Kopf zu stellen, der mehr als 100 Jahre unangefochten Geltung hatte, der im Grundbuch seinen Ausdruck fand und in einer 100jährigen autonomen Verwaltung der Mitglieder. Hinzu kommen weit mehr als ein Dutzend Agrarbehördenbescheide.
Selbstverständlich hatte sich die Ortsgemeinde Mieming in diesen 100 Jahren nie in die Verwaltung des Gemeinschaftsgebietes eingemischt – kraft welchem Rechts auch?

Das alles schert die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde nicht. Die Seebenalpe sei im Eigentum der „Fraktion Untermieming“ gestanden. Kraft eines NS-Gesetzes, der Einführungsverordnung zur Dt. Gemeindeordnung vom 15.09.1938, sei die heutige Ortsgemeinde Mieming die Rechtsnachfolgerin dieser seinerzeitigen „Fraktion Untermieming“. Die Ortsgemeinde Mieming sei offensichtlich in ihrem Recht auf Rechtsnachfolge im Jahr 1938 verkürzt – die behördliche Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse war da ja bereits rund 25 Jahre alt.

Im Blick auf diese Rechtsverkürzung zu Lasten der Ortsgemeinde Mieming sei die Eigentumsentscheidung der kaiserlich-königlichen Kommissionen in den 1910er Jahren „offenkundig verfassungswidrig“. Diese offenkundige Verfassungswidrigkeit sei dadurch auszugleichen, dass der Regulierungsplan heute geändert und der Ortsgemeinde Mieming  heute ein „Substanzrecht“ zugestanden werden müsse.

Das alles ist kaum zu glauben, aber es ist die traurige Tiroler Wahrheit!

AGRARISCHE OPERATION SEEBENALPE

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ (1910 bis 1917) konterkariert trefflich die Behauptungen, wonach Alt-Landeshauptmann Eduard Wallnöfer und dessen „mastermind in Sachen agrarischer Operation“, Dr. Albert Mair, die Regulierung des Fraktions- und Gemeindeguts erfunden hätten. Genauso konterkariert diese Regulierung die dumm-dreisten Behauptungen, die agrarische Operation am Gemeinde- bzw am Fraktionsgut sei eine Methode des verbrecherischen NS-Staates, weshalb die NAZI gleichsam die Betriebsanleitung für eine Gemeindeenteignung geliefert hätten.

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ wurde von 1910 bis 1917 durchgeführt, somit gänzlich durch die Behörden des seinerzeitigen kaiserlich-königlichen Staates Österreich. Die Geschichte der Seebenalpe widerlegt damit schlagend, dass die Regulierung des Fraktions- und Gemeindeguts eine NS-Methode darstellen würde, um den so genannten „Reichsnährstand“ zu Lasten der übrigen Bevölkerung zu bereichern. Im negativen Sinn hervorgetan haben sich mit solchen dumm-dreisten Theorien die verbortesten Gegner der agrarischen Gemeinschaften, die seinerzeitigen Abgeordneten zum Tiroler Landtag, Dr. Andreas Brugger, Georg Willi und ein gewisser Ulrich Stern. Am 14.09.2012 verkündeten diese via Pressekonferenz gemeinschaftlich die Botschaft, dass die agrarische Operation am Fraktions- und Gemeindegut eine NAZI-Methode sei, erfunden in der NS-Zeit.
So zitierte die Tiroler Tageszeitung am Freitag, den 15. Juni 2012, Seite 4, die beiden Landtagsabgeordneten Brugger und Willi mit folgenden „Einsichten“: Die Methodik der ersatzlosen Enteignung der Gemeinden hätten die Nationalsozialisten in Osttirol erfunden und damit nach dem Krieg die Betriebsanleitung für die Landesbehörden in Nordtirol geliefert. Die Abgeordneten würden sich deshalb Wiedergutmachung des „NS-Unrechts“ erwarten, das dem politischen Ortsgemeinden in Tirol widerfahren sei.

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ entlarvt diese Thesen als blanken Unsinn!

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ macht aber auch deutlich, dass es gerade nicht Alt-Landeshauptmann Eduard Wallnöfer war, der die Regulierung des Fraktions- und Gemeindeguts „erfunden“ hat und auch nicht sein Berater in allen Agrarfragen, Dr. Albert Mair. Die agrarische Operation „Seebenalpe“ zeigt vielmehr, dass das Teilungs- und Regulierungsrecht bereits zur Zeit der Monarchie geschaffen und auch zur Zeit der Monarchie bereits angewandt wurde – angewandt ganz konkret auf eine Gemeinschaftsalpe, die der zuständige Lokalkommissär und alle Beteiligten ausdrücklich als eine „Fraktionsalpe“ beurteilt haben.

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ macht deutlich, dass eine angeblich verfassungswidrige Vorgehensweise der Agrarbehörden bereits in der k.k. Monarchie nachzuweisen ist – in Tirol und noch viel mehr in anderen Bundesländern. Beispielsweise berichtet Karl Gottfried Hugelmann in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 1916 von rund 630 (!) abgeschlossenen agrarischen Operationen in Kärnten und von rund 350 solchen Operationen in Niederösterreich (Hugelmann, Die Theorie der „Agrargemeinschaften“ im österreichischen bürgerlichen Recht, Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit, 1916, 126 ff Seite 154 bei FN 14).

Die agrarische Operation „Seebenalpe“ gibt damit einen wichtigen Anstoß, die zentrale Prämisse der „Theorie vom atypischen Gemeindegut“, kritisch zu hinterfragen, nämlich: „Ist das Fraktions- oder Gemeindegut tatsächlich zwingend ein wahres Gemeindeeigentum?“
Oder anders gefragt: „Hat erst der Verfassungsgerichtshof dieses Verständnis in das Agrarrecht eingeführt und hat der Gerichtshof damit den historischen Agrarbehördenbescheiden einen völlig verkehrten Inhalt gegeben?“

Erwiesener Maßen haben nämlich die Juristen der Kaiserzeit im Fall der Seebenalpe an einem „Fraktionsgut“ ein Eigentum einer Agrargemeinschaft festgestellt. Und den Juristen des Kaisers kann wohl unterstellt werden, dass diese wussten, wie das zur Kaiserzeit, nämlich im Jahr 1883, geschaffene Teilungs- und Regulierungsrecht (TRRG 1883) und das ebenfalls zur Kaiserzeit geschaffene Gemeinderecht aus der Zeit von 1862 bis 1866 richtig anzuwenden ist. Und den Juristen des Kaisers kann unterstellt werden, dass diese die im Jahr 1910 im Mieming abgeschlossene Grundbuchanlegung richtig zu deuten wussten.

1910: LANDESKOMMISSION ENTSCHEIDET

Zu Zl 609 ex 1910 hat die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen in ihrer Sitzung am 31.Oktober 1910 über den Antrag von 23 Mitbesitzern der Interessentschafts-Alpe Seeben auf Einleitung des Verfahrens betreffend die Regulierung der Verwaltungs- und Benützungsrechte, entschieden: Das Regulierungsverfahren im Sinne des Gesetzes vom 19. Juni 1909 L.G.Bl. N°61 wurde eingeleitet und der k.k. Bezirks-Oberkommissar Dr. Moriz Pirko in Innsbruck wurde als Lokalkommissär aufgestellt.“

Ausdrücklich stellt die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen in diesem Zusammenhang fest, dass die Seebenalpe im Grundbesitzbogen N°655 der Katastralgemeinde Mieming als Eigentum der „Ortschaften Untermieming und Ficht“ angeschriebenen war. Ausdrücklich führt die k.k. Landeskommission weiter aus, dass die Seebenalpe laut Instruierungverhandlung im Eigentum derjenigen Grundbesitzer stehe, die damals die Ortschaften Untermieming und Ficht bildeten. Das waren laut k.k. Landeskommission genau 37.

Wer nun glaubt, er könne schon für das Jahr 1910 die Entscheidungen der Agrarbehörden als Maßnahmen fehlgeleiteter Bauernfreunde hinstellen, die offenkundig verfassungswidrig über ein Fraktionsgut verfügen wollten, der geht gründlich in die Irre: Für den Kommissionsvorsitz war der Statthalter des Kaisers vorgehen, als Mitglieder ein Vertreter des Landesausschuss (heute Landesregierung), drei Mitglieder aus dem Richterstand und der Referent (§ 21 Tiroler TRLG).
Im Fall der „Fraktionsalpe Seeben“ waren im Jahr 1910 folgende Personen vom Kaiser berufen, um in der k.k. Landeskommission für agrarische Operationen als Richter zu entscheiden:
als Stellvertreter des Vorsitzenden Statthalterei Vizepräsident Arthur Meusburger, und als weitere Mitglieder:
k.k. Oberlandesgerichtsrat Anton Müller,
k.k. Oberlandesgerichtsrat Dr. Karl Schandl,
k.k. Oberlandesgerichtsrat Konrad Lorenzoni,
Dr. Paul Freiherr von Sternbach als Landesausschußbeisitzer und
der k.k. Hofrat und Referent Adolf Freiherr von Rungg.
Gegenwärtig war noch der k.k. Statthalterei-Konzipist Dr. Karl Schönauer als Schriftführer.

Die Gründe für diese Entscheidung fasst das Erkenntnis knapp zusammen wie folgt: Der Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens ist von 23 Mitbesitzern der erwähnten, laut Instruierungverhandlung im Eigentum der zusammen 37, die Ortschaften Untermieming und Ficht bildenden Grundbesitzer, befundenen Alpe „Seeben“ gestellt und entspricht daher den Anforderungen der §§ 62 und 57 des Gesetzes vom 19. Juni 1909 L.G.Bl 61. Da ferner die gepflogenen Erhebungen ergeben haben, daß die Regulierung auch von wirtschaftlichem Vorteile sein wird, so daß im Sinne des § 64 des obzitierten Gesetzes und gemäß § 132 und 63 der Ministerialverordnung vom 12. März 1910 L.G.Bl. 28 der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu verfügen. Gegen dieses Erkenntnis steht der binnen 14 Tagen an den der Zustellung nachfolgenden Tagen eingerechnet beim k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen in Innsbruck einzugehende und an die agrarische Lokalkommission zu richtende Rekurs offen. Innsbruck, am 6. November 1910. k.k. Landeskommission für agrarische Operationen. Der Vorsitzende.

WAS QUALIFIZIERT DIE „FRAKTIONSALPE SEEBEN“?

Unter dem 7. Juni 1912 erließ der k.k. Bezirkshauptmann als Lokalkommissär für agrarische Operationen Dr. Moritz Pirko zu No 109/1 ex 1912 das „Register der Anteilsrechte an der als Fraktions-Gut bewirtschafteten Gemeinschafts-Alpe Seeben“ – in der Gemeinde-Kanzlei in Mieming vom 12. Juni bis 26. Juni 1912 zur Einsicht aufgelegt.

Hinsichtlich der Anteilsrechte der Teilgenossen regelt der Bescheid Folgendes: „Die Teilgenossen sind an der vorbeschriebenen Weidenutzung in der Weise anteilsberechtigt, dass jeder derselben sein, auf dem Stammgute mit eigenem Futter überwintertes Vieh auf die Alpe auftragen kann. Sollte durch die Anmeldungen die Maximalzahl von 76 ½ Normalrinder und 500 Schafe überschritten werden, so ist der Gemeinschaftsausschuss berechtigt, die Anmeldung von trächtigen Kalbinnen zurückzuweisen. Eine ziffernmäßige Berechnung der Anteilsrechte wurde seitens der Alpinteressentschaft abgelehnt, nachdem eine solche mit dem Wesen dieser Gemeinschaftsalpe als Fraktions-Alpe unvereinbar ist.

Hinsichtlich der Teilnahme an den Lasten des Gemeinschaftsbesitzes wurde folgendes bestimmt: „Der Ertrag der Eigenjagd, welche gegenwertig einen Jagdpachtschilling von 350 K abwirft, ist ausschließlich für die Erhaltung und Verbesserung der Alpe zu verwenden.“ Und weiter: Die Kosten für Alpenverbesserungen sowie die Kosten des Regulierungsverfahrens, wie überhaupt sämtliche Auslagen, welche nicht in die Kategorie der laufenden Verwaltungskosten gehören, werden auf sämtliche Teilgenossen nach Maßgabe ihrer Grundsteuerschuldigkeiten umgelegt. Hingegen werden die jährlichen laufenden Verwaltungskosten, was als da sind: Hirtenlöhne, Salz, Kraftfutter, die gewöhnlichen jährlichen Instandhaltungsarbeiten an Wegen und Zäunen etc., ausschließlich von jenen bestritten, welche im Rechnungsjahr Vieh aufgetrieben haben; die Umlage erfolgt im Verhältnis zur Anzahl der aufgetriebenen Viehstücke, in Normalrinder umgerechnet.

DER GENERALAKT VOM 23.11.1912

Der „Generalakt betreffend die als Fraktionsgut bewirtschaftete Gemeinschafts-Alpe Seeben“ stammt vom 23.11.1912 Zl 438/9; erstellt hat diesen der Lokalkommissär für agrarische Operationen. Der General-Akt fasst das Regulierungsverfahren zusammen; er beschreibt alle wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Erstellt hat diesen der k.k. Bezirks-Oberkommissar Dr. Moriz Pirko.

Am 21.02.1917 bestätigt die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen diesen General-Akt wie folgt: „K.k. Landeskommission für agrarische Operationen. Zl 105/13. Innsbruck, 21. Februar 1917. Erkenntnis: Die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen in Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Juni 1913 unter dem Vorsitz des k.k. Statthalterei-Vizepräsidenten Adolf Freiherr von Rungg, in Gegenwart der Mitglieder: Anton Müller, k.k. Oberlandesgerichtsrat, Karl Prati, k.k. Oberlandesgerichtsrat, Dr. Karl Issotti, k.k. Landesgerichtsrat, Dr. Paul Freiherr von Sternbach, Landes-Ausschuss-Beisitzer, Dr. Gotthard Freiherr von An der Lan, k.k. Statthalterei-Sekretär und Referent, in Anwesenheit des Schriftführers Dr. Emil Hocevar, k.k. Statthalterei-Konzepts-Praktikant, im Sinn des § 96 DRV den Regulierungsplan betreffend die Alpe Seeben der Fraktion Untermieming mit dem Beisatz bestätigt, dass die Grundparzelle No 9535/3, welche ein Teil der mit der Weideservitut belasteten GP No 9535/2 der Katastralgemeinde Mieming bildet, und anlässlich der nunmehr erfolgten Grundbuchanlegung der Fraktion Untermieming ins Eigentum zugeschrieben wurde, ins Regulierungsgebiet aufzunehmen und festzustellen ist, ob dann überhaupt noch eine Weideservitut auf dem übrigen Teil der GP No 9535/2 bestehe.

Da die verlangte Ergänzung vom Lokalkommissär durchgeführt und im Einvernehmen mit den Parteien festgestellt wurde, dass auf dem restlichem Teil der ehemaligen Gp No 9535/2 eine Weideservitut zugunsten der Seebenalpe nicht besteht, so wird, da der Regulierungsplan nunmehr in rechtlicher und administrativer und ökonomischer Beziehung den gesetzlichen Bestimmungen vollkommen entspricht, die formelle Bestätigung des Regulierungsplans vollzogen. Für den k.k. Statthalter als Vorsitzenden: Dr. Böckels“

Das Grundbuchgesuch vom 21. April 1921

Unter dem 21. April 1921 richtete der Amtsvorstand der Agrar-Bezirks-Behörde Innsbruck I, Dr. Moriz Pirko, folgendes Grundbuchsansuchen an das Bezirksgericht Silz:

„Zusammenstellung der infolge der agrarischen Operation vorzunehmenden bücherlichen Veränderungen“, betreffend die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft „Seeben-Alpe“. Gerichtsbezirk: Silz, Katastralgemeinde Mieming, Grundbuchseinlage 69 II; in die agrarische Operation einbezogene Parzellen: 9535/3 9536/1 9537 9538. Im A-Blatt: bei Gp No 9536/1 ist anstelle der Kulturgattung Wald: „Alpe“ zu setzen.
Neue Eintragungen:
1. Hinsichtlich dieses Grundbuchskörpers ist das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte im Sinn des Gesetzes vom 19.06.1909 LGBl 61 durchgeführt und besteht hierüber der mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für AO vom 21. Februar 1917 Zl 105/13 AO bestätigte Regulierungsplan des k.k. Landeskommissärs f. AO vom 23. November 1912 438/9.
2. Das aufgrund des § 125 des Gesetzes vom 19.06.1909 LGBl 61 sich gründende Verbot, die Anteilsrechte an dieser Agrargemeinschaft von den im Regulierungsplan bzw. in der Liste der unmittelbar beteiligten verzeichneten Stamm-Sitzliegenschaften ohne Bewilligung der Agrarbehörde abzusondern, wird angemerkt.
3. Aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 21. September 1867 Nr 16.382/731 wird die Dienstbarkeit der Weide, der Schneeflucht, des Holzbezuges, der Weg-, Boden- und Viehtränkebenützung auf den Grundparzellen 2731, 2732, 2733, 2735, 2736, 2737, 2729 östlicher Teil, 2741, 2665, 2666 und 2684, KG Ehrwald zugunsten dieses Grundbuchskörpers einverleibt.
Im B-Blatte: Löschung der bisherigen Eintragung und neue Eintragung wie folgt: „Aufgrund des Regulierungsplans des Lokalkommissärs für agrarische Operation vom 23. November 1912 438/9, bestätigt mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission für agrarische Operation vom 21. Februar 1917, Zl 105/13 wird das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft „Gemeinschafts-Alpe Seeben“ einverleibt.
Alte Lasten: Löschung von Post-Zl 2 und 5.
Agrar-Bezirks-Behörde I. Innsbruck, am 21. April 1921. Der Amtsvorstand Dr. Moritz Pirko.

Dieser Grundbuchstand, hergestellt im Jahr 1921, blieb bis zum Jahr 1952 unverändert.

DER REGULIERUNGSPLAN 1952

Das Teilungs- Regulierungs- Landesgesetz von 1909 war im Jahr 1935 vom Flurverfassungs-Landesgesetz abgelöst worden. In Konsequenz der neuen Gesetzesgrundlage wurde der Generalakt von 1912 Anfang der 1950er Jahre überprüft. Mit Datum 2. Mai 1952 wurde auf neuer gesetzlicher Grundlage ein Regulierungsplan mit Verwaltungssatzungen erlassen. Das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft wurde darin bestätigt, ebenso die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Unter dem 6.12.1952 wurde ob der Liegenschaft in EZ 69 Grundbuch Mieming aufgrund des Regulierungsplanes mit Verwaltungssatzungen vom 2. Mai 1952 der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz Zl III b – 270/28 das Eigentumsrecht für Agrargemeisnchaft Seebenalpe, Mieming, einverleibt; zusätzlich wurde eingetragen, dass diese Agrargemeinschaft aus den jeweiligen Eigentümern bestimmter Liegenschaften bestehe. Die Gemeinde Mieming als solche wurde nicht als beteiligte Miteigentümerin festgestellt und nicht im Grundbuch einverleibt.

Bis zum Jahr 2008 bestand dieser Rechtsstand unangefochten; auch in der II. Republik hat die Ortsgemeinde Mieming nie Anteilsrechte an der Seebenalpe behauptet oder für die Gemeinde als solche ausgeübt.

GEMEINDEGUTS-IRRSINN AUF DER SEEBENALM

Ungeachtet dieser Vorgeschichte wurde die Seebenalpe vom Hype um das angebliche atypische Gemeindegut überrollt. Am 21.04.2011 hat die Agrarbehörde entschieden, dass aus dem ehemaligen Eigentum der Ortsgemeinde Mieming heute ein Substanzrecht dieser Ortsgemeinde resultiere. Am 23.05.2012 hat der Landesagrarsenat diese Entscheidung bestätigt. Mit in Krafttreten der TFLG-Novelle 2014 per 1.7.2014 entscheidet und vertritt alleine der von der Ortsgemeinde bestellte Substanzverwalter.
Eine Jahrhundert lang praktizierte Selbstverwaltung der Nachbarn von Untermieming und Fiecht endet damit unter der Regierung Günther Platter II in der Kommunalisierung und Enteignung der Alm.

Im April 2009 wurde amtswegig ein Verfahren eröffnet, um bei Agrargemeinschaft Seebenalpe den Regulierungsplan im Sinn des Mieders-Verkenntnisses 2008 zu ändern. In diesem Verfahren wurde mit Bescheid vom 21.04.2011 der Agrarbehörde I. Instanz bei der Agrargemeinschaft Seebenalpe „atypisches Gemeindegut“ (Gemeindegut iS des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996) festgestellt; der Landesagrarsenat hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.05.2012 bestätigt.

Zur Begründung führte die Agrarbehörde I. Instanz Folgendes aus: Das heutige Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft Seebenalpe, vorgetragen in EZ 69 Grundbuch 80103 Mieming, sei Eigentum der „Gemeinde Fraktion Untermieming“ gewesen; dies u.a. aufgrund der Urkunde vom 10.11.1696! Die Agrarbehörde weiter: Für eine Beurteilung, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche des Gemeindeguts im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG seien, gelte es zu klären, ob die Fraktion Untermieming der Gemeinde Mieming eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn gewesen sei. Gemeinderechtliche Fraktionen seien gem Art II § 1 Abs 1 der Verordnung vom 15.09.1938 über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich aufgelöst; der Rechtsnachfolger sei die Gemeinde.

Das ist schon überraschend: Im Jahr 2011 argumentiert die Tiroler Agrarbehörde ernstlich damit, dass die Nazi-Gemeindeordnung 1935, die im Jahr 1938 in Österreich in Geltung gesetzt wurde, zur Auflösung der ursprünglichen Eigentümerin der Seebenalpe geführt hätte. Es gelte zu klären, ob die Fraktion Untermieming der Gemeinde Mieming eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn gewesen sei. Gemeinderechtliche Fraktionen seien gem Art II § 1 Abs 1 der Verordnung vom 15.09.1938 über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich aufgelöst; der Rechtsnachfolger sei die Gemeinde – so die Agrarbehörde im Bescheid von 2011.

Zur Klärung dieser Frage verwies die Agrarbehörde auf das Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 03.05.1989. Der Oberste Agrarsenat hatte damals anhand des Gemeindelexikons von Tirol und Vorarlberg festgestellt, ob eine bestimmte „Fraktion“ tatsächlich gemeinderechtlicher Natur sei oder nicht. Wenn eine „Fraktion“ in diesem Lexikon aufgezählt sei, dann sei diese von gemeinderechtlicher Natur. Der Oberste Agrarsenat: Der Sinn dieses Lexikons liege in der Erfassung der politischen Gemeinden; dieses Lexikon sei kein Verzeichnis der Agrargemeinschaften! Weil eine „Fraktion Untermieming“ im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 ausgewiesen sei, müsse die Seebenalpe ein gemeinderechtliches Fraktionsgut gewesen sein.

Die Agrarbehörde führte im Bescheid dann noch Indizien für eine Gemeindeverwaltung an. Beispielsweise würden in der Urkundensammlung des Bezirkgerichtes Silz mehrere Verträge erliegen, wo in der zeit der Monarchie ein von der „Gemeindefraktion Untermieming“ geschlossener Kaufvertrag vom Tiroler Landesausschuss genehmigt worden sei usw. usf.

Der Landesagrarsenat begründet mit seiner bestätigenden Entscheidung vom 23.05.2012 den Bestand eines atypischen Gemeindeguts damit, dass die Agrarbehörde die Sebenalpe „als ein Fraktionsgut qualifiziert“ habe. Die überprüfte Haupturkunde vom 02.05.1952 würde zwar keine Qualifikation des Regulierungsgebietes enthalten; aus dem „Register der Anteilsrechte“ aus dem Jahr 1912 sei jedoch abzuleiten, dass das Regulierungsgebiet eine „Fraktionsalpe“ gewesen sei. Die Alpinteressenten hätten eine ziffernmäßige Berechnung der Anteilsrechte abgelehnt, da dies mit dem Wesen dieser Gemeinschaftsalpe als Fraktionsalpe unvereinbar sei. Der Landesagrarsenat wertete dies als Hinweis auf „Fraktionsgut“ und damit letztlich auf Eigentum der Ortsgemeinde Mieming.

Als weiteres Indiz für ein ehemaliges Gemeindeeigentum führt der Bescheid aus, dass sich im Generalakt von 1912 die Feststellung finde, dass sich die Auftriebsberechtigten nach der Gemeindeordnung bestimmt hätten: Die Teilgenossen seien nach § 63 Gemeindeordnung die jeweiligen Eigentümer sämtlicher innerhalb der Fraktion Untermieming und des Weilers Fiecht gelegenen behausten Güter, sofern sie dort ansäßig sind und zwar mit dem auf diesen Grundstücken mit eigenem Futter überwintertem Vieh.
Im Tiroler Gemeindeguts-Irrsinn ist es offensichtlich erlaubt, zu Lasten der Stammsitzeigentümer von einer Bewirtschaftungsform auf Eigentumsverhältnisse zu schließen.

Anknüpfend an diese Feststellung in den Bescheiden von 2011 und 2012 wurde das gesamte Gemeinschaftsvermögen der Agrargemeinschaft Seebenalpe bzw. ihrer Mitglieder mit Landesgesetz vom 14. Mai 2014, in Kraft getreten am 01. Juli 2014, Tiroler Landesgesetzblatt 70/2014 zugunsten der Ortsgemeinde Mieming enteignet; als Verwalter des agrargemeinschaftlichen Vermögens wurde ein sogenannter „Substanzverwalter“ eingesetzt Aufgabe dieses „Substanzverwalters“ ist es unter anderem, aus dem Substanzrecht Nutzen für die politische Ortsgemeinde Mieming zu ziehen. Dieser Substanzverwalter verfügt über die vorhandenen Geldersparnisse, über die laufenden Einnahmen aus der Jagd und aus der Verpachtung der Almwirtschaft.

Den gewählten Organen der Mitglieder, dem Obmann und dem Ausschuss, wurde die Vertretung und Geschäftsführung entzogen; die Mitgliederversammlung, seit einem Jahrhundert das Eigentümerorgan der Agrargemeinschaft Seebenalpe, ist aller wesentlichen Kompetenzen beraubt. Alle Entscheidungsgewalt liegt seit 01.07.2014 beim Gemeinderat; der politischen Ortsgemeinde Mieming stehen allfällige Erträgnisse aus dem Vermögen zu.

Und so wurde aus der Gemeinschaftsalpe Seeben, die seit dem Jahr 1912 als ein Eigentum von auftriebsberechtigten Mitgliedern verwaltet wurde, in den Jahren seit 2008 ein Gemeindeeigentum, eine „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“.

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Max Paua